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Document 32011D0514

    Beschluss 2011/514/GASP des Rates vom 22. November 2010 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    ABl. L 216 vom 23.8.2011, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/514/oj

    Related international agreement

    23.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 216/1


    BESCHLUSS 2011/514/GASP DES RATES

    vom 22. November 2010

    über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“), insbesondere auf Artikel 37, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 218 Absatz 5 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat auf seiner Tagung vom 22. März 2010 beschlossen, die Hohe Vertreterin zu ermächtigen, nach Artikel 37 EUV und gemäß dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 3 AEUV Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Sicherheit von Informationen aufzunehmen.

    (2)

    Die Hohe Vertreterin hat aufgrund dieser Ermächtigung ein Abkommen mit der Republik Serbien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen ausgehandelt.

    (3)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. November 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. VANACKERE


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    23.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 216/2


    ÜBERSETZUNG

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    Die EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „EU“,

    und

    die REPUBLIK SERBIEN,

    im Folgenden „die Vertragsparteien“,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen in Sicherheitsfragen von gemeinsamem Interesse ausgebaut werden sollten,

    IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,

    IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu und den Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material der Vertragsparteien erfordern kann,

    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    (1)   Zur Erreichung des Ziels der Vertragsparteien, ihre Sicherheit auf jede Weise zu stärken, findet dieses Abkommen zwischen der EU und der Republik Serbien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Abkommen“) Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen und als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form und jedweden Bereichs, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

    (2)   Jede Vertragspartei schützt die als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelt werden, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei vor einer unbefugten Weitergabe.

    Artikel 2

    Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen und Material jedweder Form,

    a)

    für die (das) eine der beiden Vertragsparteien festgelegt hat, dass sie (es) geschützt werden müssen (muss), da eine unbefugte Weitergabe den Interessen der Republik Serbien oder der EU oder eines oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, und

    b)

    die (das) mit einem Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind (ist).

    Artikel 3

    Dieses Abkommen findet Anwendung auf die folgenden Organe und Rechtsträger der EU: den Europäischen Rat, den Rat der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“), das Generalsekretariat des Rates, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und die Europäische Kommission. Für die Zwecke dieses Abkommens werden diese Organe und Rechtsträger als „EU“ bezeichnet.

    Artikel 4

    Jede der Vertragsparteien und deren in Artikel 3 genannten Organe und Rechtsträger stellen sicher, dass sie über ein Geheimschutzsystem und Geheimschutzmaßnahmen verfügen, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und in den nach Artikel 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ihren Niederschlag finden, so dass die Anwendung eines gleichwertigen Schutzstandards auf die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen gewährleistet ist.

    Artikel 5

    Jede der Vertragsparteien und deren in Artikel 3 genannten Organe und Rechtsträger verfahren wie folgt:

    a)

    Sie schützen Verschlusssachen, die ihnen im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Vertragspartei bereitgestellt oder mit dieser ausgetauscht werden, in einer Weise, die mindestens gleichwertig mit dem Schutz ist, der von der bereitstellenden Vertragspartei geboten wird.

    b)

    Sie stellen sicher, dass Verschlusssachen, die gemäß diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugeordneten Geheimhaltungsgrad beibehalten und dass dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei nicht herabgestuft oder aufgehoben wird. Die empfangende Vertragspartei schützt die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen und Material mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad, wie in Artikel 7 beschrieben, niedergelegt sind.

    c)

    Sie verwenden solche Verschlusssachen nur für die vom Urheber festgelegten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

    d)

    Sie geben solche Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte Organe und Rechtsträger der EU weiter.

    e)

    Sie gewähren den Zugang zu Verschlusssachen nur den Personen, die davon Kenntnis haben müssen und die von der betreffenden Vertragspartei einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen und entsprechend ermächtigt worden sind.

    f)

    Sie gewährleisten die Sicherheit der Anlagen, in denen die von der anderen Vertragspartei bereitgestellten Verschlusssachen aufbewahrt werden.

    g)

    Sie stellen sicher, dass alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben, über ihre Verantwortung für den Schutz der Informationen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet werden.

    Artikel 6

    (1)   Verschlusssachen werden gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers weitergegeben oder freigegeben.

    (2)   Zur Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien wird von der empfangenden Vertragspartei in jedem Einzelfall vorbehaltlich der Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei und gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers ein Beschluss über die Weitergabe oder die Freigabe der betreffenden Verschlusssache gefasst.

    (3)   Eine grundsätzliche Freigabe ist nur dann zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien Verfahren für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre spezifischen Erfordernisse relevant sind, vereinbart wurden.

    (4)   Dieses Abkommen kann nicht als Grundlage für die zwingende Freigabe von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien herangezogen werden.

    (5)   Von der bereitstellenden Vertragspartei übermittelte Verschlusssachen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergegeben werden. Vor einer solchen Weitergabe stellt die empfangende Vertragspartei sicher, dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer in der Lage ist, diese Informationen zu schützen, und dass er einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist; ebenso müssen die Anlagen des Auftragnehmers oder potenziellen Auftragnehmers den Schutz dieser Informationen ermöglichen und einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sein.

    Artikel 7

    Um einen gleichwertigen Schutz der von den Vertragsparteien bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen sicherzustellen, gilt für die einzelnen Geheimhaltungsgrade folgende Entsprechungstabelle:

    EU

    Republik Serbien

    RESTREINT UE

    ИНТΕРНО РС oder INTERNO RS

    CONFIDENTIEL UE

    ПОΒΕРЉИВО РС oder POVERLJIVO RS

    SECRET UE

    СТРОГО ПОΒΕРЉИВО РС oder STROGO POVERLJIVO RS

    TRES SECRET UE/EU TOP SECRET

    ДРЖАВНА ТАЈНА РС oder DRŽAVNA TAJNA RS

    Artikel 8

    (1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE, ПОΒΕРЉИВО РС oder POVJERLJIVO RS haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.

    (2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung werden so ausgestaltet, dass durch sie festgestellt wird, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

    Artikel 9

    Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen der Sicherheit der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 12 genannten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Evaluierungsbesuche durch, um die Wirksamkeit der gemäß Artikel 12 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen.

    Artikel 10

    (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

    a)

    Für die EU ist die gesamte Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates zuzustellen, der sie vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die in Artikel 3 genannten Rechtsträger weiterleitet.

    b)

    Für die Republik Serbien ist die gesamte Korrespondenz über das Amt des Rates für die nationale Sicherheit und den Schutz von Verschlusssachen zuzustellen.

    (2)   Die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, kann jedoch aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei, die speziell als Empfänger benannt sind, gerichtet werden und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates, den Chief Registry Officer der Europäischen Kommission oder aber den Chief Registry Officer des EAD übermittelt, je nachdem, was angemessen ist. Für die Republik Serbien wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer der Mission der Republik Serbien bei der EU übermittelt.

    Artikel 11

    Der Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien und der Generalsekretär des Rates sowie das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

    Artikel 12

    (1)   Zur Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den drei nachstehend bezeichneten Stellen, von denen jede unter der Leitung und im Auftrag der ihr übergeordneten Stelle handelt, Sicherheitsvorkehrungen festgelegt, um die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes von Verschlusssachen, die diesem Abkommen unterliegen, festzulegen:

    das Amt des Rates für die nationale Sicherheit und den Schutz von Verschlusssachen, für Verschlusssachen, die der Republik Serbien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden;

    das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, für Verschlusssachen, die der EU im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden;

    die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, für Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder mit ihr ausgetauscht werden.

    (2)   Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens müssen die in Absatz 1 genannten, für die Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Einklang mit den nach Absatz 1 festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen zu schützen.

    Artikel 13

    (1)   Die in Artikel 12 genannte zuständige Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei über eine erwiesene oder mutmaßliche unbefugte Weitergabe oder einen erwiesenen oder mutmaßlichen Verlust von Verschlusssachen, die von jener Vertragspartei bereitgestellt wurden; sie führt eine Untersuchung durch und erstattet der anderen Vertragspartei über die Ergebnisse Bericht.

    (2)   Die in Artikel 12 genannten zuständigen Stellen legen Verfahren fest, nach denen in solchen Fällen vorzugehen ist.

    Artikel 14

    Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen.

    Artikel 15

    Bestehende Übereinkünfte oder Regelungen zwischen den Vertragsparteien sowie Übereinkünfte zwischen der Republik Serbien und Mitgliedstaaten der EU bleiben durch dieses Abkommen unberührt. Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht unvereinbar mit den aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind.

    Artikel 16

    Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Während der Verhandlungen erfüllen beide Vertragsparteien weiterhin alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

    Artikel 17

    (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

    (2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.

    (3)   Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

    (4)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

    Artikel 18

    Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu Belgrad am sechsundzwanzigsten Mai zweitausendelf, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

    Für die Europäische Union

    Für die Republik Serbien

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