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Document 32011D0418

    2011/418/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/7/EG über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4996)

    ABl. L 187 vom 16.7.2011, p. 29–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/418/oj

    16.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/29


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. Juli 2011

    zur Änderung der Entscheidung 2005/7/EG über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4996)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (2011/418/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2005/7/EG der Kommission (2) wurde die Anwendung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern zugelassen.

    (2)

    Da die in dem Verfahren verwendete Formel nach mehr als fünf Jahren der Anwendung seit der Zulassung überarbeitet werden muss, hat Zypern beschlossen, einen neuen Versuch mit zwei Instrumenten, dem HGP-4 und dem Ultra FOM 300, durchzuführen.

    (3)

    Zypern hat die Kommission ersucht, die Ersetzung der Formel zu genehmigen, die im Verfahren „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern verwendet wird, und ein neues, dem neuesten Stand entsprechendes, nichtinvasives Verfahren (Ultra FOM 300) für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet zuzulassen, und hat eine ausführliche Beschreibung des Zerlegeversuchs vorgelegt, in dem die Grundsätze dieses Verfahrens, die Ergebnisse des Zerlegeversuchs und die Gleichungen zur Bestimmung des Muskelfleischanteils im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (3) angegeben sind.

    (4)

    Die Prüfung des Ersuchens hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser Einstufungsverfahren erfüllt sind. Deshalb sollten diese Einstufungsverfahren in Zypern zugelassen werden.

    (5)

    Die Entscheidung 2005/7/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Änderungen des Gerätes oder neue Einstufungsverfahren sind nicht gestattet, sofern sie nicht durch Beschluss der Kommission ausdrücklich genehmigt werden.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2005/7/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    In Zypern werden folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern gemäß Nummer 1 Abschnitt B Ziffer IV des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) zugelassen:

    das Gerät ‚Hennessy Grading Probe (HGP 4)‘ und die damit zusammenhängenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs enthalten sind;

    das Gerät ‚Ultra FOM 300‘ und die damit zusammenhängenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs enthalten sind.

    Was das in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich angeführte Gerät ‚Ultra FOM 300‘ anbelangt, so muss es nach Beendigung des Messverfahrens möglich sein, auf dem Schlachtkörper zu überprüfen, ob das Gerät die Messwerte X1 und X2 an der in Teil II Nummer 3 des Anhangs vorgesehenen Stelle gemessen hat. Die entsprechende Kennzeichnung der Messstelle muss zur gleichen Zeit erfolgen wie der Messvorgang.

    2.

    Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt ab dem 5. September 2011.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

    Brüssel, den 14. Juli 2011

    Für die Kommission

    Dacian CIOLOŞ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 19.

    (3)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.

    (4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


    ANHANG

    „ANHANG

    VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN ZYPERN

    TEIL I

    Hennessy Grading probe (HPG 4)

    1.

    Für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern mit dem ‚Hennessy Grading Probe (HGP 4)‘ genannten Gerät gelten die in diesem Teil vorgesehenen Bestimmungen.

    2.

    Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde), mit einer Fotodiode (LED Siemens vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ 58 MR ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 mm. Die Messwerte werden vom HGP 4 selbst oder von einem damit verbundenen Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgesetzt.

    3.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

    Formula

    Hierbei sind:

    Ŷ

    =

    der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    X1

    =

    die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich von der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen,

    X2

    =

    die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie X1 gemessen.

    Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 55 bis 120 Kilogramm.

    TEIL II

    Ultra FOM 300

    1.

    Für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern mit dem ‚Ultra FOM 300‘ genannten Gerät gelten die in diesem Teil vorgesehenen Bestimmungen.

    2.

    Das Gerät ist mit einer 5 cm langen Ultraschallsonde mit 3,5 MHz ausgestattet, die 64 Ultraschallwandler umfasst. Das Ultraschallsignal wird von einem Mikroprozessor (Typ SHARC ADSP-21060L) digitalisiert, aufgezeichnet und analysiert.

    Die Messergebnisse werden von dem Gerät Ultra FOM 300 selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet.

    3.

    Der Muskelfleischanteil der Schlachtkörper wird nach folgender Formel berechnet:

    Formula

    Hierbei sind:

    Ŷ

    =

    der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    X1

    =

    die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich von der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen,

    X2

    =

    die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie X1 gemessen.

    Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 55 bis 120 Kilogramm.“


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