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Document 32010R0556

    Verordnung (EU) Nr. 556/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

    ABl. L 159 vom 25.6.2010, p. 9–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/10/2011; Aufgehoben durch 32011R1048

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/556/oj

    25.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 159/9


    VERORDNUNG (EU) Nr. 556/2010 DES RATES

    vom 24. Juni 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP des Rates vom 11. Oktober 2004 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (2) werden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die bestimmten vor dem ICTY angeklagten natürlichen Personen gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, eingefroren.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 sollte an die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis angepasst werden, zum einen, was die Bekanntmachung der zuständigen Behörden angeht und zum anderen hinsichtlich des Artikels über den Zuständigkeitsbereich der Union. Im Interesse der Klarheit sollten die Artikel, an denen Änderungen vorgenommen werden müssen, in ihrem vollen Wortlaut ersetzt werden.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    (1)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a)

    für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen bestimmt sind;

    b)

    ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste bestimmt sind,

    c)

    ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind oder

    d)

    für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

    (2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

    2.

    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    (1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche Person in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Ver–waltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts.

    b)

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist.

    c)

    Das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche Person.

    d)

    Die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    (2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

    3.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    (1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

    a)

    den für das Land, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über die auf den Websites in Anhang II genannte zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln und

    b)

    mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

    (2)   Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

    (3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.“

    4.

    Der folgende Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 11a

    (1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, 4 und 7 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites mit, bevor diese Änderungen wirksam werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden bis zum 15. Juli 2010 und notifizieren der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung.“

    5.

    Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 12

    Diese Verordnung gilt

    a)

    im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

    b)

    an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

    c)

    für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    d)

    für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

    e)

    für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.“

    6.

    Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2010

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BLANCO LÓPEZ


    (1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.

    (2)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14.


    ANHANG

    „ANHANG II

    Websites mit Informationen über die in den Artikeln 3, 4 und 7 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission

     

    BELGIEN

    http://www.diplomatie.be/eusanctions

     

    BULGARIEN

    http://www.mfa.government.bg

     

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

     

    DÄNEMARK

    http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

     

    DEUTSCHLAND

    http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

     

    ESTLAND

    http://www.vm.ee/est/kat_622/

     

    IRLAND

    http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

     

    GRIECHENLAND

    http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

     

    SPANIEN

    http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/SancionesInternacionales/Paginas

     

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

     

    ITALIEN

    http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

     

    ZYPERN

    http://www.mfa.gov.cy/sanctions

     

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

     

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

     

    LUXEMBURG

    http://www.mae.lu/sanctions

     

    UNGARN

    http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/felelos_illetekes_hatosagok.htm

     

    MALTA

    http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

     

    NIEDERLANDE

    http://www.minbuza.nl/nl/Onderwerpen/Internationale_rechtsorde/Internationale_Sancties/Bevoegde_instanties_algemeen

     

    ÖSTERREICH

    http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

     

    POLEN

    http://www.msz.gov.pl

     

    PORTUGAL

    http://www.mne.gov.pt/mne/pt/AutMedidasRestritivas.htm

     

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

     

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

     

    SLOWAKEI

    http://www.foreign.gov.sk

     

    FINNLAND

    http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

     

    SCHWEDEN

    http://www.ud.se/sanktioner

     

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    http://www.fco.gov.uk/en/about-us/what-we-do/services-we-deliver/business-services/export-controls-sanctions/

    Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Außenbeziehungen

    Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

    Referat A2 Krisenmanagement und Friedenskonsolidierung

    CHAR 12/106

    B-1049 Brüssel (Belgien)

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

    Tel.: +32 229-55585

    Fax (32 2) 299 08 73“


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