Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010R0555

Verordnung (EU) Nr. 555/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon

ABl. L 159 vom 25.6.2010, p. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/555/oj

25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 555/2010 DES RATES

vom 24. Juni 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006 betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen in Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon (2) enthält im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP das Verbot, technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen für Empfänger in Libanon oder zur Verwendung in Libanon bereitzustellen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 sollte an die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis angepasst werden, zum einen, was die Bekanntmachung der zuständigen Behörden angeht und zum anderen hinsichtlich des Artikels über den Zuständigkeitsbereich der Union. Im Interesse der Klarheit sollten die geänderten Artikel in ihrem vollen Wortlaut geändert werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten — nach schriftlicher Unterrichtung der libanesischen Regierung und der UNIFIL durch den betreffenden Mitgliedstaat — unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen für andere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon als die Streitkräfte der Libanesischen Republik und die UNIFIL im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die sich in Libanon befinden oder zur Verwendung in Libanon bestimmt sind, sofern folgendes erfüllt ist:

i)

die Dienstleistungen werden nicht mittelbar oder unmittelbar für Milizen erbracht, zu deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) aufgerufen hat,

ii)

die Genehmigungen werden unter Würdigung des Einzelfalls erteilt und

iii)

die libanesische Regierung oder die UNIFIL hat in jedem Einzelfall die Erbringung der betreffenden Dienstleistung an die jeweilige Person, Organisation oder Einrichtung genehmigt. Genehmigt die libanesische Regierung oder die UNIFIL eine bestimmte Lieferung oder Weitergabe bestimmter Rüstungsgüter und dazugehöriger Güter an eine Person, Organisation oder Einrichtung, so kann davon ausgegangen werden, dass sich die Genehmigung auch auf die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der betreffenden Güter erstreckt;

b)

die Bereitstellung von technischer Hilfe für die Streitkräfte der Libanesischen Republik im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern sowie von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern die libanesische Regierung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterrichtung Einwände erhebt.

(2)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a)

die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, sofern folgendes erfüllt ist:

i)

die Güter, für die die Hilfe erbracht wird, werden gegenwärtig oder künftig von der UNIFIL bei der Ausübung ihrer Mission verwendet und

ii)

die Dienstleistungen werden für Streitkräfte erbracht, die der UNIFIL gegenwärtig angehören oder künftig angehören werden;

b)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, sofern

i)

die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für die UNIFIL, für die Streitkräfte eines Truppen an die UNIFIL entsendenden Staates oder für eine Behörde bereitgestellt werden, die mit Beschaffungstransaktionen für die Streitkräfte eines solchen Staates beauftragt ist, und

ii)

die Rüstungsgüter und dazugehörigen Güter für die Verwendung durch die UNIFIL oder durch die von dem betreffenden Staat an die UNIFIL entsandten Streitkräfte beschafft werden.

(3)   Die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen nur im Vorfeld der Maßnahmen erteilen, für die sie beantragt werden.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder Absatz 2 erteilte Genehmigung.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den im Anhang angegebenen Websites bekannt. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer im Anhang angegebenen Websites, bevor die Änderung wirksam wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden bis zum 15. Juli 2010 und notifizieren der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung.“

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c)

für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“

4.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2010

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BLANCO LÓPEZ


(1)  ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 36.

(2)  ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 2.


ANHANG

„ANHANG

Websites mit Informationen über die in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Außenwirtschaft/Außenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

 

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

 

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/SancionesInternacionales/Paginas

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/felelos_illetekes_hatosagok.htm

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/nl/Onderwerpen/Internationale_rechtsorde/Internationale_Sancties/Bevoegde_instanties_algemeen

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.mne.gov.pt/mne/pt/AutMedidasRestritivas.htm

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/en/about-us/what-we-do/services-we-deliver/business-services/export-controls-sanctions/

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A: Krisenplattform — Politikkoordinierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Referat A.2: Krisenreaktion und Friedenskonsolidierung

CHAR 12/106

Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. +32 229-55585

Fax (32 2) 299 08 73“


Top