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Document 32011D0493
2011/493/EU: Commission Implementing Decision of 5 August 2011 approving the plan for the eradication of foot-and-mouth disease in wild animals in Bulgaria (notified under document C(2011) 5625)
2011/493/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. August 2011 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5625)
2011/493/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. August 2011 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5625)
ABl. L 203 vom 6.8.2011, p. 32–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32020R0687 | 21/04/2021 |
6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/32 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. August 2011
zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5625)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(2011/493/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Anhang XVIII Teil B Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2003/85/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) wurden Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche eingeführt, einschließlich solcher, die anzuwenden sind, wenn der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren bestätigt wurde. |
(2) |
Vom 5. Januar bis zum 7. April 2011 wurden in der Region Burgas in Bulgarien ein Fall von Maul- und Klauenseuche bei einem Wildschwein und insgesamt 11 Ausbrüche dieser Seuche im Viehbestand bestätigt. Daraufhin hat Bulgarien Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie getroffen. |
(3) |
Sobald der zuständigen bulgarischen Behörde die Bestätigung des ersten Falls von Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier vorlag, traf sie gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Richtlinie die in Anhang XVIII Teil A der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche. |
(4) |
Außerdem erstellte Bulgarien einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren im als infiziert geltenden Gebiet und führte darin die Maßnahmen auf, die gemäß Anhang XVIII Teil B der Richtlinie in den Betrieben durchgeführt werden. |
(5) |
Binnen 90 Tagen nach der Bestätigung des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren legte Bulgarien am 4. April 2011 einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in Teilen der Regionen Burgas, Jambol und Chaskovo vor. |
(6) |
Nach Einschätzung der Kommission entspricht der von Bulgarien vorgelegte Plan den Anforderungen des Anhangs XVIII Teil B der Richtlinie; die angestrebten Ziele dürften damit erreicht werden. Daher sollte der Plan genehmigt werden. |
(7) |
Außerdem werden in Teilen der Regionen Burgas und Jambol die im Tilgungsplan vorgesehenen Maßnahmen durch die im Beschluss der Kommission 2011/44/EU vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien vorgesehenen Maßnahmen verstärkt. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
Der Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei für diese Seuche empfänglichen Wildtieren in den im Anhang aufgeführten Gebieten, den Bulgarien der Kommission am 4. April 2011 vorgelegt hat, wird genehmigt.
Artikel 2
Einhaltung der Vorschriften
Bulgarien erlässt und veröffentlicht die notwendigen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen.
Es setzt die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis.
Artikel 3
Adressat
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 5. August 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.
ANHANG
Bulgarische Gebiete, in denen der Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei hierfür empfänglichen Wildtieren durchzuführen ist
Die Teile der Regionen Burgas, Jambol und Chaskowo innerhalb folgender Begrenzungen:
1. |
Nördliche Grenzen:
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2. |
Westliche Grenzen:
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3. |
Südliche Grenze: Die Landesgrenze (Land und Fluss) zwischen Bulgarien und der Türkei von Kapitan Andreewo im Westen bis nach Resovo im Osten. |
4. |
Östliche Grenze: Das Schwarze Meer zwischen Resovo und Kiten. |