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Document 32010R0508

Verordnung (EU) Nr. 508/2010 der Kommission vom 14. Juni 2010 über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben

ABl. L 149 vom 15.6.2010, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/508/oj

15.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2010

über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Ringwadenfänger, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die diesen Schiffen für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands durch Ringwadenfänger, die die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die Ringwadenfängern des ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaats für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Ringwadenfänger, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Es ist zugleich verboten, Fische aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt gefangen werden, an Bord zu behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige einzusetzen, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2010

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BFT/AE045W

Fanggerät

Ringwaden (PS)

Art

Roter Thun (Thunnus thynnus)

Gebiet

Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

Zeitpunkt

10.6.2010


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