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Document 32011R0249
Commission Regulation (EU) No 249/2011 of 14 March 2011 adopting the specifications of the 2012 ad hoc module on transition from work to retirement provided for by Council Regulation (EC) No 577/98 Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 249/2011 der Kommission vom 14. März 2011 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2012 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 249/2011 der Kommission vom 14. März 2011 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2012 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 67 vom 15.3.2011, p. 18–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
15.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/18 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 249/2011 DER KOMMISSION
vom 14. März 2011
zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2012 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es besteht Bedarf an einem umfassenden und vergleichbaren Datensatz über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand, damit die Fortschritte bei der Erreichung der gemeinsamen Ziele der Strategie Europa 2020 und bei der Anwendung der offenen Methode der Koordinierung in den Bereichen Sozialschutz und soziale Eingliederung überwacht werden können. Bei beiden Prozessen wird der Förderung des aktiven Alterns und der Verlängerung des Berufslebens Priorität eingeräumt, insbesondere im Rahmen der integrierten Leitlinie 7 der Strategie Europa 2020 („Erhöhung der Beschäftigungsquote und Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit“) und des Ziels angemessener und nachhaltiger Renten, das der Europäische Rat im März 2006 auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission „Zusammenarbeiten, zusammen mehr erreichen: ein neuer Rahmen für die offene Koordinierung der Sozialschutzpolitik und der Eingliederungspolitik in der Europäischen Union“ angenommen hat. |
(2) |
Die Durchführung der europäischen Beschäftigungsstrategie wird durch den Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (2) unterstützt. Dieses Programm dient der finanziellen Förderung der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in den Bereichen Beschäftigung und soziale Angelegenheiten im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013. Für den Rentenbereich ermöglicht das Programm politische Analysen, statistische Informationen und Empfehlungen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (3) enthält ein Ad-hoc-Modul über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Die Liste der Variablen für dieses Modul sollte erstellt werden. |
(4) |
Hinsichtlich der Berichterstattung über die Qualität sollte auf Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und hinsichtlich des Aufbaus der Berichte sollte auf die Empfehlung 2009/498/EG der Kommission (5) Bezug genommen werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die detaillierte Liste der Variablen für das Ad-hoc-Modul 2012 über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand, durch das die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte ergänzt werden soll, ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.
(2) ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.
(3) ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 22.
(4) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
(5) ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50.
ANHANG
ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG
Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2012 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“
1. |
Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle. |
2. |
Die Variablen werden wie folgt codiert: (Die Codes für die Variablen der Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Spalte „Filter“ beziehen sich auf Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Codierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (1).)
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