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Document 32011D0043

    2011/43/EU: Beschluss der Kommission vom 21. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/468/EU über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 156) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 19 vom 22.1.2011, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/43(1)/oj

    22.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 19/19


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 21. Januar 2011

    zur Änderung des Beschlusses 2010/468/EU über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 156)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/43/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2010/468/EU der Kommission (2) wird das Inverkehrbringen von Saatgut bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb. (nachstehend „A. strigosa“), die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind, bis 31. Dezember 2010 genehmigt.

    (2)

    Die vorübergehenden Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit A. strigosa, die der Grund für die Annahme des Beschlusses 2010/468/EU waren, bestehen weiter. Daher sollte die Geltungsdauer der in dem genannten Beschluss erteilten Genehmigung verlängert werden.

    (3)

    Aus den Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt haben, ist zu schließen, dass für 2011 eine zusätzliche Menge von insgesamt 5 130 Tonnen erforderlich ist, um diesen Lieferengpässen zu begegnen, da Belgien der Kommission mitgeteilt hat, dass es für diesen Zeitraum 300 Tonnen benötige; Frankreich benötigt 3 700 Tonnen, Deutschland 300 Tonnen, Italien 280 Tonnen, Spanien 300 Tonnen und Portugal 250 Tonnen.

    (4)

    Der Beschluss 2010/468/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/468/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch „31. Dezember 2011“ ersetzt.

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Gesamtmenge an Saatgut, dessen Inverkehrbringen in der Union gemäß dem vorliegenden Beschluss genehmigt wird, beläuft sich 2010 auf höchstens 4 970 Tonnen. Die Gesamtmenge an Saatgut, dessen Inverkehrbringen in der Union gemäß dem vorliegenden Beschluss genehmigt wird, beläuft sich 2011 auf höchstens 5 130 Tonnen.“

    2.

    In Artikel 3 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch „31. Dezember 2011“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. Januar 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 125, 11.7.1966, S. 2309.

    (2)  ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 46.


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