Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010R0328

    Verordnung (EU) Nr. 328/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

    ABl. L 100 vom 22.4.2010, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/328/oj

    22.4.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 100/5


    VERORDNUNG (EU) Nr. 328/2010 DER KOMMISSION

    vom 21. April 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 134 und 148 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) wird in Bezug auf die Händler, die im Rahmen der mit jener Verordnung eröffneten und verwalteten Zollkontingente Einfuhrlizenzen für Knoblauch beantragen dürfen, zwischen traditionellen und neuen Einführern unterschieden.

    (2)

    Um allen betreffenden Händlern eine faire Chance zu bieten, sollte bei den Kategorien von Händlern, die im Rahmen der Zollkontingentsregelung Einfuhrlizenzen beantragen dürfen, die Kategorie der Einführer auf bestimmte Ausführer von Knoblauch nach Drittländern ausgeweitet werden.

    (3)

    Der Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) sollte angemessenerweise auf 5 % des für Einführer von Knoblauch geltenden zusätzlichen Zolls, d. h. auf 60 EUR/t festgesetzt werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 werden die Referenzmengen von traditionellen Einführern anhand der Höchstmengen Knoblauch berechnet, die in früheren Kalenderjahren oder Kontingentszeiträumen eingeführt wurden. Damit diese Referenzmengen nicht anhand historischer Daten berechnet werden, die nicht länger eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit widerspiegeln, sollte bestimmt werden, dass als Referenzmenge der Durchschnitt der Mengen Knoblauch gilt, die von einem traditionellen Einführer in den drei dem betreffenden Kontingentszeitraum vorangegangenen Jahren tatsächlich eingeführt wurden.

    (5)

    Im Interesse einer effizienten Marktverwaltung sollte ein Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf A-Lizenzen vorgesehen werden, der dem Teilzeitraum, für den die Anträge eingereicht werden, dicht vorausgeht.

    (6)

    Zur Verbesserung der Kontrolle und damit die zuständigen Behörden bei Fehlern oder einem nicht ordnungsgemäßen Funktionieren der Regelung rasch eingreifen können, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen mitteilen, für die für den betreffenden Teilzeitraum Lizenzanträge eingereicht wurden.

    (7)

    Bei der Berechnung der Zeiträume könnte der Verweis auf Arbeitstage zu Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten führen. Stattdessen sollten daher Kalendertage verwendet werden.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

    (9)

    Diese Verordnung sollte ab dem 1. Mai 2010 gelten. Damit den Einführern jedoch genügend Zeit bleibt, um sich auf den neuen Rechtsrahmen einzustellen, sollten die neuen Bestimmungen, die die Berechnung des Referenzzeitraums und die Erbringung des Nachweises für die tatsächlich eingeführten Mengen Knoblauch betreffen, erst ab dem 1. Februar 2011 gelten.

    (10)

    Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    in dem ihrem Antrag vorangegangenen vollständigen Kontingentszeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) in die Union eingeführt oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt haben.

    2.

    Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „ ‚Neue Einführer‘ sind andere als die in Absatz 2 genannten Einführer, die in jedem der beiden ihrem Antrag vorangegangenen vollständigen Kontingentszeiträume oder in jedem der beiden ihrem Antrag vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in die Union eingeführt oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt haben.“

    3.

    Artikel 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gelten ausschließlich die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zollpapiere über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist, bzw. die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zollpapiere über die Ausfuhr.“

    b)

    Folgender Unterabsatz 3 wird eingefügt:

    „Zollagenten und ihre Vertreter beantragen keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Kontingente.“

    4.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   A-Lizenzen gelten nur für den Teilzeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Feld 24 dieser Lizenzen enthält eine der in Anhang III aufgeführten Angaben.“

    b)

    Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2)   Die Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beträgt 60 EUR/t.“

    5.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Referenzmenge traditioneller Einführer

    Für die Zwecke dieses Kapitels gilt als ‚Referenzmenge‘ der Durchschnitt der Mengen Knoblauch, die von einem traditionellen Einführer im Sinne von Artikel 4 in den drei dem betreffenden Kontingentszeitraum vorangegangenen Kalenderjahren tatsächlich eingeführt wurden.“

    6.

    Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Einführer reichen ihre Anträge auf A-Lizenzen in den ersten sieben Kalendertagen des Monats April für den ersten Teilzeitraum, in den ersten sieben Kalendertagen des Monats Juli für den zweiten Teilzeitraum, in den ersten sieben Kalendertagen des Monats Oktober für den dritten Teilzeitraum und in den ersten sieben Kalendertagen des Monats Januar für den vierten Teilzeitraum ein.“

    7.

    Dem Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

    „Die Einführer legen bei Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen gegebenen Kontingentszeitraum gemäß dieser Verordnung den Nachweis für die Mengen Knoblauch vor, die in den in Artikel 8 genannten Jahren tatsächlich eingeführt wurden.“

    8.

    Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 11

    Erteilung der A-Lizenzen

    Die zuständigen Behörden erteilen die A-Lizenzen ab dem 23. Tag des Monats der Antragstellung, spätestens aber am Ende dieses Monats.“

    9.

    Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag jedes der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Monate die Gesamtmengen in Kilogramm, für die für den betreffenden Teilzeitraum A-Lizenzen beantragt wurden, oder die Tatsache mit, dass keine Anträge gestellt wurden.

    Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilt der Mitgliedstaat der Kommission die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung genannten Mengen bis zum 10. Mai für den ersten Teilzeitraum, bis zum 10. August für den zweiten Teilzeitraum, bis zum 10. November für den dritten Teilzeitraum und bis zum 10. Februar für den vierten Teilzeitraum mit.“

    10.

    Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum Mittwoch jeder Woche die Gesamtmengen, für die in der Vorwoche B-Lizenzen beantragt wurden, oder die Tatsache mit, dass keine Anträge gestellt wurden.“

    11.

    Artikel 15 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt;“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Mai 2010.

    Artikel 1 Nummern 5 und 7 gelten jedoch ab dem 1. Februar 2011.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. April 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.

    (3)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

    (4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


    Top