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Document 32011D0279

    2011/279/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Mai 2011 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

    ABl. L 125 vom 14.5.2011, p. 26–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/279/oj

    14.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 125/26


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 13. Mai 2011

    zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

    (2011/279/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Durch die Verordnung (EU) Nr. 1036/2010 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina in die Union ein.

    (2)

    Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen setzte die Kommission die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Unionsinteresse fort. Die Untersuchung bestätigte die vorläufigen Feststellungen zum schädigenden Dumping in Bezug auf diese Einfuhren.

    (3)

    Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Untersuchung werden in der Verordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (3) („betroffene Ware“) erläutert.

    B.   VERPFLICHTUNG

    (4)

    Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen bot der kooperierende ausführende Hersteller in Bosnien und Herzegowina, Alumina d.o.o. Zvornik, zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, AB Kauno Tiekimas filialas ‚Kauno Tiekimas‘, Kaunas, Litauen, eine Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Darin boten die beiden Unternehmen an, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die schädigenden Auswirkungen des in der Untersuchung festgestellten Dumpings beseitigen.

    (5)

    Der von den Unternehmen angebotene Mindesteinfuhrpreis („MEP“) basierte auf dem für den Untersuchungszeitraum ermittelten Normalwert.

    (6)

    Laut dem Verpflichtungsangebot würde außerdem die verkaufte betroffene Ware von Alumina d.o.o. Zvornik direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union versandt; entweder erhalte dieser die Rechnung von Alumina d.o.o. Zvornik oder direkt von Kauno. Darüber hinaus boten die Unternehmen an, einen Zusammenhang zwischen den von Alumina d.o.o. Zvornik an Kauno Tiekimas ausgestellten Transfer-Rechnungen für die betroffene Ware und den von Kauno Tiekimas an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union ausgestellten Rechnungen für den Wiederverkauf herzustellen.

    (7)

    Außerdem erklärten sich die beiden Unternehmen dazu bereit, die Kommission regelmäßig und ausführlich über ihre Verkäufe in die Union zu unterrichten, sodass die Kommission die Preisverpflichtung wirksam überwachen kann.

    C.   STELLUNGNAHMEN DER PARTEIEN UND ANNAHME DER PREISVERPFLICHTUNG

    (8)

    Der Wirtschaftszweig der Union zeigte sich mit der Annahme eines Preisverpflichtungsangebots, insbesondere in Verbindung mit einem festen MEP, nicht einverstanden. Vorgebracht wurde, dass die Preise für Zeolith-A-Pulver von den Kosten für Rohstoffe, insbesondere Ätznatron, und Energie abhingen und mit einem Anziehen der Marktpreise zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die verfügbaren Informationen zur Entwicklung der Produktionskosten (zu denen Rohstoff- und Energiekosten zählen) einen linearen Trend bestätigen. Aus den im Verlauf der Untersuchung gesammelten Daten lässt sich schließen, dass sich die Preise für die wichtigsten Rohstoffe nicht drastisch veränderten; Ätznatron stellte Mitte 2009 eine Ausnahme dar, diese Entwicklung kehrte sich Ende 2009 jedoch um und die Preise pendelten sich wieder auf ihren langfristigen Durchschnitt ein. Des Weiteren gehört Energie nicht zum Rohstoffeinsatz und könnte nicht mit einem MEP verknüpft werden. Der Wirtschaftszweig der Union bezweifelte unter Verweis auf die Finanzlage des bosnischen ausführenden Herstellers und seines verbundenen Unternehmens in der Union die Vertrauenswürdigkeit der beiden Firmen. Allerdings wurden keine konkreten überprüfbaren Informationen zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereicht. Darüber hinaus wurde die Vertrauenswürdigkeit der genannten Parteien mit dem Argument in Frage gestellt, dass diese Unternehmen die betroffene Ware bei der Einfuhrzollanmeldung unter verschiedenen KN-Codes deklarierten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die betroffene Ware derzeit unter dem KN-Code ex 2842 10 00 eingereiht wird und die Zollanmeldung nicht von den die Preisverpflichtung anbietenden Unternehmen vorgenommen wird. Es wurde ferner vorgebracht, dass der bosnische ausführende Hersteller weitere Waren in der Union verkaufen könne, wodurch sich die Gefahr von Ausgleichsgeschäften erhöhe, und dass das verbundene Unternehmen in der Union seinen Kunden in der Union beim Verkauf der Ware unter dem MEP einen Ausgleich verschaffen könne. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Kommission keine systembedingte Gefahr von Ausgleichsgeschäften ermittelt hat, zumal der Markt und der Kundenkreis für Zeolith-A-Pulver klar eingegrenzt sind. Die Kunden, die Zeolith-A-Pulver kaufen, erwerben keine anderen von Alumina d.o.o. Zvornik erzeugten Waren, da sie auf völlig anderen Märkten tätig sind als die Abnehmer der anderen Waren. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass alle diesem Verpflichtungsangebot unterliegenden Parteien genau beobachtet werden. Der Wirtschaftszweig der Union brachte weiter vor, dass das Verpflichtungsangebot nicht innerhalb der von der Grundverordnung vorgesehenen Frist eingereicht worden sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Angebot durchaus innerhalb des in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung festgesetzten Zeitraums vorgelegt wurde. Der Wirtschaftszweig der Union äußerte sich des Weiteren zur Berechnungsmethode des MEP und der Überwachung einer solchen Verpflichtung; diese Bemerkungen wurden jedoch nicht für relevant oder gerechtfertigt gehalten, da die Kommission sicherstellte, dass der vorgeschlagene MEP der von ihr bezüglich Verpflichtungsangeboten geübten Verwaltungspraxis entspricht.

    (9)

    Aus den genannten Gründen ist das Verpflichtungsangebot der beiden Unternehmen annehmbar.

    (10)

    Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung der Unternehmen durch die Kommission zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass i) den betreffenden Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 464/2011 aufgeführten Angaben enthält, ii) die eingeführten Waren von Alumina d.o.o. Zvornik hergestellt und von dieser Firma direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union versandt sowie dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union entweder direkt von Alumina d.o.o. Zvornik oder von Kauno Tiekimas in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die bei den Zollbehörden gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

    (11)

    Zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung wurden die Einführer in der unter Randnummer 3 genannten Verordnung darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann.

    (12)

    Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das von dem ausführenden Hersteller zusammen mit seinem nachstehend genannten verbundenen Einführer in der Union unterbreitete Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina wird angenommen.

    Land

    Unternehmen

    TARIC-Zusatzcode

    Bosnien und Herzegowina

    Hergestellt, direkt versandt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union und diesem direkt in Rechnung gestellt von Alumina d.o.o., Zvornik, Bosnien und Herzegowina

    B115

    Bosnien und Herzegowina

    Hergestellt und direkt versandt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union von Alumina d.o.o., Zvornik, Bosnien und Herzegowina, und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt von AB Kauno Tiekimas filialas, Kaunas, Litauen

    B116

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 13. Mai 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 27.

    (3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


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