This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32011R0053
Commission Regulation (EU) No 53/2011 of 21 January 2011 amending Regulation (EC) No 606/2009 laying down certain detailed rules for implementing Council Regulation (EC) No 479/2008 as regards the categories of grapevine products, oenological practices and the applicable restrictions
Verordnung (EU) Nr. 53/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen
Verordnung (EU) Nr. 53/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen
ABl. L 19 vom 22.1.2011, p. 1–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 06/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0934
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32009R0606 | Anhang I.A | 23/01/2011 | ||
Modifies | 32009R0606 | Anhang I.B | 23/01/2011 | ||
Modifies | 32009R0606 | Anhang II | 23/01/2011 | ||
Modifies | 32009R0606 | Anhang III | 23/01/2011 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32019R0934 | 07/12/2019 |
22.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 53/2011 DER KOMMISSION
vom 21. Januar 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absätze 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (2) sind die zugelassenen önologischen Verfahren in Anhang I derselben Verordnung aufgeführt. Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) hat neue önologische Verfahren angenommen. Um den in diesem Bereich geltenden internationalen Normen zu entsprechen und den Unionserzeugern die neuen Möglichkeiten zu eröffnen, die den Drittlandserzeugern offenstehen, sind diese neuen önologischen Verfahren unter den von der OIV festgelegten Verwendungsbedingungen in der Union zuzulassen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist die Verwendung von pektolytischen Enzymen und enzymatischen Zubereitungen von Betaglucanase für die Klärung zugelassen worden. Diese Enzyme sowie andere enzymatische Zubereitungen werden auch für die Mazeration, die Klärung, die Stabilisierung, die Filtration und die Feststellung von im Traubenmost und im Wein anwesenden aromatischen Vorgängern der Traube verwendet. Diese önologischen Verfahren sind von der OIV angenommen worden und es empfiehlt sich, sie unter den von der OIV empfohlenen Verwendungsbedingungen zuzulassen. |
(3) |
Weine, die Anspruch auf die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Malta“ und „Gozo“ haben, weisen einen Zuckergehalt von mehr als 45 g/l auf und werden nur in kleinen Mengen hergestellt. Des Weiteren können bestimmte französische Weißweine mit geschützter geografischer Angabe einen Gesamtalkoholgehalt von mehr als 15 % vol und einen Zuckergehalt von mehr als 45 g/l aufweisen. Für die ordnungsgemäße Haltbarmachung dieser Weine haben die betreffenden Mitgliedstaaten, d.h. Malta und Frankreich, beantragt, von der in Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 festgesetzten Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts abzuweichen. Diese Weine sind im Verzeichnis der Weine mit einer Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts von 300 mg/l aufzuführen. |
(4) |
Weine, die Anspruch auf den traditionellen Begriff „Késői szüretelésű bor“ haben, weisen einen sehr hohen Zuckergehalt auf und werden nur in kleinen Mengen hergestellt. Für die ordnungsgemäße Haltbarmachung dieser Weine hat Ungarn beantragt, von der festgesetzten Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts abzuweichen. Es empfiehlt sich, für diese Weine eine Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts von 350 mg/l zuzulassen. |
(5) |
Weine, die Anspruch auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Douro“, gefolgt durch die Angabe „colheita tardia“, haben, weichen von der Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts ab. Weine, die Anspruch auf die geschützte geografische Angabe „Duriense“ haben, weisen dieselben Merkmale auf wie die vorgenannten Weine. Deshalb hat Portugal beantragt, von der festgesetzten Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts abzuweichen. Es empfiehlt sich, für diese Weine eine Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts von 400 mg/l zuzulassen. |
(6) |
Um die Namen der Rebsorten klarer zu machen, empfiehlt es sich, die Sortennamen in den verschiedenen Sprachen der Länder anzugeben, in denen diese Rebsorten verwendet werden. |
(7) |
Gewisse Bestimmungen betreffend Likörweine weichen von den Produktspezifikationen dieser Weine ab. Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen in Übereinstimmung mit den betreffenden Spezifikationen zu ändern. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die Bereitung des Weins aus im Weinwirtschaftsjahr 2010 geernteten Trauben hat bereits begonnen. Damit sich keine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Weinerzeugern ergibt, sollten die neuen önologischen Verfahren ab dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres 2010 für alle diese Erzeuger gelten. Daher sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2010, dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres 2010, gelten. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:
a) |
Anhang I A wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
b) |
Anhang I B wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
c) |
Anhang II wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
d) |
Anhang III wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Januar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.
ANHANG I
Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Tabelle wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anlage 1 wird gestrichen. |
3. |
Die folgenden Anlagen 13 und 14 werden angefügt: „Anlage 13 Vorschriften für die Behandlung von Wein mit Chitosan aus Pilzen und für die Behandlung von Wein mit Chitin-Glucan aus Pilzen Anwendungsbereiche:
Vorschriften:
Anlage 14 Vorschriften für die Säuerung durch Elektromembranbehandlung
|
ANHANG II
Anhang I B Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
|
2. |
Dem Buchstaben d wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
3. |
Unter Buchstabe e erhält der neunte Gedankenstrich folgende Fassung:
|
ANHANG III
In Anlage 1 zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 werden die Namen folgender Rebsorten jeweils an der durch die alphabetische Reihenfolge vorgegebenen Stelle eingefügt:
„Albariño“, „Macabeo B“, „Alle Malvasía-Sorten“ und „Alle Moscatel-Sorten“.
ANHANG IV
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:
a) |
Teil A Nummer 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
|
b) |
Teil B wird wie folgt geändert:
|
c) |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
|
d) |
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
|
e) |
In Anlage 3 werden die Namen der folgenden Rebsorten angefügt: „Moscateles — Garnacha“. |