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Dokument 32011D0158

2011/158/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 15. Februar 2011 über die Verlängerung der Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

ABl. L 67 vom 15.3.2011., str. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Pravni status dokumenta Više nije na snazi, Datum isteka: 30/11/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/158(1)/oj

15.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/26


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2011

über die Verlängerung der Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(2011/158/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1), insbesondere Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (3) über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), insbesondere Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2005/833/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. November 2005 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 setzt sich der Überwachungsausschuss aus fünf externen unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die in ihren Ländern die Voraussetzungen erfüllen, um hochrangige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes wahrzunehmen und die vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt werden.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 beträgt die Amtszeit der Mitglieder drei Jahre. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Das Mandat der derzeitigen Mitglieder des Überwachungsausschusses endete am 30. November 2008. Nach Ablauf ihrer Amtszeit blieben die Mitglieder gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnungen im Amt.

(3)

Da die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses auf sechs Jahre begrenzt ist, sollte die Amtszeit der gegenwärtigen Mitglieder, die nach dem Ablauf ihrer ersten Amtszeit im Amt verblieben sind, bis zum 30. November 2011 verlängert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden als Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bis zum 30. November 2011 wiederernannt.

Herr Peter STRÖMBERG

Herr Kálmán GYÖRGYI

Frau Rosalind WRIGHT

Herr Luis LÓPEZ SANZ-ARÁNGUEZ

Frau Diemut R. THEATO.

Artikel 2

Die Kommission teilt den genannten Personen diesen Beschluss mit.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

(4)  ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 49.


Vrh