This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32011D0194
2011/194/EU: Council Decision of 7 March 2011 on the conclusion of a Geneva Agreement on Trade in Bananas between the European Union and Brazil, Colombia, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexico, Nicaragua, Panama, Peru and Venezuela and of an Agreement on Trade in Bananas between the European Union and the United States of America
2011/194/EU: Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
2011/194/EU: Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
ABl. L 88 vom 4.4.2011, p. 66–66
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/194/oj
4.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 88/66 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. März 2011
über den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
(2011/194/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2010/314/EU des Rates (1) wurden am 10. Mai 2010 das Genfer Übereinkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela sowie das Abkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika, vorbehaltlich des Abschlusses dieser Übereinkünfte zu einem späteren Zeitpunkt, im Namen der Union unterzeichnet. |
(2) |
Diese beiden Übereinkünfte sollten genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden Übereinkommen werden genehmigt:
a) |
das Genfer Übereinkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela (2) („Genfer Übereinkommen“); |
b) |
das Abkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (3) („EU-US-Abkommen“). |
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Notifizierung nach Absatz 8 Buchstabe a des Genfer Übereinkommens und nach Absatz 6 des EU-US-Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union, durch diese Übereinkünfte gebunden zu sein, auszudrücken.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
CZOMBA S.
(1) ABl. L 141 vom 9.6.2010, S. 1.
(2) ABl. L 141 vom 9.6.2010, S. 3.
(3) ABl. L 141 vom 9.6.2010, S. 6.