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Document 32011R0118

Verordnung (EU) Nr. 118/2011 der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand

ABl. L 37 vom 11.2.2011, p. 2–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/118/oj

11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 118/2011 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2011

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 20. Mai 2010 kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) an, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand („betroffenes Land“) in die Union einzuleiten.

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 6. April 2010 von der Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion bestimmter Ringbuchmechaniken in der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in Thailand, die Vertreter des betroffenen Landes sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(4)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen meldeten, Fragebogen zu, also dem Antragsteller, den anderen ihr bekannten Unionsherstellern, dem ihr bekannten ausführenden Hersteller in Thailand, den Vertretern des betroffenen Landes sowie den ihr bekannten Einführern und Verwendern. Alle Parteien, die fristgerecht einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Die Kommission erhielt ausgefüllte Fragebogen und andere Beiträge von einem ausführenden Hersteller in Thailand, dem antragstellenden Unionshersteller, fünf unabhängigen Einführern und Händlern (darunter einem, der auch Hersteller in der Union ist) sowie einem Verwender.

(6)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung des Dumpings und der daraus resultierenden Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

(a)

Unionshersteller

Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH, Wien, Österreich

(b)

Ausführender Hersteller in Thailand

Thai Stationery Industry Co. Ltd., Bangkok, Thailand

(c)

Mit dem ausführenden Hersteller in Thailand verbundene Unternehmen

Wah Hing Stationery Manufactory Limited, Hongkong

(d)

Einführer in der Union

Giardini S.r.l., Settimo Milanese, Italien

Rendol enterprises, Reilingen, Deutschland

Industria Meccanica Lombarda srl, Offanengo, Italien (auch Hersteller in der Union)

Winter Company Spain S.A., Spanien

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Schadensuntersuchungszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(8)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand, die aus mindestens zwei Stahlschienen oder Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen, durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden und sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen lassen („betroffene Ware“ oder „RBM“); sie werden derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 eingereiht. Hebelmechaniken, die unter denselben KN-Code fallen, sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung.

(9)

RBM dienen zum Ordnen von Unterlagen und Papieren. Sie werden unter anderem von Herstellern von Ringbüchern, technischen Handbüchern, Foto- und Briefmarkenalben, Katalogen und Broschüren verwendet.

(10)

Im UZ wurden in der Europäischen Union zahlreiche unterschiedliche Modelle von RBM verkauft. Die Modelle unterschieden sich nach Größe, Form, Zahl der Ringe, Größe der Grundplatte und Öffnungssystem (Auseinanderziehen der Ringe oder Druckmechanismus). Da alle RBM dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und die verschiedenen RBM-Modelle innerhalb bestimmter Spannbreiten austauschbar sind, kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle RBM für die Zwecke dieses Verfahrens eine einzige Ware darstellen.

2.2.   Gleichartige Ware

(11)

Die Untersuchung ergab, dass die in Thailand hergestellte und auf dem thailändischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Daher werden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   STICHPROBENVERFAHREN

3.1.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(12)

Angesichts der großen Zahl unabhängiger Einführer war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware (gemäß der Definition in Abschnitt 2.1) zu übermitteln.

(13)

Nach der Prüfung der vorgelegten Informationen und angesichts der geringen Zahl von Einführern, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde ein Stichprobenverfahren als überflüssig erachtet.

4.   DUMPING

(14)

Ein Unternehmen in Thailand übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen für ausführende Hersteller. Auch ein am Verkauf der betroffenen Ware beteiligtes Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das mit diesem ausführenden Hersteller verbunden ist, beantwortete den Fragebogen. Den von Eurostat gemeldeten Einfuhrdaten zufolge entfielen auf den ausführenden Hersteller (zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen) alle Ausfuhren aus Thailand in die Union.

4.1.   Normalwert

(15)

Die Untersuchung ergab, dass der ausführende Hersteller unvollständige und unrichtige Angaben zu wesentlichen Elementen seiner Produktionskosten machte, etwa zum sichtbaren Verbrauch an Nickelmetall und zum sichtbaren Verbrauch an anderen Rohstoffen. Darüber hinaus waren auch andere Angaben zu den Produktionskosten und Produktionskapazitäten widersprüchlich und ließen sich nicht miteinander in Einklang bringen. Und schließlich ging aus der Untersuchung hervor, dass es ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China gab, das entgegen den ursprünglichen Behauptungen des ausführenden Herstellers am Verkauf und an der Verwaltung der betroffenen Ware beteiligt war. In den angegebenen Kosten waren die entsprechenden Kosten dieses verbundenen Unternehmens nicht enthalten, daher wurden die diesbezüglichen Daten als unvollständig erachtet.

(16)

Mithin wurde der Schluss gezogen, dass die vorgelegten Kostendaten keine hinreichend genaue Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes darstellten. Deshalb wurde beschlossen, nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen zumindest teilweise auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen.

(17)

Das Unternehmen wurde nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung unverzüglich unterrichtet und erhielt die Möglichkeit zu weiteren Erläuterungen. Die von dem Unternehmen vorgelegten Erläuterungen wurden indessen als nicht zufriedenstellend erachtet, da es die festgestellten Widersprüche nicht zu klären vermochte. Das Unternehmen konnte zudem die Beweise dafür, dass es unvollständige, unrichtige und irreführende Informationen vorgelegt hatte, nicht widerlegen. Es legte ferner keine wesentlichen Informationen über das vorgenannte verbundene Unternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China vor, das an der Herstellung und am Verkauf der betroffenen Ware beteiligt war.

(18)

Aus den vorstehenden Gründen wurde beschlossen, den Normalwert für den ausführenden Hersteller vorläufig nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu ermitteln.

(19)

Da keine anderen, zuverlässigeren Informationen vorgelegt wurden, wurde der Normalwert vorläufig anhand der im Antrag enthaltenen Angaben zu den Herstellkosten in Thailand rechnerisch ermittelt. Diese Angaben wurden nach Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung mit überprüften Informationen abgeglichen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, einschließlich Angaben zu Personal- und Energiekosten in Thailand. Soweit angezeigt, wurden die im Antrag enthaltenen Angaben anhand der im Laufe der Untersuchung eingeholten überprüften Informationen berichtigt.

(20)

Zu den in der vorstehenden Weise ermittelten Herstellkosten wurde auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Angaben ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne, nämlich 16 % bzw. 8 %, hinzugerechnet.

4.2.   Ausfuhrpreis

(21)

Der ausführende Hersteller tätigte über sein außerhalb der Union ansässiges verbundenes Handelsunternehmen Ausfuhrverkäufe in die Union.

(22)

Der Ausfuhrpreis wurde nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise der Ware beim Verkauf durch das verbundene Handelsunternehmen in die Union, d. h. anhand der von einem unabhängigen Käufer tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

4.3.   Vergleich

(23)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(24)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten vorgenommen.

4.4.   Dumpingspanne

(25)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für den kooperierenden ausführenden Hersteller je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt, die ihrerseits wie oben erläutert ermittelt wurden.

(26)

Nach dieser Vorgehensweise wurden folgende vorläufige Dumpingspannen festgesetzt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Ausführender Hersteller

Dumpingspanne

Thai Stationery Industry Co. Ltd., Bangkok, Thailand

17,2 %

(27)

Da auf den kooperierenden ausführenden Hersteller sämtliche Ausfuhren der betroffenen Ware aus Thailand in die Union entfielen, erschien es angebracht, die residuale Dumpingspanne in Höhe der für diesen kooperierenden ausführenden Hersteller festgestellten Dumpingspanne, also auf 17,2 %, festzusetzen.

5.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(28)

Im Untersuchungszeitraum wurden RBM in der EU von folgenden Herstellern hergestellt:

Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH, Wien, Österreich

Industria Meccanica Lombarda srl, Offanengo, Italien.

(29)

Der erstgenannte Hersteller ist der Antragsteller; er arbeitete an der Untersuchung mit. Die Untersuchung ergab, dass auf den Antragsteller im UZ mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion von RBM entfielen.

(30)

Der zweite (kleinere) Hersteller führt auch RBM aus Thailand ein und lehnte das Verfahren ab. Aus den von dem Unternehmen vorgelegten Informationen ging hervor, dass die Menge seiner Einkäufe thailändischer Waren während des gesamten Bezugszeitraums für die Schadensanalyse im Durchschnitt mit der Menge seiner eigenen Produktion vergleichbar war.

(31)

Aus diesem Grund wird es für angemessen erachtet, den zweiten Hersteller nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union auszunehmen, so dass nur der antragstellende Hersteller den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bildet. Er wird im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(32)

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Vergangenheit ursprünglich aus zwei verschiedenen Herstellern (Koloman Handler — Österreich und Robert Krause — Deutschland) bestand, die in Konkurs gingen und von einer österreichischen Gruppe übernommen wurden. Diese Unternehmen wurden erheblich umstrukturiert, wobei 2003 die heutige Struktur „Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH“ geschaffen wurde. Die Hauptverwaltung hat ihren Sitz in Österreich, während die Produktion in Ungarn erfolgt.

6.   SCHÄDIGUNG

6.1.   Unionsverbrauch

(33)

Der Verbrauch wurde anhand der folgenden Angaben ermittelt:

überprüfte Gesamtmenge der Verkäufe auf dem Unionsmarkt nach den Angaben des Wirtschaftszweigs der Union und des anderen EU-Herstellers,

überprüfte Gesamtmenge der Ausfuhren des kooperierenden ausführenden Herstellers in Thailand in die Union nach den Fragebogenangaben für die dort verlangten Zeiträume (2008, 2009 und UZ) und nach Eurostat-Daten für die übrigen Jahre;

Eurostat-Daten zu den Einfuhren aus anderen Drittländern.

(34)

Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des EU-Verbrauchs an RBM:

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Verbrauch (1 000 Stück)

100

100

111

93

95

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten und Eurostat.

(35)

Der Verbrauch ging im gesamten Schadensuntersuchungszeitraum um 5 % zurück (3). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Verbrauch nach einem Anstieg um rund 10 % zwischen 2006 und 2008 anschließend wieder um 15 % sank.

6.2.   Einfuhren aus Thailand

a)   Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Einfuhrmenge

100

65

153

116

119

Marktanteil

12,0 %

7,8 %

16,5 %

15,0 %

15,0 %

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten und Eurostat.

(36)

Die Angaben zu den Einfuhren aus Thailand beruhen auf den Fragebogenantworten des kooperierenden ausführenden Herstellers — des einzigen bekannten thailändischen Ausführers — für den Zeitraum von 2008 bis zum UZ und auf Eurostat-Daten für die übrigen Jahre. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Gesamteinfuhren von RBM aus Thailand zwischen 2006 und dem UZ um nahezu 20 % zunahmen. Allerdings schwankten die Einfuhrmengen in diesem Zeitraum beträchtlich, und der stärkste Zuwachs war von 2007 auf 2008 zu verzeichnen, als sich die Einfuhren mehr als verdoppelten.

(37)

Die Marktanteile der Einfuhren aus Thailand wiesen insgesamt eine steigende Tendenz auf und nahmen zwischen 2006 und dem UZ um 3 Prozentpunkte zu. Ähnlich wie die Verkaufsmengen erreichten auch die Marktanteile 2008 ihren höchsten Stand (16,5 %).

b)   Preis der Einfuhren der betroffenen Ware/Preisunterbietung

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Einfuhrpreis

100

103

123

113

113

(38)

Die Einfuhrpreise stiegen zunächst zwischen 2006 und 2008 um mehr als 20 % und gingen anschließend wieder zurück.

(39)

Trotz eines Gesamtanstiegs um 13 % im Schadensuntersuchungszeitraum lagen die Preise der Einfuhren aus Thailand im UZ deutlich unter dem Preisniveau der Unionshersteller. Tatsächlich ergab ein Preisvergleich bei entsprechenden Modellen, soweit erforderlich nach Berichtigung, dass die durchschnittlichen Einfuhrpreise im UZ mehr als 30 % unter den Verkaufpreisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Ein Vergleich des durchschnittlichen Preisniveaus in den übrigen Jahren lässt für die Jahre 2006-2009 vergleichbare Unterbietungsspannen erkennen.

(40)

Auch das absolute Preisniveau der Einfuhren aus Thailand lag durchgehend unter dem Preis anderer Einfuhren und — in höherem Maße — unter dem Preis des anderen Unionsherstellers.

6.3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union  (4)

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Produktion

100

130

131

80

83

Produktionskapazität

100

110

115

80

75

Kapazitätsauslastung

79 %

94 %

90 %

79 %

88 %

(41)

Im Gesamtzeitraum waren sowohl die Produktion als auch die Produktionskapazität rückläufig, und zwar um nahezu 20 % bzw. 25 %. Der Anstieg der Kapazitätsauslastung ist nur als Ergebnis eines Abbaus der Produktionskapazität um 25 % im selben Zeitraum zu sehen. Dieser ist hauptsächlich durch Entlassungen bedingt (siehe nachstehend „Beschäftigung“).

(42)

Es ist allerdings anzumerken, dass Produktionsmenge und -kapazität sich zunächst bis 2008 verbesserten und dann deutlich zurückgingen.

b)   Lagerbestände

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Schlussbestand

100

137

153

124

126

(43)

Im Schadensuntersuchungszeitraum wuchsen die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt um 26 % an. Die RBM-Produktion besteht zu einem großen Teil aus Standardware, so dass der Wirtschaftszweig der Union einen gewissen Lagerbestand aufrechterhalten muss, um die Nachfrage seiner Kunden rasch befriedigen zu können. Ein Anstieg der Schlussbestände über die durchschnittliche Höhe deutet jedoch auf Absatzschwierigkeiten hin.

c)   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

 

2006

2007

2008

2009

UZ

EU-Verkaufsmenge

100

105

113

79

77

Marktanteile

29,6 %

31,1 %

30,2 %

25,2 %

24,0 %

(44)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt nahmen im Analysezeitraum um 23 % ab, was einem Rückgang der Marktanteile von 29,6 % auf 24,0 %, also um mehr als 5 Prozentpunkte, entspricht. Tatsächlich waren die Verkaufsmengen und die Marktanteile ab 2008 rückläufig.

(45)

Die vorstehend beschriebene Gesamtentwicklung lässt erkennen, dass zwischen 2006 und dem UZ kein Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union stattgefunden hat.

d)   Verkaufspreise

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Verkaufspreis

100

99

99

110

107

(46)

Der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union war bis 2008 vergleichsweise stabil. Er stieg dann 2009 um 10 % an und ging im UZ um 3 Prozentpunkte zurück. Dieser Preisanstieg ist der Kombination zweier Faktoren zu verdanken: einer Änderungen im Produktmix infolge rückläufiger Verkaufsmengen bei den stärker standardisierten — und billigeren — Waren, und dem Versuch des Wirtschaftszweigs der Union, die 2008 verzeichneten Verluste auszugleichen. Dieser Versuch schlug allerdings fehl, denn der Wirtschaftszweig der Union arbeitete auch im nachfolgenden Zeitraum weiterhin mit Verlust (siehe nachstehend).

e)   Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Gewinne/Verluste in Prozent des Umsatzes

100

9

135

167

146

Cashflow

100

– 502

– 685

– 136

– 291

Nettokapitalrendite

100

87

104

146

176

(47)

Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete im gesamten Schadensuntersuchungszeitraum Verluste, und die vorstehend aufgezeigten Entwicklungstendenzen lassen insgesamt eine Zunahme der Verluste erkennen. Die Lage besserte sich 2007 zwar geringfügig (der Breakeven-Punkt wurde nahezu erreicht), seit 2008 ist jedoch eine Verschlechterung zu beobachten. Der Rückgang des Cashflows konnte zwar etwas begrenzt werden, er blieb aber ebenfalls ab 2007 negativ. Auch die Nettokapitalrendite war während des Gesamtzeitraums negativ und ging zwischen 2006 und dem UZ kontinuierlich zurück.

f)   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Investitionen

100

45

50

17

26

(48)

Bei den Investitionen war mit einem Rückgang um 75 % im gesamten Schadensuntersuchungszeitraum eine stark fallende Tendenz zu verzeichnen.

(49)

Wie vorstehend ausgeführt, kann angesichts seiner finanziellen Schwäche die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Kapitalbeschaffung aus unabhängigen Quellen stark in Mitleidenschaft gezogen war.

g)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Beschäftigung

100

111

118

99

87

Produktivität

100

117

111

81

95

Löhne

100

106

113

92

71

(50)

Während des Gesamtzeitraums ging die Beschäftigung (Vollzeiteinheiten) um 13 % zurück; der stärkste Einbruch fand nach 2008 statt, dem Jahr, als die Beschäftigung einen Höchststand erreichte. Die Löhne folgten überwiegend demselben Trend.

(51)

Die Produktivität in Tausend Stück pro in diesem Zeitraum beschäftigte Person entwickelte sich allgemein in gleicher Weise wie die Beschäftigung, der Rückgang konnte im UZ indessen in Grenzen gehalten werden.

h)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(52)

Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen ergab die Untersuchung eine bedeutende Dumpingspanne von 17,2 % während des UZ.

i)   Erholung von früherem Dumping

(53)

Der Wirtschaftszweig der Union leidet seit mehreren Jahren unter den Auswirkungen gedumpter Einfuhren. Ihm kamen jedoch bis zum Jahr 2008 die relativ wirksamen Maßnahmen zugute; danach verschlechterte sich seine Lage wieder. Diese Entwicklung wird nachstehend unter „Unionsinteresse“ ausführlicher dargestellt.

6.4.   Schlussfolgerung

(54)

Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat sich zwischen 2006 und dem UZ eindeutig verschlechtert. Diese Entwicklung war insbesondere durch einen beträchtlichen Rückgang der Produktions- und Verkaufsmengen (– 17 % bzw. – 13 %) gekennzeichnet, der auch eine Verringerung des Marktanteils von 29,6 % auf 24 % zur Folge hatte. Auch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurde in Mitleidenschaft gezogen. So erhöhte sich der Umfang der von dem Unternehmen verzeichneten Verluste, und sowohl der Cashflow also die Nettokapitalrendite folgten diesem negativen Trend. Der Versuch des Wirtschaftszweigs der Union, die Höhe der Verluste zu begrenzen, indem er 2009 seine Preise anhob, schlug fehl und seine Lage verschlechterte sich sogar.

(55)

Infolgedessen wurden die Investitionen auf ein Mindestmaß zurückgefahren, und das Unternehmen war angesichts seiner schwierigen Lage gezwungen, zahlreiche Mitarbeiter zu entlassen.

(56)

Allerdings ist anzumerken, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Verlauf des gesamten Schadensuntersuchungszeitraums zwischen 2006 und 2008 leicht verbesserte. In diesem Zeitraum entwickelten sich Produktion, Verkaufsmenge und Beschäftigung nach oben. Seit 2009 sind diese Indikatoren jedoch beträchtlich zurückgegangen. Die Rentabilitätsindikatoren dagegen waren während des gesamten Zeitraums negativ, obgleich die Rentabilität 2007 den Breakeven-Punkt nahezu erreichte.

(57)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

7.   SCHADENSURSACHE

7.1.   Einleitung

(58)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

7.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(59)

Es sei daran erinnert, dass der Unionsmarkt durch eine vergleichsweise geringe Zahl von Bezugsquellen gekennzeichnet ist (zwei in der Union, eine in Indien, eine in Thailand und nach wie vor einige Lieferungen aus China) und daher aufgrund von Preisnotierungen eine recht hohe Preistransparenz aufweist. Darüber hinaus betrifft ein erheblicher Teil der Nachfrage in der EU Standardtypen von RBM, deren Preis eine ganz entscheidende Rolle beim Kauf spielt.

(60)

In diesem Zusammenhang ergab die Untersuchung, dass sich die Einfuhren von RBM aus Thailand im Schadensuntersuchungszeitraum um nahezu 20 % erhöhten und im UZ einen Marktanteil von 15 % erreichten. Der Wirtschaftszweig der Union musste im gleichen Zeitraum einen erheblichen Rückgang seiner Verkaufsmengen hinnehmen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Preise der RBM aus Thailand im UZ um mehr als 30 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, was für diese Art von Waren eine ganz beträchtliche Unterbietung darstellt.

(61)

Die große Einfuhrmenge in Verbindung mit dem niedrigen Preisniveau führte zu einem erheblichen Preisdruck auf dem Unionsmarkt. Ohne Dumping hätten die Preise der Einfuhren aus Thailand — zumindest während des UZ — um fast 20 % über ihrem tatsächlichen Niveau gelegen, was zu einem insgesamt höheren Marktpreis in der Union geführt haben könnte.

(62)

In Anbetracht der Menge und der Preise der Einfuhren wird daher die Auffassung vertreten, dass durch die gedumpten Einfuhren der Versuch des Wirtschaftszweigs der Union, wieder gewinnbringend zu arbeiten oder doch zumindest seine Verluste zu verringern, indem er seine Verkaufsmengen und/oder seine Preise im Zeitraum von 2009 bis zum UZ auf ein angemesseneres Niveau erhöhte, untergraben wurde. Der anhaltende Druck durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus Thailand auf den Unionsmarkt führte somit zum Rückgang der Verkaufsmengen, zur Einbuße von Marktanteilen, zu gedrückten Preisen und infolgedessen zum Rentabilitätsverlust des Wirtschaftszweigs der Union.

(63)

Es sei daran erinnert, dass in einer unlängst durchgeführten Auslaufüberprüfung (5) der Schluss gezogen wurde, dass sich der Wirtschaftszweig sich 2008 noch immer in einer sehr prekären Lage befand und nach wie vor äußerst anfällig gegenüber weiteren gedumpten Einfuhren war.

(64)

Aus den dargelegten Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus Thailand negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten.

7.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

7.3.1.   Nachfragerückgang auf dem Unionsmarkt

(65)

Die Nachfrage auf dem Unionsmarkt stieg 2008 um 10 % an, ging im darauffolgenden Jahr jedoch drastisch, nämlich um rund 15 %, zurück. Diese Entwicklung dürfte vor dem Hindergrund der Finanzkrise und der Entscheidung vieler Unternehmen zu sehen sein, ihre allgemeinen Kosten zu senken, einschließlich der Kosten für Bürobedarf. Hierunter hatte die gesamte Branche der Ringbuchhersteller zu leiden: Die Einfuhrmengen aus Indien und Thailand gingen in absoluten Werten ebenso zurück wie die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union.

(66)

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union in relativen Werten stärker geschädigt wurde als andere Marktteilnehmer, denn sein Marktanteil verringerte sich von 30,2 % im Jahr 2008 auf 25,2 % 2009. Da die Branche der Ringbuchhersteller erhebliche Fixkosten zu tragen hat, wirkte sich der Rückgang der Verkaufsmengen negativ auf die finanzielle Lage des Antragstellers aus. Der Verbrauchsrückgang sollte jedoch im Zusammenhang mit der Entwicklung der gedumpten Einfuhren aus Thailand gesehen werden. Die thailändischen Einfuhren hatten nämlich einen erheblichen Marktanteil, der nahezu das Dreifache der dem Verbrauchsrückgang entsprechenden Menge betrug.

(67)

Unter diesem Gesichtspunkt kann der Schluss gezogen werden, dass der durch die Wirtschaftskrise verursachte Verbrauchsrückgang zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte. Wenn es jedoch solche Auswirkungen gegeben hat, dann wurden sie mit Sicherheit durch die hier untersuchten Einfuhren beträchtlich verschärft.

7.3.2.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(68)

RBM werden auch von Indien und China hergestellt und ausgeführt. Die Einfuhren aus diesen Ländern entwickelten sich wie folgt:

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Indien

Einfuhrmenge

100

93

102

88

91

Marktanteile

47,6 %

44,3 %

43,5 %

45,2 %

45,3 %

Durchschnittspreis

100

99

118

116

113

China

Einfuhrmenge

100

91

153

150

151

Marktanteile

3,5 %

3,1 %

4,8 %

5,6 %

5,5 %

Durchschnittspreis

100

98

90

85

86

Quelle: Eurostat

(69)

In Indien gibt es nur einen einzigen ausführenden Hersteller von RBM, und seine Einfuhren in die Union gingen im Schadensuntersuchungszeitraum um fast 10 % zurück. Dennoch entfällt auf Indien mit durchschnittlich 45 % Marktanteil im Schadensuntersuchungszeitraum ein bedeutender Teil des Unionsmarktes. Zudem stiegen die Preise der Einfuhren aus Indien insgesamt um 13 % und somit etwas mehr als die Preise der Einfuhren aus Thailand. In Anbetracht seiner starken Position auf dem Unionsmarkt und seines wettbewerbsfähigen Einfuhrpreises ist Indien ein wichtiger Konkurrent für den Wirtschaftszweig der Union. Aus den vorstehend beschriebenen Entwicklungstendenzen, d. h. rückläufigen Mengen bei steigenden Preisen, lässt sich jedoch kein Hinweis darauf ableiten, dass Indien zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im UZ beigetragen hätte. Schließlich ist anzumerken, dass ein gewisser Teil der Einfuhren aus Indien, nämlich rund ein Drittel, direkt von einem mit dem Wirtschaftszweig der Union verbundenen Händler erworben und auf dem Unionsmarkt verkauft wurde.

(70)

Die Einfuhren aus China unterliegen seit 2004 Antidumpingzöllen zwischen 51,2 % und 78,8 %. Von 2006 bis zum UZ nahmen diese Einfuhren um rund 50 % zu, dies entspricht einem Anstieg des Marktanteils um 2 Prozentpunkte von 3,5 % auf 5,5 %. Die Preise der Einfuhren aus China waren zwar während des gesamten Schadensuntersuchungszeitraums rückläufig, insgesamt blieb ihr Niveau jedoch weit über dem Preisniveau der Einfuhren aus Thailand, selbst wenn man die Anwendung der Antidumpingzölle unberücksichtigt lässt. Daher wird der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im UZ beitrugen.

(71)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus diesen Drittländern nicht, zumindest nicht nennenswert, zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

7.3.3.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(72)

Neben den gedumpten Einfuhren wurde auch die Ausfuhrleistung als einer der anderen bekannten Faktoren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten.

(73)

Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union machten im Schadensuntersuchungszeitraum rund 5 % seiner Gesamtverkäufe von RBM aus und blieben relativ konstant. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass dies den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt haben könnte.

7.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(74)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Einfuhren aus Thailand dem Wirtschaftszweig der Union im UZ aufgrund ihrer Menge und ihres Preisniveaus eine bedeutende Schädigung verursachten. Tatsächlich nahmen die Einfuhren in absoluten Zahlen zu, sie waren der Untersuchung zufolge gedumpt und ihre Preise lagen erheblich unter den Preisen, die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt für gleichartige Warentypen in Rechnung gestellt wurden. Auf diesem preisempfindlichen Markt, auf dem die Zahl der Lieferanten relativ begrenzt ist und der eine hohe Transparenz aufweist, hatte eine Preisunterbietung von mehr als 30 % eindeutig erhebliche Auswirkungen auf die Marktpreise.

(75)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass der Nachfragerückgang eine Rolle gespielt haben könnte. Trotz der negativen Auswirkungen der sinkenden Nachfrage auf dem Unionsmarkt wird aber vorläufig der Schluss gezogen, dass dieser Faktor den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Thailand und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnte. Tatsächlich sollte der Nachfragerückgang im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren gesehen werden, die die negativen Folgen der Finanzkrise weiter verschärften.

(76)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus Thailand eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

8.   UNIONSINTERESSE

8.1.   Vorbemerkung

(77)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Deshalb wurde nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise untersucht, wie sich etwaige Maßnahmen voraussichtlich auf die von diesem Verfahren betroffenen Parteien auswirken würden und welche Folgen ein Verzicht auf Maßnahmen hätte.

(78)

Zur Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen wurde allen interessierten Parteien nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt darzulegen. Der antragstellende Unionshersteller und vier unabhängige Einführer beantworteten den Fragebogen. Der andere Unionshersteller, der auch Einführer ist, legte einige Informationen vor, und ein Verwender übermittelte eine Fragenbogenantwort.

8.2.   Beschreibung des Unionsmarktes

(79)

Zum besseren Verständnis der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen dürfte es angebracht sein, zunächst die wichtigsten Merkmale des Marktes zu beschreiben.

(80)

Antidumpingmaßnahmen wurden erstmals im Jahr 1997 gegenüber Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in China eingeführt (6). Der ursprüngliche Zollsatz wurde drei Jahre später im Anschluss an eine Interimsüberprüfung angehoben. Diese Maßnahmen wurden unlängst zum zweiten Mal verlängert, nachdem eine Auslaufüberpüfung ergeben hatte, dass die gedumpten und schädigenden Einfuhren andernfalls wieder aufgenommen würden (7).

(81)

Nachdem in mehreren Untersuchungen festgestellt wurde, dass die Maßnahmen gegenüber China umgangen wurden, wurden sie 2004 auf Vietnam und 2006 auf die Demokratische Volksrepublik Laos ausgedehnt, und auch der Anwendungsbereich der Maßnahmen musste auf bestimmte geringfügig geänderte RBM erweitert werden (8). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Einfuhren von RBM aus Thailand Gegenstand zweier unterschiedlicher Umgehungsuntersuchungen in den Jahren 2004 und 2008 sowie einer neuen Antidumpinguntersuchung im Jahr 2008 waren. Während diese Untersuchungen nicht zur Einführung von Maßnahmen führten, ergab die jetzige Untersuchung eindeutig, dass der thailändische Ausführer in seiner Fragebogenantwort falsche Angaben machte.

(82)

Es ist anzumerken, dass RBM entweder von Händlern, von Vertretern oder direkt von den Verwendern, d. h. Ringbücher herstellenden Unternehmen, auf den Unionsmarkt eingeführt werden.

(83)

Schließlich sei daran erinnert, dass die Zahl der Hersteller von RBM, die den Unionsmarkt beliefern, relativ begrenzt ist. So gibt es außer den beiden Herstellern in der EU nur noch einen einzigen bekannten Hersteller in Thailand, einen in Indien sowie einige in China, wobei die letztgenannten, wie vorstehend erläutert, Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Sowohl der ausführende Hersteller in Thailand als auch der in Indien stehen im Eigentum von in Hongkong ansässigen Unternehmen, nämlich Wah Hing Stationary, einem RBM-Händler mit einer Produktionsstätte in China, und World Wide Stationary, einem Unternehmen, das eine Liefervereinbarung mit Bensons hat, einem Händler im Eigentum des Wirtschaftszweigs der Union.

8.3.   Wirtschaftszweig der Union

(84)

Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union vor einigen Jahren bereits mit ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, unter anderem wegen unfair gehandelter Einfuhren; um sein Weiterbestehen zu sichern, musste er sich umstrukturieren, wie nachstehend erläutert.

(85)

Als 1995 der erste Antidumpingantrag gestellt wurde, bestand der Wirtschaftszweig der Union aus zwei Herstellern: Koloman Handler GmbH, einem österreichischen Unternehmen, und Robert Krause GmbH & Co, einem deutschen Unternehmen. Beide Unternehmen waren auf dem RBM-Markt der EU bereits seit langem präsent, ihre wirtschaftliche Lage verschlechterte sich jedoch so sehr, dass beide Konkurs anmelden mussten. Die Robert Krause GmbH ging 1998 in Konkurs, ebenso ihr Nachfolgeunternehmen im Jahr 2002, während Koloman Handler 2001 Insolvenz anmeldete. Beide Firmen wurden von einem anderen Unternehmen, der SX Bürowaren Produktions- und Handels GmbH, übernommen und diese wiederum von der Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH, dem Antragsteller in diesem Verfahren.

(86)

Seither hat das Unternehmen seine Tätigkeit umstrukturiert, um weltweit wettbewerbsfähiger zu werden, vor allem aber auf dem Kernmarkt des Antragstellers, d. h. dem EU-Markt. Zu dieser Unstrukturierung gehörte auch die Übernahme von Bensons, einem gut eingeführten Händler von RBM mit Niederlassungen in den Niederlanden, Singapur, dem Vereinigten Königreich und den USA.

(87)

Die Bemühungen des Wirtschaftszweigs um eine Verbesserung seiner Lage wurden jedoch durch Zollübernahme- und Umgehungspraktiken untergraben, die die positive Wirkung der Maßnahmen gegen unfaire Einfuhren verringerten, wie vorstehend erläutert. Trotz einer merklichen Verbesserung insbesondere bis zum Jahr 2008 blieb die Lage des Wirtschaftszweigs daher weiterhin prekär, wie die Untersuchung, die zur Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber China führte, ergab.

(88)

Bei der jetzigen Untersuchung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union in den letzten Jahren erneut bedeutend geschädigt wurde und dass dies auf gedumpte Einfuhren mit Ursprung in Thailand zurückzuführen war.

(89)

Durch seine Umstrukturierungsbemühungen bewies der Wirtschaftszweig der Union, dass er lebensfähig und noch immer in der Lage ist, einen bedeutenden Teil des EU-Marktes zu versorgen. Er benötigt jedoch zu seiner Stabilisierung und Gesundung zusätzlichen und wirksamen Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus allen Ländern. Zwischen 2008 und dem UZ gingen fast 60 Arbeitsplätze verloren, und der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete in den vergangenen Jahren große Verluste. Ohne Maßnahmen gegen unfair gehandelte Einfuhren aus Thailand kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller gezwungen sein wird, seine Tätigkeit einzustellen; mehr als 160 weitere Arbeitsplätze sind somit gefährdet.

(90)

Da festgestellt wurde, dass die Einfuhren aus Thailand den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen, dass der Wirtschaftszweig der Union alle erforderlichen Anstrengungen zu seiner Umstrukturierung unternommen hat und in der Lage ist, sich auf einem Markt zu behaupten, auf dem Einfuhren fair gehandelt werden, wird der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von RBM mit Ursprung in Thailand im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

8.4.   Einführer und Händler

(91)

Nach der Einleitung der Untersuchung meldeten sich fünf Einführer, darunter auch der zweite Unionshersteller, und legten entweder Fragebogenantworten oder sonstige Informationen vor. Auf diese Unternehmen entfielen 75 % der Einfuhren vom RBM aus Thailand im Untersuchungszeitraum.

(92)

Einer der oben genannten Einführer, auf den rund 20 % der Gesamteinfuhren aus Thailand entfielen, beschloss nach dem Untersuchungszeitraum, seine gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit RBM einzustellen. Im Fall eines zweiten Einführers wurde die Verkaufsmenge von RBM im Verlauf des gesamten Schadensuntersuchungszeitraums auf ein Drittel verringert; sie machte im UZ nur noch einen geringen Teil seines Gesamtumsatzes aus (rund 1 %). Zudem stellte dieser Einführer 2008 seine Einkäufe in Thailand ein und wechselte zu einem EU-Händler. Daher wird der Schluss gezogen, dass eine etwaige Einführung von Maßnahmen sich nicht auf die Lage dieser beiden Einführer auswirken würde.

(93)

Ein weiterer Einführer, auf den weniger als 10 % der Gesamteinfuhren aus Thailand entfielen, brachte vor, im Falle der Einführung von Maßnahmen gegenüber Thailand hätte er keine alternative Bezugsquelle und wäre gezwungen, seine RBM-Tätigkeit einzustellen. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Ziel von Antidumpingmaßnahmen nicht darin besteht, den Unionsmarkt gegen Einfuhren abzuschotten, sondern vielmehr darin, Einfuhren weiterhin zuzulassen, jedoch zu nicht gedumpten Preisen. Dieser Einführer könnte daher weiterhin RBM aus Thailand einführen, allerdings gegen Entrichtung von Antidumpingzöllen, und könnte diese Kosten teilweise oder ganz an seine Abnehmer weitergeben.

(94)

Es muss indessen eingeräumt werden, dass dies in Anbetracht der Preisempfindlichkeit der Ware und der Konkurrenz durch Einfuhren aus anderen Ländern wie etwa Indien nicht ohne weiteres möglich sein könnte. Zudem könnte dieser Einführer aufgrund der Struktur des Unionsmarktes und der begrenzten Anzahl der Hersteller weltweit tatsächlich Schwierigkeiten haben, auf andere Bezugsquellen auszuweichen. Es ist jedoch anzumerken, dass der Anteil der RBM-Verkäufe des Unternehmens an seinem Gesamtumsatz während des Schadensuntersuchungszeitraums von rund 40 % auf 25 % zurückging und, noch wichtiger, dass das RBM-Geschäft der Untersuchung zufolge in den vergangenen Jahren beträchtliche Verluste verursachte. Mit anderen Worten, es bestehen bereits heute Zweifel an der Lebensfähigkeit des RBM-Geschäfts dieses Einführers.

(95)

Der vierte Einführer brachte ebenfalls vor, er werde im Falle der Einführung von Maßnahmen den Handel mit RBM einstellen müssen, da er keine alternativen Bezugsquellen habe. Die Verkäufe von RBM machten in diesem Fall jedoch nur einen ganz geringen Teil des Gesamtumsatzes des Unternehmens im UZ aus, und lediglich eine Person war im Bereich der betroffenen Ware beschäftigt; wenn ein Verzicht auf das RBM-Geschäft aufgrund der Einführung von Maßnahmen unvermeidlich wäre, könnte das Unternehmen höchstwahrscheinlich relativ leicht sein Gesamtgeschäft fortführen.

(96)

Somit wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen die Lage der beiden vorstehend genannten Einführer zwar tatsächlich negativ beeinflussen könnte, sich jedoch nicht wesentlich auf ihre Wirtschaftstätigkeit insgesamt auswirken würde.

(97)

Die Lage des letzten Einführers ist weniger eindeutig, da rund die Hälfte seiner RBM-Verkäufe aus thailändischen Waren besteht (die einen erheblichen Teil der gesamten EU-Einfuhren von RBM aus Thailand ausmachen), während die andere Hälfte in der EU hergestellt wird. Darüber hinaus entfällt ein nicht unwesentlicher Teil des Gesamtumsatzes des Unternehmens auf den Verkauf von RBM (rund 15 %), auch wenn das Unternehmen überwiegend Hebelmechaniken verkauft. Den RBM-Verkäufen wird von dem Unternehmen auch deshalb wesentliche Bedeutung beigemessen, weil seine Abnehmer häufig verlangen, dass die Zulieferer eine vollständige Produktpalette liefern können.

(98)

Ein beträchtlicher Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist somit von RBM-Einfuhren aus Thailand abhängig; dies gilt insbesondere für die einfacheren Waren, die benötigt werden, um eine vollständige Produktpalette anbieten zu können, eine wichtige Voraussetzung für die Erhaltung einer hinreichend großen Abnehmerzahl. Nach Angaben des Unternehmens könnte die Einführung von Maßnahmen das Ende seiner Gesamttätigkeit und den Verlust von rund 170 Arbeitsplätzen bedeuten. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies die Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens ist und dass im RBM-Tätigkeitsbereich schätzungsweise weniger als 30 Personen beschäftigt sind.

(99)

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu betonen, dass dieses Unternehmen seine Lage auf dem RBM-Markt in den vergangenen Jahren verbessern konnte — der Marktanteil der eingeführten und der von ihm selbst hergestellten Waren erhöhte sich insgesamt im Schadensuntersuchungszeitraum von 9 % auf 15 % —, da es von den billigen gedumpten Einfuhren profitierte.

(100)

Des Weiteren könnte argumentiert werden, dass dieses Unternehmen — zumindest teilweise — weiterhin Waren aus Thailand einführen könnte, wenngleich zu nicht gedumpten Preisen, oder die Maßnahmen sogar als Gelegenheit betrachten könnte, seine Produktion und/oder seine Produktionskapazität sowie die Verkäufe von RBM aus eigener Herstellung zu steigern. Das Unternehmen selbst räumte diese Möglichkeit ein, gab indessen zu bedenken, es werde nach wie vor dem starken Wettbewerb durch Waren aus Indien ausgesetzt sein, die allerdings von vielen verschiedenen Unternehmen und nicht nur von dem mit dem Wirtschaftszweig der Union verbundenen Händler eingeführt werden.

(101)

Das Unternehmen wäre zweifellos tatsächlich einem starken Wettbewerb durch Waren aus Indien ausgesetzt, deren Preise im UZ im Durchschnitt nur geringfügig über denen der Einfuhren aus Thailand lagen (+ 6 %). Solange jedoch nicht nachgewiesen ist, dass die Einfuhren aus Indien gedumpt sind, sollte dies lediglich als das Ergebnis eines fairen Wettbewerbs gesehen werden.

(102)

Schließlich könnten die negativen Auswirkungen der Maßnahmen gegenüber Thailand trotz allem etwas begrenzt werden, wenn es möglich wäre, ein gewisses Gleichgewicht zwischen einer Steigerung der eigenen Produktion und der Aufrechterhaltung der Einfuhr einer gewissen Warenmenge, allerdings zu nicht gedumpten Preisen, zu erreichen. Es sei im Übrigen daran erinnert, dass 75 % des Umsatzes des Unternehmens auf Verkäufe anderer Waren entfallen.

(103)

Aus den oben dargelegten Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nur auf die Lage des letzten Einführers, d.h. des anderen Unionsherstellers, nennenswerte negative Auswirkungen haben könnte; dieser Einführer hat indessen in der Vergangenheit bereits in erheblichem Maße von den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus Thailand profitiert, und die negativen Auswirkungen wären im Wesentlichen das Ergebnis des Wettbewerbs mit den Einfuhren aus Indien, was nicht als unfairer Wettbewerb betrachtet werden kann.

8.5.   Verwender

(104)

Ein Verwender beantwortete den Fragebogen und gab an, rund drei Viertel seiner RBM-Einkäufe entfielen auf Einfuhren aus anderen Ländern als Thailand, der Rest verteile sich mehr oder weniger gleichmäßig auf den Wirtschaftszweig der Union und Thailand.

(105)

Dieser Verwender brachte vor, im Falle der Einführung von Maßnahmen würde die Zahl seiner Bezugsquellen begrenzt und es käme zu einer Monopolsituation. Er stützte sich dabei auf die Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union und sein verbundener Händler Bensons, ein Einführer von Waren aus Indien, würden gewissermaßen zur einzigen Bezugsquelle auf dem Unionsmarkt werden. Einige der Einführer machten die gleichen Argumente geltend.

(106)

Hierzu ist erstens Folgendes anzumerken: Die Tatsache, dass die Zahl der Lieferanten auf dem Unionsmarkt begrenzt ist, stellt als solche keinen Grund dar, auf die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zur Beseitigung unlauterer Handelspraktiken zu verzichten. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union bei einem Verzicht auf Maßnahmen wahrscheinlich untergehen würde, und dieser Hersteller, auf den immerhin 25 % der Verkäufe auf dem EU-Markt entfallen, kann sowohl Spezialanfertigungen als auch Standardware in die EU liefern. Es wäre somit auch im Interesse der Verwender, dass dieser Wirtschaftszweig weiterhin auf dem Markt präsent bleibt.

(107)

Zweitens ist es auch im Falle der Einführung von Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass weiterhin Einfuhren aus Thailand auf den Unionsmarkt gelangen, wenngleich vielleicht in geringeren Mengen. In ähnlicher Weise könnte, wie vorstehend erläutert, der zweite Hersteller in der Union ebenfalls durchaus in der Lage sein, seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit RBM fortzuführen oder sogar auszuweiten.

(108)

Schließlich werden die Einfuhren aus Indien weiter anhalten, und die Verwender, der einzige kooperierende Verwender eingeschlossen, werden auch weiterhin RBM aus diesem Land beziehen können. Auch wenn der mit dem Wirtschaftszweig der Union verbundene Händler einen Liefervertrag mit den indischen Herstellern hat, so bedeutet dies nicht, dass er der ausschließliche Einführer/Vertreiber indischer Ware wäre. Ganz im Gegenteil: Auch andere Unternehmen vertreiben indische RBM auf dem Unionsmarkt, und die Verwender können RBM direkt in Indien einkaufen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass rund zwei Drittel der Ausfuhren aus Indien in die EU von anderen Unternehmen als Bensons, dem mit dem Wirtschaftszweig der Union verbundenen Händler, gehandelt oder erworben werden.

(109)

Aus den vorstehenden Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von RBM mit Ursprung in Thailand höchstwahrscheinlich insgesamt keine nennenswerten negativen Auswirkungen für die Verwender der betroffenen Ware haben werden.

8.6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(110)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von RBM mit Ursprung in Thailand sprechen. Auch wenn die Einführung von Maßnahmen sich negativ auf die Lage des anderen Unionsherstellers auswirken könnte (siehe vorstehend im Abschnitt „Einführer“), der in der Vergangenheit von den gedumpten Einfuhren profitierte, ist die Kommission der Auffassung, dass dies die Notwendigkeit, die negativen Auswirkungen unfairer Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, nicht überwiegt.

9.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

9.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(111)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(112)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung der Unionshersteller erforderlich ist.

(113)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von solchen Herstellern unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d.h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Vorläufig werden 5 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erwartungsgemäß hätte erzielen können. Dies ist derselbe Prozentsatz, der auch in vorangegangenen Verfahren zu derselben Ware angesetzt wurde, und es liegen keine Informationen dahingehend vor, dass sich die diesbezüglichen Umstände geändert hätten und dieser Prozentsatz im vorliegenden Fall nicht angemessen wäre. Auf dieser Grundlage wurde für die Unionshersteller ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt.

(114)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises des ausführenden Herstellers in Thailand mit dem nicht schädigenden Preis der entsprechenden von den Unionsherstellern im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen bestimmt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Durchschnittswertes der Einfuhren der verglichenen Warentypen ausgedrückt. Die sich ergebende Schadensspanne war höher als die Dumpingspanne.

9.2.   Vorläufige Maßnahmen

(115)

Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Dumpingspannen festgesetzt werden.

(116)

Daher werden die Schadensbeseitigungsspannen, die Dumpingspannen und die vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus Thailand, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, wie folgt festgesetzt:

Ausführender Hersteller

Vorläufiger Antidumpingzoll

Thai Stationery Industry Co. Ltd., Bangkok, Thailand

17,2 %

Alle übrigen Unternehmen

17,2 %

10.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(117)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Ringbuchmechaniken, die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100011, 8305100013, 8305100019, 8305100021, 8305100023, 8305100029, 8305100034, 8305100035 und 8305100036) eingereiht werden, mit Ursprung in Thailand. Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus mindestens zwei Stahlschienen oder Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen.

(2)   Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 17,2 %.

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 131 vom 20.5.2010, S. 13.

(3)  Um die vertrauliche Behandlung der Daten des einzigen Antragstellers zu gewährleisten, werden nur Zahlenspannen angegeben.

(4)  Die Informationen beruhen auf den überprüften Daten, die vom Wirtschaftszweig der Union in seiner Fragebogenantwort vorgelegt wurden, und werden in Form von Indexwerten (2006 = 100) oder von Zahlenspannen angegeben, wenn die Vertraulichkeit gewahrt werden muss.

(5)  Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 157/2010 (ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates (ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 157/2010.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 818/2008 des Rates (ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 1).


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