Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0103

    2011/103/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Februar 2011 über den Rechnungsabschluss einer Zahlstelle in Italien für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 754)

    ABl. L 42 vom 16.2.2011, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/103(1)/oj

    16.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 42/27


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 15. Februar 2011

    über den Rechnungsabschluss einer Zahlstelle in Italien für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 754)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (2011/103/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

    nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2009/373/EG der Kommission (2) und den Beschlüssen 2010/59/EU (3) und 2010/721/EU der Kommission (4) wurden für das Haushaltsjahr 2008 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der deutschen Zahlstelle „Bayern“, der griechischen Zahlstelle „OPEKEPE“ und der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ abgeschlossen.

    (2)

    Nach der Vorlage weiterer Informationen und nach zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nunmehr einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ in Bezug auf die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben fassen.

    (3)

    Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der EU getätigt wurden, von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Rechnungen der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ für die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen.

    Die Beträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 15. Februar 2011

    Für die Kommission

    Dacian CIOLOŞ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

    (2)  ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 21.

    (3)  ABl. L 34 vom 5.2.2010, S. 26.

    (4)  ABl. L 312 vom 27.11.2010, S. 23.


    ANHANG

    RECHNUNGSABSCHLUSS VON ABGETRENNTEN AUSGABEN NACH ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM UND MAßNAHMEN IM HAUSHALTSJAHR 2008

    Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender bzw. ihm zu erstattender Betrag nach Programmen

    in EUR

    CCI-Nr.

    Ausgaben 2008

    Berichtigungen

    Summe

    Nicht wiederverwendbare Beträge

    Für das Haushaltsjahr 2008 übernommene und abgeschlossene Beträge

    Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

    Vom Mitgliedstaat in der nächsten Erklärung wiedereinzuziehender (–) oder ihm zu erstattender Betrag (+)

    IT: 2007IT06RPO0017

    i

    ii

    iii = i + ii

    iv

    v = iii – iv

    vi

    vii = v – vi

    113

    13 960,24

    0,00

    13 960,24

    0,00

    13 960,24

    13 960,24

    0,00

    211

    120 914,76

    0,00

    120 914,76

    0,00

    120 914,76

    120 914,76

    0,00

    214

    16 824 475,27

    0,00

    16 824 475,27

    0,00

    16 824 475,27

    16 944 398,00

    – 119 922,73

    221

    1 194 719,75

    0,00

    1 194 719,75

    0,00

    1 194 719,75

    1 194 719,72

    0,03

    Insgesamt

    18 154 070,02

    0,00

    18 154 070,02

    0,00

    18 154 070,02

    18 273 992,72

    – 119 922,70


    Top