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Document 32011R0082

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

ABl. L 28 vom 2.2.2011, p. 1–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/04/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/82/oj

2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 82/2011 DES RATES

vom 31. Januar 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 9 Absatz 4 und 11 Absätze 2, 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1942/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Die Zollsätze betrugen zwischen 6,5 % und 23,5 % für vier Hersteller und 66,7 % für alle übrigen Hersteller.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung und Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung von Amts wegen

(2)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (3) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(3)

Die Auslaufüberprüfung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von der Europäischen Föderation der Sperrholzindustrie (FEIC) („Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Unionsproduktion von Sperrholz aus Okoumé entfällt. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

(4)

Nachdem gegen einige französische Hersteller von Sperrholz aus Okoumé vor einem französischen Gericht ein Verfahren wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens geführt wurde, konnte zudem nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Verhalten die Schadensbewertung in der Ausgangsuntersuchung verzerrt haben könnte. Daher wurde es für angemessen erachtet, gleichzeitig auch von Amts wegen eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere im Vergleich zur Lage während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung, erneut zu prüfen.

(5)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung und einer auf die Schadensuntersuchung beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung vorlagen, und veröffentlichte eine Bekanntmachung der Einleitung dieser Überprüfungen im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) (Einleitungsbekanntmachung).

3.   Untersuchung

3.1.   Untersuchungszeitraum

(6)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(7)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

3.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die ihr bekannten Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Verwender und Einführer sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Überprüfungen.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

4.   Stichprobenverfahren

(10)

Angesichts der Vielzahl der Unionshersteller, Einführer und ausführenden Hersteller in der VR China erschien es geboten, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(11)

Nur ein einziger chinesischer ausführender Hersteller meldete sich und legte die angeforderten Informationen fristgerecht vor. Daher wurde entschieden, dass die Auswahl einer Stichprobe chinesischer ausführender Hersteller nicht erforderlich war. Dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China wurde ein Fragebogen zugesandt; er stellte jedoch in der Folge seine Mitarbeit ein und übermittelte niemals eine Antwort auf den Fragebogen. Daher stützen sich die Feststellungen, wie unter Randnummer 20 erläutert, nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen.

(12)

Zehn Unionshersteller lieferten die geforderten Informationen fristgerecht und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Auf der Grundlage der Informationen der kooperierenden Unionshersteller wählte die Kommission eine Stichprobe von fünf Unionsherstellern aus, auf die rund 40 % der Verkäufe aller Unionshersteller an unabhängige Abnehmer in der Union im UZÜ sowie rund 35 % der Produktion aller Unionshersteller im UZÜ entfielen. Die Stichprobenauswahl erfolgte auf der Grundlage des größten repräsentativen Verkaufsvolumens, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, wobei auch die geografische Verteilung der Unionshersteller berücksichtigt wurde.

(13)

Die Kommission sandte Fragebogen an die fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Zwei der Unternehmen in der Stichprobe stellten ihre Mitarbeit nach der Stichprobenbildung ein. Da auf die drei Unternehmen, die beantwortete Fragebogen zurücksandten, noch immer rund 30 % der Verkäufe aller Unionshersteller an unabhängige Abnehmer in der Union im UZÜ entfielen, wurde die Stichprobe als nach wie vor repräsentativ erachtet.

(14)

Die Kommission sandte zudem einen Minifragebogen an die fünf nicht für die Stichprobe ausgewählten Hersteller, an die beiden Hersteller, die nicht mehr mitarbeiteten, sowie an zwei weitere ihr bekannte Hersteller, um Informationen über Wirtschaftsindikatoren einzuholen, die sich auf eine größere Anzahl von Unionsherstellern beziehen. Von sieben Herstellern gingen Antworten auf diese Minifragebogen ein.

5.   Überprüfung der vorgelegten Informationen

(15)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Anhaltens oder der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

5.1.

Unionshersteller

GARNICA PLYWOOD S.A. (Spanien),

JEAN THÉBAULT SAS (Frankreich),

JOUBERT ST JEAN D’ANGÉLY SAS (Frankreich).

5.2.

Hersteller im Vergleichsland

EKOL KONTRPLAK, Tasköprü (Türkei).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(16)

Die betroffene Ware ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 31 10 (früher ex 4412 13 10) eingereiht wird. Die betroffene Ware wird für eine Vielzahl von Endverwendungen eingesetzt. Im Bauwesen verwenden es Schreiner und Tischler im Außenbereich als Platten für Verkleidungen und Verschalungen, für die Herstellung von Fensterläden und als Außensperrholz für Kellergeschosse, Balustraden und Uferbefestigungen. Aber es wird auch für eher dekorative Zwecke verwendet, unter anderem in Straßenfahrzeugen (z.B. Autos, Bussen, Wohnwagen und Wohnmobilen), im Schiffsbau (Jachten) sowie in der Möbel- und Türindustrie

(17)

Es gibt zwei Haupttypen von Okoumé-Sperrholz, nämlich „durchgehend“ Okoumé und „Deckfurnier“, bei dem mindestens eine der äußeren Lagen aus Okoumé, der Rest jedoch aus anderen Holzarten besteht. Beide Haupttypen haben dasselbe äußere Erscheinungsbild. Trotz unterschiedlicher mechanischer Eigenschaften haben sie dieselben grundlegenden materialphysikalischen Eigenschaften und dieselben Anwendungsgebiete.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt und in dieser Untersuchung bestätigt wurde, weisen das in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Markt verkaufte Okoumé-Sperrholz und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Ware im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen auf. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(19)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber der VR China das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

(20)

Wie unter Randnummer 11 ausgeführt, musste sich die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China auf Informationen stützen, die der Kommission aus anderen Quellen zugänglich waren. Da keine ausführlichen Informationen darüber vorlagen, welche genauen Warentypen aus der VR China in die Union ausgeführt wurden, musste dabei der Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen auf die beiden unter Randnummer 17 beschriebenen Haupttypen von Sperrholz aus Okoumé beschränkt bleiben.

(21)

Infolgedessen beruhte die Analyse überwiegend auf den handelsstatistischen Daten von Eurostat. Zusätzlich hatte einer der ausführenden Hersteller in der VR China bis Juni 2009 die regelmäßigen Berichte übermittelt, die nach Randnummer 61 der Verordnung (EG) Nr. 1942/2004 zwecks Überwachung der Verkäufe vorgelegt werden sollten. Informationen aus diesen Berichten konnten daher in gewissem Umfang für die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings verwendet werden.

1.   Normalwert

1.1.   Vergleichsland

(22)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Transformationsländern, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft (Vergleichsland) zu ermitteln.

(23)

In der Einleitungsbekanntmachung war die Türkei, die bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden war, auch für die jetzige Auslaufüberprüfung als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen. Trotz einer entsprechenden Aufforderung nahm keine der interessierten Parteien zur Wahl der Türkei Stellung. Daher wurde auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen der Schluss gezogen, dass die Türkei als Vergleichsland am besten geeignet war.

1.2.   Ermittlung des Normalwerts

(24)

Ein türkischer Hersteller kooperierte und übermittelte einen beantworteten Fragebogen. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Angaben dieses kooperierenden türkischen Herstellers, die in seinem Betrieb überprüft wurden, wie folgt ermittelt.

(25)

Der Normalwert wurde für die beiden unter Randnummer 17 beschriebenen Hauptwarentypen ermittelt. Für einen der Hauptwarentypen wurden dem die Preise zugrunde gelegt, die für Verkäufe auf dem türkischen Inlandsmarkt gezahlt wurden oder zu zahlen waren, da diese Verkäufe der Untersuchung zufolge in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten. Für den anderen Hauptwarentyp, der von dem türkischen Hersteller hergestellt, jedoch nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(26)

Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne bei Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr zu den durchschnittlichen Produktionskosten im UZÜ hinzugerechnet.

2.   Ausfuhrpreis

(27)

Wie vorstehend ausgeführt, wurde der Ausfuhrpreis aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der Handelsstatistik von Eurostat ermittelt. Da Eurostat nicht über nach Warentypen von Okoumé-Sperrholz gegliederte Informationen verfügt, wurden die Ausfuhrpreise für jeden der beiden Haupttypen von Okoumé-Sperrholz geschätzt, indem die entsprechenden Daten auf der Grundlage des bei dem türkischen kooperierenden Hersteller festgestellten Preisunterschieds (in Prozent) zwischen durchgehendem Okoumé und Deckfurnier berichtigt wurden. Der sich ergebende Preisunterschied wurde dann auf die gewogenen durchschnittlichen Preise der Eurostat-Statistik angewandt.

(28)

Die Berechnung der chinesischen Ausfuhrmengen für jeden der beiden Haupttypen von Okoumé-Sperrholz erfolgte, ausgehend von den Eurostat-Angaben zu den Gesamtmengen, anhand des Verhältnisses zwischen durchgehendem Okoumé und Deckfurnier, wie es aus den unter Randnummer 21 genannten Berichten für den sich mit dem UZÜ überschneidenden Zeitraum hervorging.

3.   Vergleich

(29)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten vorgenommen und die entsprechenden Beträge abgezogen. Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, wurden die Beträge dieser Berichtigungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festgelegt.

4.   Dumpingspanne

(30)

Die ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 34,2 %.

5.   Wahrscheinliche Einfuhrentwicklung bei Aufhebung der Maßnahmen

5.1.   Vorbemerkungen

(31)

Außer dem Vorliegen von Dumping im UZÜ wurde auch untersucht, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. Da keiner der chinesischen ausführenden Hersteller mitarbeitete, wurden den nachstehenden Schlussfolgerungen zu Einfuhrmengen und Kapazitätsreserven nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, nämlich die Handelsstatistik und Stellungnahmen interessierter Parteien.

5.2.   Einfuhrmenge

(32)

Der Eurostat-Handelsstatistik zufolge sind die tatsächlichen Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé aus der VR China in die Union seit dem ursprünglichen UZ erheblich zurückgegangen, dennoch gelang es den chinesischen Herstellern, mit 4,7 % Marktanteil im UZÜ auf dem Unionsmarkt präsent zu bleiben.

5.3.   Produktionskapazität, Kapazitätsreserven

(33)

Da die chinesischen ausführenden Hersteller von Okoumé-Sperrholz nicht kooperierten, wurde die Lage der chinesischen Sperrholzindustrie insgesamt (Herstellung von Sperrholz aus sämtlichen Holzarten) untersucht. Wie unter Randnummer 89 der Verordnung (EG) Nr. 988/2004 der Kommission (5) zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls im Rahmen der Ausgangsuntersuchung dargelegt, zeigte sich, dass Sperrholzhersteller mit ein und denselben Maschinen Sperrholz aus unterschiedlichen Holzarten herstellen können und dies auch tun. Der Antragsteller legte eine Berechnung der in der VR China hergestellten Menge von Sperrholz aus Okoumé vor, der die Menge des auf dem chinesischen Markt verfügbaren Okoumé-Rundholzes zugrunde lag, die sich im UZÜ auf schätzungsweise 900 000 m3 belief. Der Antragsteller schätzte des Weiteren, dass rund 85 % oder 765 000 m3 davon für die Herstellung von Sperrholz verwendet wurden. Die tatsächliche Produktion von Sperrholz aus Okoumé lässt sich nur schwer schätzen, da das Warensortiment, das einen erheblichen Einfluss auf die möglichen Produktionsmengen hat, aufgrund der mangelnden Mitarbeit chinesischer ausführender Hersteller unbekannt ist. Eine Schätzung der Produktionskapazität auf der Grundlage von Okoumé-Rundholz zeigt jedoch deutlich, dass die Produktionskapazität in der VR China bei jedem denkbaren Warensortiment weit über den in der Union verbrauchten Mengen (291 000 m3 im UZÜ, siehe Randnummer 41) liegt.

(34)

Darüber hinaus wurde sowohl im Rahmen dieser Untersuchung als auch in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, dass von denselben Unternehmen und mit denselben Maschinen Sperrholz aus unterschiedlichen Holzarten hergestellt wird. Daher ist damit zu rechnen, dass die chinesischen Hersteller, die sich gegenwärtig auf die Herstellung anderer, weniger lukrativer Sperrholztypen konzentrieren, bei einem Verzicht auf Maßnahmen ihre Produktion in zunehmendem Maße auf Sperrholz aus Okoumé verlagern würden. Der chinesischen Ausfuhrstatistik zufolge beliefen sich die chinesischen Sperrholzausfuhren im UZÜ auf mehr als 5 Mio. m3, das ist etwa das 17-fache des Unionsmarkts für Okoumé-Sperrholz. Folglich wäre lediglich eine geringfügige Änderung des Warensortiments erforderlich, um die für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden Mengen von Okoumé-Sperrholz ganz erheblich zu steigern.

5.4.   Menge und Preis der Einfuhren aus der VR China in die Union und in andere Drittländer

(35)

Im Jahr 2009 gelangte den chinesischen Ausfuhrdaten zufolge nur ein geringer Teil (rund 5 %) der chinesischen Ausfuhren von tropischem Sperrholz auf den Unionsmarkt. Im Vergleich zu den Preisen der Ausfuhren auf andere Märkte wurden diese Verkäufe zu recht hohen Preisen getätigt. Daher ist es wahrscheinlich, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein größerer Anteil der chinesischen Ausfuhren von Sperrholz aus Okoumé auf den Unionsmarkt gelenkt würde.

5.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(36)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware nach wie vor zu gedumpten Preisen und in nicht unerheblichen Mengen auf dem Unionsmarkt verkauft wird. Darüber hinaus deuten die zur Verfügung stehenden Informationen darauf hin, dass die Produktionsmengen in der VR China sehr groß sind und dass der Anteil der Ausfuhren auf den Unionsmarkt gegenwärtig durch die geltenden Maßnahmen begrenzt wird. Daher ist damit zu rechnen, dass Okoumé-Sperrholz, das derzeit zu niedrigeren Preisen in andere Länder ausgeführt wird, im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen auf den Unionsmarkt umgeleitet würde. Zudem dürften die chinesischen Sperrholzhersteller ihre Produktion von Sperrholz aus Okoumé steigern, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten, da der Unionsmarkt für Okoumé-Sperrholz vergleichsweise lukrativ ist.

(37)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(38)

In der Union wird die gleichartige Ware bekanntermaßen von sechzehn Herstellern in Zypern, Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal und Spanien hergestellt. Die Gesamtproduktion der Union beläuft sich schätzungsweise auf 235 000 m3. Die Unionshersteller, auf die die EU-Gesamtproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung bestand der Unionsmarkt aus den EU-15-Mitgliedstaaten. Da die Herstellung von Okoumé-Sperrholz in den 12 neuen EU-Mitgliedstaaten eher unbedeutend ist, ist jedoch ein Vergleich zwischen der derzeitigen Untersuchung und der Ausgangsuntersuchung sinnvoll.

(39)

Wie unter Randnummer 10 erwähnt, wurde eine Stichprobe aus drei Herstellern, auf die rund 30 % der Unionsverkäufe aller Unionshersteller an unabhängige Abnehmer im UZÜ und rund 26 % der Produktion aller Unionshersteller im UZÜ entfielen, eingehend geprüft. Die folgenden Unternehmen bildeten die Stichprobe:

GARNICA PLYWOOD S.A. (Spanien),

JEAN THÉBAULT SAS (Frankreich),

JOUBERT ST JEAN D’ANGÉLY SAS (Frankreich).

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(40)

Der Unionsverbrauch von Okoumé-Sperrholz wurde anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und anderer Unionshersteller auf dem Unionsmarkt sowie der Menge der Einfuhren aus Drittländern in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.

(41)

Insgesamt ging der Unionsverbrauch zwischen dem UZ in der Ausgangsuntersuchung und dem UZÜ der laufenden Überprüfung um 35 % zurück. Im Bezugszeitraum der laufenden Überprüfung war der Unionsverbrauch um 22 % rückläufig. Dies erklärt sich allgemein durch die Tatsache, dass Sperrholz aus Okoumé in gewissem Umfang durch andere tropische Holzarten wie Red Canarium, Bankirai oder Meranti ersetzt wurde. Im Jahr 2008 und im UZÜ trugen die Wirtschaftskrise und der dadurch ausgelöste Abschwung in einigen Branchen zur rückläufigen Entwicklung der Nachfrage nach Okoumé-Sperrholz in der Union bei.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in m3)

375 105

382 976

339 914

291 421

Index (2006 = 100)

100

102

91

78

Quelle: Fragebogenantworten, Daten aus dem Überprüfungsantrag und Eurostat-Daten

2.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der VR China

(42)

Die tatsächlichen Einfuhren der betroffenen Ware in die Union gingen von 83 606 m3 im ursprünglichen UZ auf 23 531 m3 im Jahr 2006 zurück. Anschließend erhöhten sich diese Einfuhren von 2006 bis 2008 um mehr als 20 % und fielen dann von 2008 bis zum Ende des UZÜ drastisch auf 54 % ihres Niveaus von 2006.

Einfuhren (m3)

2006

2007

2008

UZÜ

VR China

23 531

37 023

28 493

12 620

Index (2006 = 100)

100

157

121

54

Quelle: Eurostat

(43)

Der entsprechende Marktanteil weitete sich von 2006 auf 2007 um 3,4 Prozentpunkte aus. Von 2007 auf 2008 ging er um 1,3 Prozentpunkte zurück und von 2008 bis zum Ende des UZÜ verringerte er sich um weitere 4,1 Prozentpunkte. Insgesamt war der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China in die Union im Bezugszeitraum um 2 Prozentpunkte rückläufig.

Marktanteile

2006

2007

2008

UZÜ

VR China

6,3 %

9,7 %

8,4 %

4,3 %

Quelle: Fragebogenantworten, Daten aus dem Überprüfungsantrag und Eurostat-Daten

(44)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China stiegen zwischen 2006 und dem Ende des UZÜ um 32 %. Im Einzelnen erhöhten sich diese Preise von 2006 auf 2007 um 22 %, von 2007 auf 2008 um weitere 3 Prozentpunkte und von 2008 bis zum Ende des UZÜ nochmals um 7 Prozentpunkte.

Einfuhren (EUR/m3)

2006

2007

2008

UZÜ

VR China

485

590

608

642

Index (2006 = 100)

100

122

125

132

Quelle: Eurostat

3.   Preisunterbietung

(45)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp, die die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der betreffenden Einfuhren verglichen. Der Vergleich erfolgte nach Abzug aller Preisnachlässe und Rabatte.

(46)

Es wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus der VR China die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ um durchschnittlich 10 % unterboten.

(47)

In der Ausgangsuntersuchung wurde eine Berichtigung für den Qualitätsunterschied zwischen der aus der VR China eingeführten betroffenen Ware und der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften gleichartigen Ware vorgenommen. In der aktuellen Untersuchung wurde die Kodierung der Warentypen in den Fragebogen entsprechend angepasst. Folglich wurde, da der Qualitätsunterschied in der aktuellen Untersuchung berücksichtigt wurde und von den chinesischen ausführenden Herstellern keine Angaben zu etwaigen zusätzlichen Qualitätsunterschieden vorgelegt wurden, die in der Ausgangsuntersuchung vorgenommene Berichtigung nicht auf die aktuelle Untersuchung übertragen. Im UZ der Ausgangsuntersuchung wurden die betroffenen Waren mit Ursprung in der VR China in der Union zu Preisen verkauft, die zwischen 11 % und 52 % unter den Preisen den Wirtschaftszweigs der Union lagen.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(48)

Alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Schadensindikatoren wurden analysiert. Die Indikatoren zu Produktionsmenge, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Verkaufsmenge, Verkaufspreisen, Produktivität und Marktanteil wurden anhand der für den gesamten Wirtschaftszweig der Union eingeholten Daten geprüft. Die Untersuchung aller anderen Schadensindikatoren stützte sich auf die von den Unionsherstellern in der Stichprobe vorgelegen Angaben, die in den Betrieben der einzelnen Unternehmen überprüft wurden.

a)   Produktion

(49)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich von 2006 auf 2007 um 31 % und ging dann von 2007 auf 2008 um 2 Prozentpunkte sowie von 2008 bis zum Ende des UZÜ um weitere 13 Prozentpunkte zurück. Trotz des Anstiegs der Produktion um 16 % zwischen 2006 und dem Ende des UZÜ liegt das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin unter dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Niveau, also unter 283 265 m3 (Produktionsmenge 2002) und 267 591 m3 (Produktionsmenge im ursprünglichen UZ).

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktion (m3)

203 604

267 155

263 080

235 182

Index (2006 = 100)

100

131

129

116

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(50)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union weitete sich von 2006 auf 2007 um 33 % und von 2007 auf 2008 um weitere 12 Prozentpunkte aus. Zwischen 2008 und dem Ende des UZÜ blieb die Produktionskapazität unverändert. Insgesamt stieg die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 45 %. Die Kapazitätsauslastung lag 2006 bei 51 % und ging im UZÜ auf 41 % zurück.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktionskapazität (m3)

399 016

532 415

578 484

577 205

Index (2006 = 100)

100

133

145

145

Kapazitätsauslastung

51 %

50 %

45 %

41 %

Index (2006 = 100)

100

98

89

80

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag

c)   Beschäftigung

(51)

Die Zahl der im Wirtschaftszweig der Union beschäftigten Arbeitnehmer stieg von 2006 bis zum Ende des UZÜ um 11 %. Im Einzelnen verzeichnete die Beschäftigtenzahl von 2006 auf 2007 einen Anstieg um 21 % und blieb dann 2008 mehr oder weniger auf diesem Niveau. Von 2008 bis zum Ende des UZÜ ging die Zahl der Beschäftigten um 9 Prozentpunkte zurück. Infolge von Unternehmensschließungen und Umstrukturierungen erreichte die Beschäftigtenzahl im Bezugszeitraum nie mehr ihr in der Ausgangsuntersuchung festgestelltes Niveau.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Beschäftigung (in Personen)

883

1 064

1 060

983

Index (2006 = 100)

100

121

120

111

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag

d)   Verkaufsmenge

(52)

Im Bezugszeitraum sank die Menge der Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt um 16 %. Von 2006 auf 2007 blieb die Verkaufsmenge konstant, 2008 und im UZÜ ging sie dann zurück. Im Bezugszeitraum wiesen die Verkaufsmengen dieselbe Größenordnung auf wie im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Unionsverkaufsmenge (m3)

277 739

272 341

242 728

233 333

Index (2006 = 100)

100

98

87

84

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag

e)   Verkaufspreise

(53)

Von 2006 auf 2007 erhöhten sich die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, um 13 %, von 2007 auf 2008 um weitere 5 Prozentpunkte. Im Laufe des UZÜ fielen diese Preise auf ihr Niveau von 2007 zurück. Insgesamt verzeichneten die Unionsverkaufspreise im Bezugszeitraum einen Anstieg um 13 %.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Preis auf dem Unionsmarkt (EUR/m3)

786

885

930

887

Index (2006 = 100)

100

113

118

113

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag

f)   Produktivität

(54)

Die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller nahm im Bezugszeitraum, gemessen als Produktion (in Kubikmetern) je Beschäftigten pro Jahr, um 4 % zu. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Produktion rascher anstieg als das Beschäftigungsniveau, was auf eine Effizienzsteigerung der Unionshersteller hindeutet.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktivität (in m3 je Beschäftigten)

231

251

248

239

Index (2006 = 100)

100

109

108

104

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag

g)   Marktanteil

(55)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union weitete sich im Bezugszeitraum um nahezu 6 Prozentpunkte aus. Im Einzelnen verkleinerte er sich von 2006 auf 2007 zunächst um 3 Prozentpunkte und blieb von 2007 auf 2008 mehr oder weniger unverändert. Von 2008 bis zum Ende des UZÜ stieg er dann um 8,6 Prozentpunkte auf 80,2 %. Die Ausweitung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum ist das Ergebnis eines Rückgangs der Unionsverkäufe bei einem gleichzeitigen noch stärkeren Rückgang des Unionsverbrauchs.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Marktanteil der Unionshersteller

74,3 %

71,3 %

71,6 %

80,2 %

Quelle: Fragebogenantworten, Daten aus dem Überprüfungsantrag und Eurostat-Daten

h)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(56)

Die Einfuhren im UZÜ waren trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin erheblich gedumpt, wenn auch insgesamt in geringerem Umfang als in der Ausgangsuntersuchung. Angesichts der Menge und des Preises der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne, die beträchtlich ist, nicht als unerheblich betrachtet werden. Obgleich eine leichte Erholung von dem früheren Dumping festgestellt werden konnte, ist der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den Unionsmarkt anfällig.

(57)

Zur Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union ist festzustellen, dass seit der Ausgangsuntersuchung mehrere Hersteller ihre Betriebe geschlossen haben. Den vorliegenden Informationen zufolge ging der größte Unionshersteller des ursprünglichen UZ im Jahr 2008 in Konkurs; er fuhr seine Produktion zunächst zurück und stellte sie dann gänzlich ein. Zwei weitere Unionshersteller, die in der Ausgangsuntersuchung in der Stichprobe waren, schlossen 2005 bzw. 2006. Ein französischer Hersteller gab Anfang 2009 ebenfalls sein Geschäft auf. Zudem musste ein griechischer Hersteller seine Produktion beträchtlich kürzen. Diese Entwicklungen mögen zwar zu einem gestiegenen Marktanteil der verbleibenden Unionshersteller beigetragen haben, sie zeigen jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union insgesamt nach wie vor instabil und gefährdet ist.

a)   Bestände

(58)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vergrößerten sich im Bezugszeitraum um nahezu das Fünffache. Im Vergleich zum Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung, als Okoumé-Sperrholz nur auf Bestellung hergestellt wurde, scheinen nunmehr größere Mengen auf Lager gehalten zu werden. Dies war vor allem 2008 und im UZÜ als Folge der rückläufigen Verkaufsmengen der Fall.

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Schlussbestand (in m3)

1 419

3 954

6 805

6 589

Index (2006 = 100)

100

279

480

464

Quelle: Fragebogenantworten

b)   Löhne

(59)

Die jährlichen Lohnkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Verlauf des UZÜ um 26 %. Im Einzelnen erhöhten sich die jährlichen Lohnkosten von 2006 auf 2007 um 29 %. Von 2007 auf 2008 gingen sie dann um 3 Prozentpunkte zurück. Zwischen 2008 und dem Ende des UZÜ blieben sie unverändert.

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Jährliche Lohnkosten (in Euro)

6 429 123

8 262 078

8 125 944

8 100 326

Index (2006 = 100)

100

129

126

126

Quelle: Fragebogenantworten

c)   Rentabilität und Kapitalrendite

(60)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller belief sich 2006 auf 4,3 %, danach verbesserte sie sich 2007 auf 9,8 %; 2008 belief sie sich auf 8,3 %, bevor sie dann im UZÜ wieder auf 5,9 % zurückging. Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, verringerte sich im Bezugszeitraum um 51 %, d. h. sie sank von 12,5 % im Jahr 2006 auf 6,2 % im UZÜ.

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe in der Union (in % des Nettoumsatzes)

4,3 %

9,8 %

8,3 %

5,9 %

Index (2006 = 100)

100

230

193

137

RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

12,5 %

13,6 %

12,1 %

6,2 %

Index (2006 = 100)

100

109

97

49

Quelle: Fragebogenantworten

d)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(61)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verbesserte sich im Bezugszeitraum um 32 %. Es gab keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte.

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Cashflow (in Euro)

10 507 019

11 414 266

15 892 091

13 853 776

Index (2006 = 100)

100

109

151

132

Quelle: Fragebogenantworten

e)   Investitionen

(62)

Die jährlichen Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in die Produktion der gleichartigen Ware erhöhten sich von 2006 auf 2007 um 10 %, von 2007 auf 2008 um 100 Prozentpunkte und von 2008 bis zum Ende des UZÜ um weitere 16 Prozentpunkte. Insgesamt stiegen die Investitionen im Bezugszeitraum um 126 %.

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Nettoinvestitionen (in Euro)

3 588 258

3 959 491

7 520 975

8 108 166

Index (2006 = 100)

100

110

210

226

Quelle: Fragebogenantworten

5.   Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(63)

Die Analyse der makroökonomischen und der mikroökonomischen Daten zeigt, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union vergleichsweise stabil ist. Insbesondere konnte sich die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gegenüber dem in der Ausgangsuntersuchung für die Stichprobenhersteller verzeichneten Niveau von -8,9 % erholen und blieb den gesamten Bezugszeitraum über auf einem durchschnittlichen Niveau zwischen 4,3 % und 9,8 %. Dank der geltenden Maßnahmen gelang es dem Wirtschaftszweig der Union außerdem, auf einem schrumpfenden Markt seinen Marktanteil auszuweiten.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(64)

Der Wirtschaftszweig der Union scheint sich zwar stabilisiert und von den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China erholt zu haben, er hat indessen das in der Zeit vor der Ausgangsuntersuchung verzeichnete Produktions-, Verkaufs- und Beschäftigungsniveau nicht wieder erreicht. Eine Reihe von Unionsherstellern musste schließen, was ebenfalls zeigt, dass der Wirtschaftszweig insgesamt noch immer etwas anfällig ist.

(65)

Mehrere Faktoren sprechen für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. Erstens wäre der Wirtschaftszweig der Union angesichts der festgestellten gegenwärtigen Preisunterbietung durch die Einfuhren aus der VR China und unter der Annahme, dass das derzeitige niedrige Einfuhrpreisniveau wohl weiterhin anhalten oder sogar noch gesenkt würde, um verlorene Marktanteile wiederzugewinnen, nicht in der Lage, sein derzeitiges Preisniveau aufrechtzuerhalten. Dieser zu erwartende Preisdruck würde die gegenwärtige Erholung des Wirtschaftszweigs der Union gefährden und seine Rentabilität untergraben.

(66)

Zweitens ist es in Anbetracht der erheblichen Produktionskapazitäten der chinesischen ausführenden Hersteller auch wahrscheinlich, dass die (gedumpten) Niedrigpreiseinfuhren zunehmen würden. Dies wiederum würde bedeuten, dass der Wirtschaftszweig der Union Absatzeinbußen erleiden würde, was angesichts der bereits geringen Kapazitätsauslastung im UZÜ zu einem weiteren Produktionsrückgang oder sogar zu weiteren Unternehmensschließungen bei den Unionsherstellern führen könnte.

(67)

Daher wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung aufgrund neuerlicher gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China besteht.

(68)

Okoumé ist ein tropisches Holz, das überwiegend in Gabun, in geringeren Mengen auch in Äquatorialguinea und in Kamerun wächst. Der antragstellende Verband hat Beweise vorgelegt, denen zufolge die gabunische Regierung ab dem 1. Januar 2010 die Ausfuhren von ungeschältem Okoumé-Rundholz aus Gabun verboten hat, damit die Verarbeitung des Rundholzes zu Furnierholz im Land verbleibt. Daher wurde geprüft, ob ein solches Verbot, auch wenn es erst nach dem UZÜ in Kraft trat, wesentliche Auswirkungen auf diese Analyse haben könnte.

(69)

Die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen deuten darauf hin, dass asiatische Unternehmen, die mehr als 60 % des gabunischen Rundholzes ein-/ausführen, sich offenbar in einer starken Verhandlungsposition gegenüber der Société Nationale des Bois du Gabon (SNBG), dem Hauptausführer von Okoumé-Holz, sowie gegenüber der gabunischen Regierung befinden und von dem Verbot weniger stark betroffen zu sein scheinen als europäische Unternehmen. Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, konnte hierzu keine weitere Folgenabschätzung durchgeführt werden.

(70)

Das Ausfuhrverbot trat erst am 1. Januar 2010 in Kraft, also nach dem UZÜ; bereits Ende 2009 geschnittenes Rundholz durfte während eines Übergangszeitraums bis zum Mai 2010 weiterhin ausgeführt werden. Um die Auswirkungen des Inkrafttretens des Ausfuhrverbots auf die Unionshersteller untersuchen zu können, wurden die Mitglieder des antragstellenden Verbandes am 14. September 2010 um zusätzliche Informationen gebeten. Von vier Unionsherstellern gingen Antworten ein. Zwei der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller besitzen eigene Schälwerke in Gabun und sind daher von dem Verbot offenbar nicht betroffen. Alle Hersteller in der Stichprobe bestätigten indessen die Information, derzufolge chinesische Unternehmen eine starke Verhandlungsposition haben, die es ihnen ermöglicht, sich den Zugang zu Rohstoffen zu sichern, und dass noch abzuwarten bleibt, wie wirksam die Rechtsvorschrift durchgesetzt wird. Die Unionshersteller bestätigten, dass das Okoumé-Angebot knapper geworden ist und die Preise nach dem Ausfuhrverbot für Rundholz aus Gabun gestiegen sind und dass diejenigen Hersteller, die ein Okoumé-Schälwerk in der Union besitzen, am meisten unter der neuen Situation zu leiden haben.

(71)

Auf jeden Fall gilt das Verbot grundsätzlich für alle Ausfuhren, also auch für Ausfuhren in die VR China. Daher scheint die neue rechtliche Lage in Gabun keine Auswirkungen auf die Analyse in dieser Auslaufüberprüfung zu haben.

2.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(72)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China zu rechnen wäre.

G.   AUF DIE ASPEKTE DER SCHÄDIGUNG BESCHRÄNKTE INTERIMSÜBERPRÜFUNG IM HINBLICK AUF DIE ENTSCHEIDUNG DES FRANZÖSISCHEN CONSEIL DE LA CONCURRENCE

(73)

Wie unter Randnummer 4 erwähnt, wurde gegen mehrere französische Hersteller vor einem französischen Gericht ein Verfahren wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens geführt; aus diesem Grund wurde es für angemessen erachtet, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere im Vergleich zur Lage während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung, erneut zu prüfen.

(74)

In dem genannten Gerichtsverfahren verurteilte der französische Conseil de la Concurrence sechs französische Sperrholzhersteller wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens (d. h. Anwendung derselben Preistabellen und gleichzeitige Preiserhöhungen) im Zeitraum von November 1995 bis Mai 2004 zu Geldbußen. In seinem Urteil vom 29. September 2009 bestätigte der Cour d’Appel de Paris die Entscheidung des Conseil de la Concurrence, verfügte dabei jedoch eine leichte Verringerung der Höhe der Geldbußen.

(75)

In der Schadensanalyse des Ausgangsverfahrens wurde eine Stichprobe aus fünf europäischen Herstellern gebildet: drei französischen, einem italienischen und einem portugiesischen Hersteller. Zwei der drei französischen Hersteller in der Stichprobe wurden später zu den vorstehend erwähnten Geldbußen verurteilt. Um den möglichen Einfluss des genannten wettbewerbswidrigen Verhaltens auf die Schadensanalyse zu prüfen, wurden zunächst die durchschnittlichen Verkaufspreise der einzelnen Unternehmen in der ursprünglichen Stichprobe miteinander verglichen. Dabei zeigte sich, dass der durchschnittliche Verkaufsstückpreis bei den beiden später zu Geldbußen verurteilten französischen Herstellern tatsächlich höher war als bei den drei übrigen Unternehmen in der Stichprobe. Die Preisdifferenz lässt sich zum Teil durch die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen erklären, dass nämlich diese Hersteller ein unterschiedliches Warensortiment hatten. Führt man jedoch einen eingehenderen Vergleich durch, so zeigt sich, dass die Verkaufsstückpreise der beiden französischen Hersteller im ursprünglichen UZ ebenfalls höher waren, und zwar sowohl für durchgehendes Okoumé (7–30 % höher) als auch für Deckfurnier (3–19 % höher).

(76)

Daher wurden in einem nächsten Schritt die Daten der beiden zu Geldbußen verurteilten französischen Unternehmen aus der Schadensberechnung entfernt, und das Schadensbild der Ausgangsuntersuchung wurde anhand der Daten der verbleibenden drei Stichprobenunternehmen untersucht. Da die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktivität, Verkäufe, Marktanteil, Beschäftigung und Wachstum) auf den von zehn Unionsherstellern vorgelegten Informationen beruhten, wurden auch die Daten der anderen zu Geldbußen verurteilten französischen Unternehmen aus dieser Berechnung herausgenommen.

(77)

Die Untersuchung ergab, dass sich die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung zu den sogenannten mikroökonomischen Indikatoren ohne die Daten der zu Geldbußen verurteilten französischen Unternehmen nicht wesentlich ändern würden. Im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung verringerte sich die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen von 3,5 % auf – 8,9 %. Wären die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller aus der Stichprobe entfernt worden, so hätte sich die Rentabilität von 3,1 % auf – 6,5 % verringert. Die Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ging von 15,6 % auf – 27,5 % zurück; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller wäre sie von 19,3 % auf – 38,9 % gesunken. Die Investitionen der Unternehmen in der Stichprobe verzeichneten einen Rückgang um 80 %; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller hätte der Rückgang 86 % betragen. Der Cashflow der Hersteller in der Stichprobe verringerte sich von 7,6 Mio. EUR auf 59 000 EUR; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller wäre er von 1,5 Mio. EUR auf – 69 000 EUR zurückgegangen. Was die makroökonomischen Daten des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt betrifft, so hätte sich ein nuancierteres Bild ergeben, wenn die Daten der zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller unberücksichtigt geblieben wären. Im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung war die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 10 % rückläufig; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller hätte der Rückgang 1 % betragen. Die Beschäftigtenzahl im Wirtschaftszweig der Union verringerte sich um 9 %; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller wäre sie konstant geblieben. Der Wert der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nahm um 7 % ab; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller wäre er um 5 % gestiegen. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich um 10 %; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller hätte sie um 1 % zugenommen.

(78)

Daher wäre, auch wenn sich bei einem Ausschluss der zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller ein nuancierteres Schadensbild ergeben hätte, in der Ausgangsuntersuchung noch immer eine bedeutende Schädigung festzustellen gewesen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Entwicklung der sogenannten mikroökonomischen Indikatoren.

(79)

Es wurde ferner geprüft, ob das wettbewerbswidrige Verhalten der französischen Hersteller Auswirkungen auf das Schadensbild in der laufenden Überprüfung gehabt haben könnte. Da das Kartell seit 2004 nicht mehr besteht, konnte keiner der Indikatoren mehr unmittelbar durch das wettbewerbswidrige Vorgehen beeinflusst worden sein. Daher wurde untersucht, ob es indirekt, d. h. über die Kosten der Geldbußen, dennoch zu einer Beeinflussung der Schadensanalyse gekommen sein könnte. Es wurde festgestellt, dass keiner der beiden in die Stichprobe einbezogenen französischen Hersteller bei der Berechnung seiner Rentabilität den Betrag der Geldstrafe eingeschlossen hatte. Mithin ergab die Untersuchung, dass die früheren wettbewerbswidrigen Praktiken oder die verhängten Geldbußen keine Auswirkungen auf die laufende Schadensanalyse hatten.

(80)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse wird der Schluss gezogen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten französischer Hersteller keine Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hatte, insbesondere im Vergleich zur Lage während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung. Daher sollte die teilweise Interimsüberprüfung eingestellt werden.

H.   UNIONSINTERESSE

(81)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob zwingende Gründe dafür sprachen, die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht aufrechtzuerhalten. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung ihren Standpunkt darzulegen.

(82)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien in unerwünschter Weise beeinträchtigt haben.

(83)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der anderen Unionshersteller

(84)

Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land würde die Chancen des Wirtschaftszweigs der Union verbessern, ein angemessenes Rentabilitätsniveau zu erzielen, da sie dazu beitragen würde, die Verdrängung des Wirtschaftszweigs der Union vom Markt durch große Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China zu vermeiden. Es ist nämlich sehr wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen schädigendes Dumping in erheblichem Umfang erfolgen würde, dem der Wirtschaftszweig der Union nicht standhalten könnte. Der Wirtschaftszweig der Union würde mithin auch künftig von der Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen profitieren.

(85)

Infolgedessen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China ganz klar im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der anderen Unionshersteller liegen würde.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(86)

Zwei unabhängige Einführer in der Union arbeiteten an der Untersuchung mit. Beide sprachen sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, da diese unwirksam und die chinesischen Waren aufgrund von Qualitätsunterschieden nicht mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Waren vergleichbar seien; sie äußerten außerdem Zweifel an der Wettbewerbsfähigkeit der Okoumé-Sperrholzindustrie der Union. Keines ihrer Vorbringen wurde indessen durch Belege untermauert. Da keinerlei Beweise dafür vorliegen, dass die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Einführer hatten, wird der Schluss gezogen, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht nennenswert auf die Einführer in der Union auswirken wird.

3.   Interesse der Verwender in der Union

(87)

Von drei Verwendern in Italien, Griechenland und Frankreich gingen Fragebogenantworten ein. Da keiner von ihnen die betroffene Ware aus der VR China bezog und keine weiteren Beweise dafür vorliegen, dass die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Verwender hatten, kann der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Verwender in der Union haben würde.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(88)

Es wird mithin der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen.

I.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(89)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden sollte.

Unternehmen

Zollsatz

(%)

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd

9,6

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd

23,5

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd

6,5

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd

17

Alle übrigen Unternehmen

66,7

(90)

Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Den Stellungnahmen und Anmerkungen wurde, soweit angezeigt, gebührend Rechnung getragen.

(91)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(92)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(93)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (z. B. infolge einer Umfirmierung oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (6); beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die z. B. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich wird diese Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(94)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, um eine ordnungsgemäße Erhebung des Antidumpingzolls zu gewährleisten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben.

(95)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé, definiert als Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 31 10 (TARIC-Code 4412311010) eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Hersteller

Zollsatz

(%)

TARIC-Zusatzcode

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd

Xingdong Town, Tongzhou City, Provinz Jiangsu

Volksrepublik China

9,6

A526

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd

Linhai Economic Development Zone, Zhejiang,

Volksrepublik China

23,5

A527

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd

Xue Lou Miao Pu, Dangshan County, Anhui

Provinz 235323, Volksrepublik China

6,5

A528

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd

North of Ganyao Town, Jiashan, Provinz Zhejiang

Volksrepublik China

17

A529

Alle übrigen Unternehmen

66,7

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 336 vom 12.11.2004, S. 4.

(3)  ABl. C 114 vom 19.5.2009, S. 11.

(4)  ABl. C 270 vom 11.11.2009, S. 24.

(5)  ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 5.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, NERV-105, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden. Er/sie erklärt ferner, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift.


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