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Document 32011R0127
Commission Regulation (EU) No 127/2011 of 11 February 2011 amending Regulation (EU) No 1017/2010 as regards the quantities covered by the standing invitations to tender for the resale on the internal market of cereals held by the Danish, French and Finnish intervention agencies
Verordnung (EU) Nr. 127/2011 der Kommission vom 11. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen für den Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der dänischen, der französischen und der finnischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt
Verordnung (EU) Nr. 127/2011 der Kommission vom 11. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen für den Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der dänischen, der französischen und der finnischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt
ABl. L 38 vom 12.2.2011, p. 26–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 10/06/2011; Aufgehoben durch 32011R0560
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32010R1017 | Ersetzung | Anhang | 15/02/2011 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32011R0560 |
12.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/26 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 127/2011 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen für den Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der dänischen, der französischen und der finnischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission (2) sind Dauerausschreibungen für den Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt eröffnet worden. |
(2) |
Angesichts der Marktlage für Weichweizen und Gerste in der Europäischen Union und der Entwicklung der Nachfrage in verschiedenen Regionen während der vergangenen Wochen müssen in bestimmten Mitgliedstaaten weitere Getreidemengen aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt werden. Daher sind die Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die ausgeschriebenen Mengen für Weichweizen um 125 Tonnen in Finnland und für Gerste um 54 Tonnen in Frankreich und 33 Tonnen in Dänemark aufzustocken, wobei es sich bei den in Finnland eingelagerten 125 Tonnen Weichweizen, den in Frankreich eingelagerten 54 Tonnen Gerste und den in Dänemark eingelagerten 33 Tonnen Gerste um eine nachträgliche Berichtigung handelt, die aufgrund einer Regularisierung der tatsächlich in den Lagern der Interventionsstellen verfügbaren Mengen und dem Verkauf von Restmengen bei den Teilausschreibungen am 16. Dezember 2010, am 13. Januar 2011 und am 27. Januar 2011 erfolgt ist. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 ist entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 wird wie folgt geändert:
a) |
Die Zeile betreffend Dänemark erhält folgende Fassung:
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b) |
Die Zeile betreffend Frankreich erhält folgende Fassung:
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c) |
Die Zeile betreffend Finnland erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 41.