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Document 32010R0884

Verordnung (EU) Nr. 884/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 hinsichtlich der Wartezeit für den zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählenden Zusatzstoff „Monteban“ Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 265 vom 8.10.2010, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/884/oj

8.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 884/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 hinsichtlich der Wartezeit für den zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählenden Zusatzstoff „Monteban“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zu ändern.

(3)

Die Verwendung von Narasin (Monteban) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 der Kommission vom 17. August 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Monteban“ in Futtermitteln für zehn Jahre (2) für Masthühner für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

(4)

Der Zulassungsinhaber hat eine Änderung der Zulassung für diesen Zusatzstoff beantragt, mit der die Wartezeit vor der Schlachtung von einem Tag auf null Tage verringert werden soll. Der Zulassungsinhaber hat zur Unterstützung seines Antrags die entsprechenden Informationen übermittelt.

(5)

Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom 10. März 2010 zu dem Schluss, dass die Verwendung von Monteban bei Masthühnern in der vorgeschlagenen Höchstdosis und ohne Wartezeit für den Verbraucher sicher ist und deshalb dem Ersuchen um Verringerung der Wartezeit von einem Tag auf null Tage stattgegeben werden kann (3).

(6)

Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 wird in der neunten Spalte, „Sonstige Bestimmungen“, der Satz „Verabreichung nur bis höchstens 1 Tag vor der Schlachtung zulässig.“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 8.

(3)  EFSA Journal 2010; 8(3):1549.


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