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Document 32010R0454
Commission Regulation (EU) No 454/2010 of 26 May 2010 on transitional measures under Regulation (EC) No 767/2009 of the European Parliament and of the Council as regards the labelling provisions for feed (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) Nr. 454/2010 der Kommission vom 26. Mai 2010 über Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 454/2010 der Kommission vom 26. Mai 2010 über Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 128 vom 27.5.2010, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 32009R0767 | Teilweise Ausnahme | Artikel 33 L2 | 16/06/2010 |
27.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 454/2010 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2010
über Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurden die Rechtsvorschriften der EU betreffend die Vermarktungsbedingungen für Einzel- und Mischfuttermittel vollständig überarbeitet, und nach Artikel 32 Absatz 4 dieser Verordnung können Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung auf die neuen Vorschriften ergriffen werden. |
(2) |
Die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften sind ab 1. September 2010 anzuwenden. Dies würde unvermittelte Änderungen bedeuten und den Futtermittelunternehmern, die Futtermittel in Verkehr bringen, keinen reibungslosen Übergang ermöglichen. Die Neugestaltung von Konzeption und Produktion der Etiketten und die Umstellung bestehender Maschinen von einem Tag auf den anderen wären für diese Unternehmer sehr kostspielig. Die daraus entstehenden Belastungen wären dem Ziel der Änderung nicht angemessen. Daher sollte ein Übergangszeitraum vor dem 1. September 2010 festgelegt werden, in dem Futtermittel bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gekennzeichnet werden dürfen. |
(3) |
Was für Heimtiere bestimmte Futtermittel angeht, so umfasst der Markt zahlreiche verschiedene Erzeugnisse mit bestimmten Etiketten. Nur Artikel 15 Buchstabe f, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sehen geringfügige Änderungen der Kennzeichnung von Heimtierfuttermitteln gegenüber den derzeitigen Kennzeichnungsvorschriften vor, die sich in keiner Weise auf die Unbedenklichkeit dieser Futtermittel auswirken. Um den betroffenen Futtermittelunternehmern einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, sollte ein einjähriger Übergangszeitraum nach dem 1. September 2010 vorgesehen werden, in dem die derzeitigen Etiketten von Heimtierfuttermitteln weiter verwendet werden dürfen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und unbeschadet der Richtlinien 79/373/EWG (2), 82/471/EWG (3), 93/74/EWG (4) und 96/25/EG (5) des Rates dürfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gekennzeichnete Futtermittel ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen gemäß der Richtlinie 79/373/EWG und Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (6) gekennzeichnete Heimtierfuttermittel bis zum 31. August 2011 in Verkehr gebracht werden. Nach diesem Datum dürfen sie bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr bleiben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.
(2) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.
(3) ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8.
(4) ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23.
(5) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.
(6) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.