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Document 32010R0556
Council Regulation (EU) No 556/2010 of 24 June 2010 amending Regulation (EC) No 1763/2004 imposing certain restrictive measures in support of effective implementation of the mandate of the International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY)
Verordnung (EU) Nr. 556/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
Verordnung (EU) Nr. 556/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
ABl. L 159 vom 25.6.2010, p. 9–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/10/2011; Aufgehoben durch 32011R1048
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32004R1763 | Zusatz | Artikel 11 BI | 28/06/2010 | |
Modifies | 32004R1763 | Ersetzung | Artikel 7 | 28/06/2010 | |
Modifies | 32004R1763 | Ersetzung | Artikel 3 | 28/06/2010 | |
Modifies | 32004R1763 | Ersetzung | Artikel 4 | 28/06/2010 | |
Modifies | 32004R1763 | Ersetzung | Anhang 2 | 28/06/2010 | |
Modifies | 32004R1763 | Ersetzung | Artikel 12 | 28/06/2010 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32011R1048 |
25.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 556/2010 DES RATES
vom 24. Juni 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP des Rates vom 11. Oktober 2004 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (2) werden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die bestimmten vor dem ICTY angeklagten natürlichen Personen gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, eingefroren. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 sollte an die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis angepasst werden, zum einen, was die Bekanntmachung der zuständigen Behörden angeht und zum anderen hinsichtlich des Artikels über den Zuständigkeitsbereich der Union. Im Interesse der Klarheit sollten die Artikel, an denen Änderungen vorgenommen werden müssen, in ihrem vollen Wortlaut ersetzt werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“ |
2. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“ |
3. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt. (3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.“ |
4. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, 4 und 7 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites mit, bevor diese Änderungen wirksam werden. (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden bis zum 15. Juli 2010 und notifizieren der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung.“ |
5. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Diese Verordnung gilt
|
6. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2010
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BLANCO LÓPEZ
(1) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.
(2) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14.
ANHANG
„ANHANG II
Websites mit Informationen über die in den Artikeln 3, 4 und 7 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission
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BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions |
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BULGARIEN http://www.mfa.government.bg |
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TSCHECHISCHE REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce |
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DÄNEMARK http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/ |
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DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html |
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ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat_622/ |
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IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519 |
|
GRIECHENLAND http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/ |
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SPANIEN http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/SancionesInternacionales/Paginas |
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FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/ |
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ITALIEN http://www.esteri.it/UE/deroghe.html |
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ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/sanctions |
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LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 |
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LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions |
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LUXEMBURG http://www.mae.lu/sanctions |
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UNGARN http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/felelos_illetekes_hatosagok.htm |
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MALTA http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp |
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NIEDERLANDE http://www.minbuza.nl/nl/Onderwerpen/Internationale_rechtsorde/Internationale_Sancties/Bevoegde_instanties_algemeen |
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ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version= |
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POLEN http://www.msz.gov.pl |
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PORTUGAL http://www.mne.gov.pt/mne/pt/AutMedidasRestritivas.htm |
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RUMÄNIEN http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3 |
|
SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/ |
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SLOWAKEI http://www.foreign.gov.sk |
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FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet |
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SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH http://www.fco.gov.uk/en/about-us/what-we-do/services-we-deliver/business-services/export-controls-sanctions/ |
Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Außenbeziehungen |
Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP |
Referat A2 Krisenmanagement und Friedenskonsolidierung |
CHAR 12/106 |
B-1049 Brüssel (Belgien) |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
Tel.: +32 229-55585 |
Fax (32 2) 299 08 73“ |