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Document 32010R0094

    Verordnung (EU) Nr. 94/2010 der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festsetzung einer zusätzlichen Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker für das Wirtschaftsjahr 2009/10

    ABl. L 32 vom 4.2.2010, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/94(1)/oj

    4.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 32/2


    VERORDNUNG (EU) Nr. 94/2010 DER KOMMISSION

    vom 3. Februar 2010

    zur Festsetzung einer zusätzlichen Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker für das Wirtschaftsjahr 2009/10

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 56 der Verordnung genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der Mengenbegrenzung ausgeführt werden, die von der Kommission unter Wahrung der Verpflichtungen festgesetzt wird, die sich aus den von der Union geschlossenen internationalen Abkommen ergeben.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) wurden Durchführungsbestimmungen für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Mengenbegrenzung sollte jedoch entsprechend den Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 274/2009 der Kommission (3) wurde die Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker für das Wirtschaftsjahr 2009/10 auf 1 350 000 Tonnen festgesetzt. Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen haben diese Höchstmenge rasch überschritten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1106/2009 der Kommission (4) wurde daher ein Annahmeprozentsatz für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgesetzt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker ausgesetzt. Als die Höchstmenge von 1 350 000 Tonnen festgesetzt wurde, war aufgrund der damals herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen nicht auszuschließen, dass Ausfuhren von Nichtquotenzucker als subventioniert hätten angesehen werden können, da die durchschnittlichen Kosten der Zuckererzeugung in der Union den Verkaufspreis für Nichtquotenzucker auf dem Exportmarkt hätte überschreiten können. Unter diesen Umständen war es daher nicht möglich, die auszuführenden Mengen von Nichtquotenzucker über die Höchstgrenzen hinaus anzuheben, die sich aus den oben genannten internationalen Verpflichtungen der Union ergeben.

    (4)

    Seit Anfang 2009 haben sich die globalen wirtschaftlichen Bedingungen im Zuckersektor signifikant verändert. Anfang Januar 2010 haben sich die Weltmarktpreise für Weißzucker mehr als verdoppelt und am Londoner Rohstoffterminmarkt ein Niveau von rund 500 EUR/Tonne erreicht. Gleichzeitig sind die Preise auf dem Zuckermarkt in der Union entsprechend dem institutionellen Referenzpreis zurückgegangen.

    (5)

    Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen liegen die durchschnittlichen Erzeugungskosten von Zuckerrüben in der Union unter dem Verkaufspreis von Nichtquotenzuckerrüben. Darüber hinaus liegt der Verkaufspreis von Nichtquotenzucker auf dem Weltmarkt über den durchschnittlichen Kosten der Zuckererzeugung in der Union. Solange diese Bedingungen gegeben sind, kann die Ausfuhr von Nichtquotenzucker daher nicht als subventioniert angesehen werden. Infolgedessen könnten Ausfuhren getätigt werden, die über den durch die Verpflichtungen der Union in Bezug auf Ausfuhrerstattungen vorgegebenen Rahmen hinausgehen, ohne dass gegen die mit der Mitgliedschaft der Union in der Welthandelsorganisation verbundenen Verpflichtungen verstoßen wird.

    (6)

    Nach neuesten Informationen steht fest, dass in der Union aufgrund der im Jahr 2009 herrschenden außergewöhnlich günstigen Witterungsverhältnisse große Mengen von Nichtquotenzucker erzeugt werden. Diese Menge wird derzeit auf rund 4 100 000 Tonnen geschätzt. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Absatzmöglichkeiten für diesen Zucker, insbesondere des Bedarfs der chemischen Industrie an Industriezucker, wird davon ausgegangen, dass noch mindestens 500 000 Tonnen für Ausfuhren zur Verfügung stünden.

    (7)

    Angesichts der voraussichtlichen Überschüsse in der Union im Wirtschaftsjahr 2009/10 und der durch die sehr schwierige Versorgungslage bedingten außerordentlich hohen Weltmarktpreise ist es derzeit besser, den rechtlichen Überschusszucker in der Union auszuführen, anstatt ihn auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragen. Die Festsetzung einer zusätzlichen Höchstmenge für das Wirtschaftsjahr 2009/10 würde es den Zuckererzeugern und Zuckerrübenanbauern in der Union ermöglichen, die derzeitigen günstigen Ausfuhrmöglichkeiten zu nutzen. Es sollte daher eine zusätzliche Höchstmenge festgesetzt werden.

    (8)

    Es wird jetzt davon ausgegangen, dass die Weltmarktpreise für Zucker ab dem zweiten Halbjahr 2010 zurückgehen könnten. Damit die zusätzlichen Ausfuhren von Nichtquotenzucker mit den Verpflichtungen der Union in Bezug auf Subventionen nicht in Konflikt geraten, sollte die Beantragung von Ausfuhrlizenzen bis zum 30. Juni 2010 befristet und die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen auf einen Monat begrenzt werden.

    (9)

    Für Ausfuhren von Zucker aus der Union nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. In Anbetracht fehlender geeigneter Rechtshilfeinstrumente zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und um das Betrugsrisiko zu verringern und Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen von Nichtquotenzucker in die Gemeinschaft zu verhindern, sollten bestimmte nahe gelegene Bestimmungen von der Liste der zulässigen Bestimmungen ausgeschlossen werden.

    (10)

    Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Festsetzung einer zusätzlichen Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker

    (1)   Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 274/2009 und (EG) Nr. 1106/2009 darf im Wirtschaftsjahr eine zusätzliche Menge von 500 000 Tonnen Nichtquotenweißzucker des KN-Codes 1701 99 ohne Erstattung ausgeführt werden.

    (2)   Ausfuhren innerhalb der Höchstmenge gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen:

    a)

    Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (5), Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

    b)

    Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

    c)

    europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

    Artikel 2

    Gültigkeit von Ausfuhrlizenzen

    Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 haben die im Rahmen der zusätzlichen Höchstmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausgestellten Ausfuhrlizenzen eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen.

    Artikel 3

    Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

    Die Artikel 7e und 9 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 gelten entsprechend.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt bis zum 30. Juni 2010.

    Dieser Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Februar 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

    (3)  ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 16.

    (4)  ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 3.

    (5)  Einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.


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