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Document 32011D0906(01)

Beschluss Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz

ABl. C 262 vom 6.9.2011, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

6.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/6


BESCHLUSS Nr. S8

vom 15. Juni 2011

über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

2011/C 262/06

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergeben (2),

gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält eine Schutzklausel, die während des Zeitraums greift, der unmittelbar auf die Änderung des für die betreffende Person geltenden Rechts folgt.

(2)

Der besagte Artikel findet Anwendung, wenn eine Person ihren Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit, die auf ihre spezifischen persönlichen Bedürfnisse abgestimmt sind und gerade erbracht werden bzw. bewilligt sind, aber noch nicht erbracht wurden, aufgrund einer Änderung des anwendbaren Rechts verlieren könnte.

(3)

Ein solcher Anspruchsverlust könnte unter Berücksichtigung der Leistungsart und des Gesundheitszustands der betreffenden Person als unangemessen angesehen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind Leistungen, die

auf spezifische persönliche Bedürfnisse abgestimmt sind und

gerade erbracht werden oder bewilligt sind, aber noch nicht erbracht wurden, und

im Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person versichert war, ehe sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert wurde, als solche definiert und/oder behandelt werden.

Eine nicht erschöpfende Liste der Leistungen, die — sofern sie die oben angeführten Kriterien erfüllen — als solche zu behandeln sind, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum der Veröffentlichung.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Éva GELLÉRNÉ LUKÁCS


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1 (Berichtigung in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


ANHANG

Körperersatzstücke

a)

orthopädische Prothesen;

b)

Sehhilfen, wie z. B. Augenprothesen;

c)

feste und herausnehmbare Zahnprothesen.

Größere Hilfsmittel

d)

Rollstühle, Orthesen, Schuhwerk sowie andere Bewegungs-, Steh- und Sitzhilfen;

e)

Kontaktlinsen, Lupen- und Fernrohrbrillen;

f)

Hör- und Sprechhilfen;

g)

Vernebler;

h)

Obturatoren für die Mundhöhle;

i)

orthodontische Vorrichtungen.

Andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

j)

stationäre fachärztliche Behandlungen;

k)

Kuren;

l)

medizinische Rehabilitationen;

m)

ergänzende Diagnosehilfsmittel;

n)

Zuschüsse zur teilweisen Kostendeckung der oben aufgelisteten Leistungen.


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