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Document 32010R0730

    Verordnung (EU) Nr. 730/2010 der Kommission vom 13. August 2010 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

    ABl. L 214 vom 14.8.2010, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2014; Aufgehoben durch 32014R0639

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/730/oj

    14.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 214/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 730/2010 DER KOMMISSION

    vom 13. August 2010

    zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission (2) ist eine Obergrenze genannt, bis zu der Betriebsinhabern in besonderer Lage Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden können, wobei diese Obergrenze auf die Höchstzahl von Zahlungsansprüchen festzusetzen ist, die ein Betriebsinhaber gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung erhalten kann. Irrtümlicherweise wurde stattdessen jedoch auf Artikel 22 der genannten Verordnung Bezug genommen. Dieser Irrtum ist mit Wirkung vom Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 zu berichtigen.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 ist daher entsprechend zu berichtigen.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 werden die Worte „Artikel 22“ durch die Worte „Artikel 17“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. August 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

    (2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.


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