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Document 32011D0388

    2011/388/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/44/EU mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4573) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 173 vom 1.7.2011, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/388/oj

    1.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 173/10


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2011

    zur Änderung des Beschlusses 2011/44/EU mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4573)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/388/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Januar 2011 wurden in Bulgarien ein Fall der Maul- und Klauenseuche bei Wildschweinen und einige Ausbrüche der Krankheit im Viehbestand bestätigt. Daraufhin traf Bulgarien Vorkehrungen im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3).

    (2)

    Zusätzlich wurde der Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (4) erlassen, da es notwendig war, die Bekämpfungsmaßnahmen Bulgariens zu unterstützen. Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2011.

    (3)

    In Anhang I des Beschlusses 2011/44/EU sind die Gebiete in Bulgarien aufgeführt, in denen Fälle von Maul- und Klauenseuche bestätigt wurden. Die an diese Gebiete angrenzenden Gebiete sind in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt. Die im Beschluss 2011/44/EU festgelegten Schutzmaßnahmen unterscheiden sich je danach, ob ein Gebiet in Anhang I oder in Anhang II des Beschlusses aufgeführt ist.

    (4)

    In Anhang I des Beschlusses 2011/44/EU ist derzeit die Region Burgas aufgeführt, in Anhang II des genannten Beschlusses die Regionen Kardschali, Chaskowo, Jambol, Sliwen, Schumen und Warna.

    (5)

    Da seit dem 7. April 2011 keine neuen Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien gemeldet wurden und die Überwachung in den Gebieten gemäß Anhang I und Anhang II keine Infektion mit Maul- und Klauenseuche bei Haustieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten ergeben hat, ist es angezeigt, die in Anhang I bzw. Anhang II des Beschlusses 2011/44/EU aufgeführten, Beschränkungen unterliegenden Gebiete zu reduzieren.

    (6)

    Allerdings kann die Überwachung gemäß Anhang XVIII Teil B Nummer 4 Buchstabe g der Richtlinie 2003/85/EG zum Ausschluss der Infektion wildlebender Arten mit dem Maul- und Klauenseuchevirus erst abgeschlossen werden, wenn zumindest in Tieren der für MKS empfänglichen Wildtierarten, die in diesem Gebiet geboren wurden, nachdem der erste Fall im Januar 2011 gemeldet wurde, keine maternalen Antikörper mehr nachweisbar sind.

    (7)

    Es ist daher notwendig, die Anwendung der in dem Beschluss 2011/44/EU festgelegten Maßnahmen bis zum 30. September 2011 zu verlängern.

    (8)

    Der Beschluss 2011/44/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2011/44/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 16 wird das Datum „30. Juni 2011“ durch das Datum „30. September 2011“ ersetzt.

    2.

    Die Anhänge I und II werden ersetzt durch den Wortlaut im Anhang zum vorliegenden Beschluss.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. Juni 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

    (4)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.


    ANHANG

    ANHANG I

    Folgende Gebiete in der Region Burgas in Bulgarien:

    a)

    die Gemeinden Malko Tarnowo und Zarewo;

    b)

    der Teil der Gemeinde Sredez südlich

    i)

    des Punkts, an dem die Ortsstraße von Gabar (Gemeinde Sosopol) nach Dratschewo (Gemeinde Sredez) bei 42°18′19.82″ nördlicher Breite/27°17′12.11″ östlicher Länge auf die Verwaltungsgrenze der Gemeinde Sredez trifft;

    ii)

    der Ortsstraße von dem unter Ziffer i beschriebenen Punkt in Richtung Dratschewo, des Dorfs Dratschewo und dann weiter südlich der Straße vom Norden Dratschewos bis zum Zusammentreffen der Nationalstraße 79 mit der Nationalstraße 53 im Osten des Dorfs Sredez;

    iii)

    der Nationalstraße 53 von dem Verbindungspunkt nach Ziffer ii bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Ortsstraße nach Belila, als nördliche Grenze von Sredez;

    iv)

    der Ortsstraße von ihrem Zusammentreffen mit der Nationalstraße 53 in Sredez, wie unter Ziffer iii beschrieben, Richtung Westen bis zum Dorf Belila und weiter bis zur Brücke über den Fluss Sredezka westlich des Dorfes Prochod und einschließlich der Ortschaft Prochod selbst;

    v)

    des Flusses Sredezka, vom Schnittpunkt mit der Ortsstraße von Prochod nach Bistrez bis zu dem Punkt, an dem der Arm des Flusses, der zur Ortschaft Oman (Gemeinde Boljarowo) führt, bei 42°16′57.78″ nördlicher Breite/26°57′33.54″ östlicher Länge auf die Grenze mit der Gemeinde Boljarowo trifft.

    ANHANG II

    Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

    1.

    in der Region Burgas:

    a)

    die Gemeinden Sosopol und Primorsko;

    b)

    der Teil der Gemeinde Sredez nördlich

    i)

    des Punkts, an dem die Ortsstraße von Gabar (Gemeinde Sosopol) nach Dratschewo (Gemeinde Sredez) bei 42°18′19.82″ nördlicher Breite/27°17′12.11″ östlicher Länge auf die Verwaltungsgrenze der Gemeinde Sredez trifft;

    ii)

    der Ortsstraße von dem unter Ziffer i beschriebenen Punkt in Richtung Dratschewo, des Dorfs Dratschewo und dann weiter der Straße vom Norden Dratschewos bis zum Zusammentreffen der Nationalstraße 79 mit der Nationalstraße 53 im Osten des Dorfs Sredez;

    iii)

    der Nationalstraße 53 von dem Verbindungspunkt nach Ziffer ii bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Ortsstraße nach Belila, als nördliche Grenze von Sredez;

    iv)

    der Ortsstraße von ihrem Zusammentreffen mit der Nationalstraße 53 in Sredez, wie unter Ziffer iii beschrieben, Richtung Westen bis zum Dorf Belila und weiter bis zur Brücke über den Fluss Sredezka westlich des Dorfes Prochod und einschließlich der Ortschaft Prochod selbst;

    v)

    des Flusses Sredezka, vom Schnittpunkt mit der Ortsstraße von Prochod nach Bistrez bis zu dem Punkt, an dem der Arm des Flusses, der zur Ortschaft Oman (Gemeinde Boljarowo) führt, bei 42°16′57.78″ nördlicher Breite/26°57′33.54″ östlicher Länge auf die Grenze mit der Gemeinde Boljarowo trifft.

    2.

    in der Region Jambol:

    a)

    der Teil der Gemeinde Straldscha südlich der Nationalstraße 53;

    b)

    die Gemeinde Boljarowo.


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