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Document 32011D0538

    Beschluss 2011/538/GASP des Rates vom 12. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

    ABl. L 236 vom 13.9.2011, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2016

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/538/oj

    13.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 236/10


    BESCHLUSS 2011/538/GASP DES RATES

    vom 12. September 2011

    zur Änderung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 21. September 2010 den Beschluss 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (1) erlassen.

    (2)

    Es ist erforderlich, einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag in Verbindung mit der Mission für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 festzulegen.

    (3)

    Die Mission wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/565/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Der Missionsleiter arbeitet in seinem Zuständigkeitsbereich eng mit dem Leiter der Delegation der Union und den Missionsleitern der in Kinshasa vertretenen Mitgliedstaaten zusammen.“

    2.

    In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

    „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 beläuft sich auf 13 600 000 EUR.“

    3.

    Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Der Leiter der Delegation der Union in Kinshasa erteilt innerhalb des allgemeinen Rahmens, der durch die Planungsdokumente abgesteckt ist, vor Ort politische Leitlinien für die Mission EUSEC RD Congo.“

    4.

    Artikel 12 Absatz 7 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 12. September 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. DOWGIELEWICZ


    (1)  ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59.


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