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Document 32011D0221

    Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

    ABl. L 93 vom 7.4.2011, p. 20–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/06/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D0917

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/221/oj

    7.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 93/20


    BESCHLUSS 2011/221/GASP DES RATES

    vom 6. April 2011

    zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1) angenommen.

    (2)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 30. März 2011 die Resolution 1975 („Resolution 1975 (2011)“) verabschiedet, mit der gezielte Sanktionen gegen weitere Personen verhängt werden, die den Kriterien der Resolution 1572 (2004) und der daran anschließenden Resolutionen entsprechen, unter anderem gegen Personen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Côte d’Ivoire blockieren, die Arbeit der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und anderer internationaler Akteure in Côte d’Ivoire behindern und schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begehen.

    (3)

    Angesichts der Bedrohlichkeit der Lage in Côte d’Ivoire sollten weitere restriktive Maßnahmen verhängt werden.

    (4)

    Zudem sollten die in Anhängen I und II des Beschlusses 2010/656/GASP enthaltenen Listen der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden.

    (5)

    Des Weiteren ist es notwendig, bestimmte Vorschriften des Beschlusses 2010/656/GASP zu präzisieren —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/656/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 5 werden folgende Absätze eingefügt:

    „(3a)   Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Personen und Einrichtungen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für humanitäre Zwecke benötigt werden, zulassen, nachdem sie die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission im Voraus hiervon unterrichtet haben.

    (3b)   Absatz 1 Buchstabe b schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstabe b entgegengenommen wird.“

    2.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 5a

    Es ist verboten,

    a)

    Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, die von der unrechtmäßigen Regierung von Laurent GBAGBO oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen nach dem 6. April 2011 begeben oder garantiert wurden, zu erwerben, zu vermitteln oder an der Ausgabe derartiger Schuldverschreibungen und Wertpapiere mitzuwirken. Ausnahmsweise sind Finanzinstitute zum Erwerb derartiger Schuldverschreibungen und Wertpapiere von gleichem Wert wie bereits in ihrem Besitz befindliche fällige Schuldverschreibungen und Wertpapiere berechtigt;

    b)

    der unrechtmäßigen Regierung von Laurent GBAGBO oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen Darlehen, in welcher Form auch immer, bereitzustellen.

    Für den Erwerb, die Vermittlung und das Mitwirken an der Ausgabe von Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach Buchstabe a und die Bereitstellung von Darlehen nach Buchstabe b können natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen würden.“

    3.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 9a

    Damit die in diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.“

    4.

    In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

    „(4)   Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 werden, sofern sie sich auf die in Anhang II aufgeführten Häfen beziehen, spätestens bis zum 1. Juni 2011 überprüft.“

    Artikel 2

    (1)   Die in Anhang I Teil A dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP gestrichen und werden in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/656/GASP aufgenommen.

    (2)   Die in Anhang I Teil B dieses Beschlusses aufgeführte Person wird in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/656/GASP aufgenommen.

    (3)   Die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP aufgenommen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 6. April 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    MARTONYI J.


    (1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.


    ANHANG I

    TEIL A

    1.   Laurent GBAGBO

    Geburtsdatum: 31. Mai 1945

    Geburtsort: Gagnoa, Côte d’Ivoire

    Ehemaliger Präsident von Côte d’Ivoire: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen

    Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)

    2.   Simone GBAGBO

    Geburtsdatum: 20. Juni 1949

    Geburtsort: Moossou, Grand-Bassam, Côte d’Ivoire

    Fraktionsvorsitzende des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt

    Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)

    3.   Désiré TAGRO

    Reisepassnummer: PD — AE 065FH08

    Geburtsdatum: 27. Januar 1959

    Geburtsort: Issia, Côte d’Ivoire

    Generalsekretär während der sogenannten Präsidentschaft von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Unruhen in der Bevölkerung

    Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)

    4.   Pascal AFFI N’GUESSAN

    Reisepassnummer: PD-AE 09DD00013

    Geburtsdatum: 1. Januar 1953

    Geburtsort: Bouadriko, Côte d’Ivoire

    Vorsitzender des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

    Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)

    TEIL B

    1.   Alcide DJÉDJÉ

    Geburtsdatum: 20. Januar 1956

    Geburtsort: Abidjan, Côte d’Ivoire

    Enger Berater von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt

    Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011


    ANHANG II

    Personen nach Artikel 2 Absatz 3

    A.   Personen

     

    Name (und ggf. Aliasnamen)

    Angaben zur Identität

    Gründe

    1.

    Diali Zie

     

    Direktor der Hauptstelle der BCEAO (Zentralbank Westafrikanischer Staaten). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    2.

    Togba Norbert

     

    Generalinspektor des Schatzamtes. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    3.

    Kone Doféré

     

    Präsident der Oberfinanzdirektion. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    4.

    Hanny Tchélé Brigitte, verheiratete Etibouo

     

    Dokumentarfilmemacherin.

    Aufruf zu Hass und Gewalt.

    5.

    Jacques Zady

     

    Sendeleiter bei RTI (Radiodiffusion Télévision Ivoirienne).

    Aufruf zu Hass und Gewalt.

    6.

    Ali Keita

     

    Chefredakteur der Tageszeitung „Le Temps“.

    Aufruf zu Hass und Gewalt.

    7.

    Kla Koué Sylvanus

     

    De-facto-Generaldirektor der Telekommunikationsbehörde von Côte d’Ivoire und Präsident des Generalrates von San-Pedro.

    Aufruf zu Hass und Gewalt.

    8.

    Mamadou Ben Soumahoro

     

    Abgeordneter der Nationalversammlung.

    Aufruf zu Hass und Gewalt.

    9.

    Sokouri Bohui

     

    Abgeordneter der Nationalversammlung, Geschäftsführer der Tageszeitung „Notre Voie“. Generalsekretär der FPI, zuständig für die Wahlen.

    Aufruf zu Hass und Gewalt.

    10.

    Blon Siki Blaise

     

    Vorgeblich Hohe Behörde für die Entwicklung des Westens.

    Aufruf zu Hass und Gewalt.

    11.

    Pastor Kore Moïse

     

    Geistlicher Berater von Laurent Gbagbo.

    Aufruf zu Hass und Gewalt.

    12.

    Moustapha Aziz

     

    Referent in der Vertretung von Côte d’Ivoire bei der UNESCO.

    Aufruf zu Hass und Gewalt.

    13.

    Gnamien Yao

     

    Ehemaliger Minister.

    Aufruf zu Hass und Gewalt.

    14.

    Zakaria Fellah

     

    Sonderberater von Laurent Gbagbo. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    15.

    Ghislain N’Gbechi

     

    Beamter in der Ständigen Vertretung von Côte d’Ivoire in New York. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    16.

    Charles Kader Gore

     

    Geschäftsmann. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    17.

    Maitre Sanogo Yaya

     

    Anwalt der Anwaltschaft von Côte d’Ivoire. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    18.

    Kadio Morokro Mathieu

     

    Präsident von PETROIVOIRE. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    19.

    Marcellin Zahui

     

    Generaldirektor der CNCE (Caisse Nationale de Crédit et d'Epargne – Nationale Kredit- und Sparkasse) und Vorstandsmitglied der Bank BICICI (Banque Internationale pour le Commerce et l'Industrie de la Côte d'Ivoire – Internationale Bank für Handel und Industrie in Côte d'Ivoire), die rechtswidrig verstaatlicht wurden. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    20.

    Jean-Claude N'Da Ametchi

     

    Generaldirektor der Versus Bank, Vorstandsmitglied der Bank SGBCI (Société Générale de Banques en Côte d'Ivoire), die rechtswidrig verstaatlicht wurde. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    21.

    Anatole Kossa

     

    Vizepräsident des CGFCC (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao – Verwaltungskomitee der Kaffee- und Kakaogesellschaft). Berater des ehemaligen Präsidenten Gbagbo für den Agrarbereich seit 1. Januar 2010. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    22.

    Alexandre Kouadio

     

    Vorläufiger Verwalter der ARCC (Autorité de régulation du café et du cacao – Regulierungsbehörde für Kaffee und Kakao). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    23.

    Célestin N'Guessan

     

    Vorläufiger Verwalter des FDPCC (Fonds de développement et de promotion des activités des producteurs de café et de cacao – Fonds zur Entwicklung und Förderung der Tätigkeiten der Kaffee- und Kakaoerzeuger). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    24.

    Claudine Lea Yapobi, geborene Yehiry

     

    Vorläufige Verwalterin des FRC (Fonds de régulation et de contrôle – Regulierungs- und Kontrollfonds) und der BCC (Bourse du café et du cacao – Kaffee- und Kakaobörse). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    25.

    Deby Dally Balawourou

     

    Journalist, Präsident des Nationalen Presserates. Aufruf zu Hass und Gewalt.

    26.

    Wenceslas Appiah

     

    Generaldirektor der BFA (Banque pour le Financement de l'Agriculture – Bank für die Finanzierung der Landwirtschaft). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    27.

    Hubert Houlaye

     

    Vorsitzender des Verwaltungsrats der Nationalen Investitionsbank (Banque Nationale d'Investissements). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.


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