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Document 32011D0100

Beschluss 2011/100/GASP des Rates vom 14. Februar 2011 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

ABl. L 41 vom 15.2.2011, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/100(2)/oj

15.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/9


BESCHLUSS 2011/100/GASP DES RATES

vom 14. Februar 2011

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Juli 2003 in Umsetzung der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP zu Irak (1) angenommen.

(2)

Am 15. Dezember 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1956 (2010) angenommen, mit der er unter anderem beschlossen hat, die in seinen Resolutionen 1483 (2003) und 1546 (2004) genannten Regelungen zur Einzahlung der durch Exportverkäufe von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas erzielten Erlöse in den Entwicklungsfonds für Irak sowie zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte von Gerichtsverfahren bis zum 30. Juni 2011 zu verlängern.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP sollte daher geändert werden.

(4)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Die Artikel 4 und 5 gelten bis zum 30. Juni 2011.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

HOFFMANN R.


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72.


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