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Document 32010R0006

    Verordnung (EU) Nr. 6/2010 der Kommission vom 5. Januar 2010 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnungen (EG) Nr. 1292/2007 und (EG) Nr. 367/2006 des Rates (Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und eines endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und Ausweitung dieser Zölle auf unter anderem aus Israel versandte Einfuhren dieser Ware) zum Zwecke der Prüfung der Möglichkeit einer Befreiung eines israelischen Ausführers von diesen Maßnahmen sowie zur Aufhebung des Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren dieses Ausführers und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

    ABl. L 2 vom 6.1.2010, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/6(1)/oj

    6.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 2/5


    VERORDNUNG (EU) Nr. 6/2010 DER KOMMISSION

    vom 5. Januar 2010

    zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnungen (EG) Nr. 1292/2007 und (EG) Nr. 367/2006 des Rates (Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und eines endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und Ausweitung dieser Zölle auf unter anderem aus Israel versandte Einfuhren dieser Ware) zum Zwecke der Prüfung der Möglichkeit einer Befreiung eines israelischen Ausführers von diesen Maßnahmen sowie zur Aufhebung des Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren dieses Ausführers und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4, und auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 23 Absätze 5 und 6,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   GELTENDE MASSNAHMEN

    (1)

    Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1676/2001 (3) und (EG) Nr. 2597/1999 (4) des Rates wurden Antidumping- bzw. Ausgleichszölle auf Folien aus Polyethylenterephthalat (PET-Folien) mit Ursprung in Indien („ursprüngliche Maßnahmen“) eingeführt. Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 (5) und (EG) Nr. 1976/2004 (6) des Rates wurden diese Maßnahmen auf aus Israel versandte PET-Folien ausgeweitet („ausgeweitete Maßnahmen“), wobei die von einem ausdrücklich genannten Unternehmen hergestellten Einfuhren ausgenommen waren.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 101/2006 des Rates (7) wurden die Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und (EG) Nr. 1976/2004 mit dem Zweck geändert, ein weiteres Unternehmen von den erweiterten Maßnahmen auszunehmen.

    (3)

    Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 (8) einen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien ein und weitete diesen Zoll auf aus Brasilien oder Israel versandte Einfuhren derselben Ware aus, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, wobei bestimmte, in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung genannte Hersteller davon ausgenommen wurden.

    (4)

    Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (9) einen Ausgleichszoll auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien ein und weitete diesen Zoll auf aus Brasilien oder Israel versandte Einfuhren derselben Ware aus, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, wobei bestimmte, in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung genannte Hersteller davon ausgenommen wurden.

    (5)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1292/2007 und (EG) Nr. 367/2006 wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2009 des Rates (10) geändert.

    B.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

    (6)

    Bei der Kommission ging ein Antrag auf Befreiung von den auf aus Israel versandte Einfuhren von PET-Folien ausgeweiteten Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 20 und Artikel 23 Absätze 5 und 6 der Antisubventionsgrundverordnung ein. Der Antrag wurde von S.Z.P. Plastic Packaging Products Ltd („Antragsteller“), einem Hersteller in Israel („betroffenes Land“), gestellt.

    C.   WARE

    (7)

    Die Untersuchung betrifft aus Israel versandte Folien aus Polyethylenterephthalat (PET-Folien) („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden.

    D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

    (8)

    Der Antragsteller macht geltend, dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen führte, d. h. zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2003, nicht unter den KN-Codes ex 3920 62 19 oder ex 3920 62 90 in die Europäische Union ausgeführt habe.

    (9)

    Er macht weiter geltend, dass er nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sei, für die die Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware gelten, und dass er die Maßnahmen gegenüber PET-Folien mit Ursprung in Indien nicht umgangen habe.

    E.   VERFAHREN

    (10)

    Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

    (11)

    Nach Prüfung der verfügbaren Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 20 und Artikel 23 Absätze 5 und 6 der Antisubventionsgrundverordnung zu rechtfertigen, mit der festgestellt werden soll, ob dem Antragsteller eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden kann.

    a)   Fragebogen

    Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

    b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

    Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Darüber hinaus kann die Kommission interessierte Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

    F.   AUFHEBUNG DES GELTENDEN ANTIDUMPINGZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

    (12)

    Nach Artikel 11 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauft werden, aufgehoben werden.

    (13)

    Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, um zu gewährleisten, dass der Antidumpingzoll rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Untersuchung erhoben werden kann, wenn bei diesem Antragsteller im Rahmen der Untersuchung eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen festgestellt wird. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

    G.   FRISTEN

    (14)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

    a)

    interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die Antworten auf den unter Randnummer 11 Buchstabe a genannten Fragebogen sowie alle sonstigen in dieser Untersuchung zu berücksichtigenden Informationen übermitteln können und

    b)

    interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

    H.   NICHTMITARBEIT

    (15)

    Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    (16)

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; in diesem Fall können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    I.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

    (17)

    Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet.

    J.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

    (18)

    Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird eine Überprüfung der Verordnungen (EG) Nr. 1292/2007 und (EG) Nr. 367/2006 nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und nach Artikel 20 und Artikel 23 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET-Folien), die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 oder ex 3920 62 90 eingereiht werden und von S.Z.P. Plastic Packaging Products Ltd (TARIC-Zusatzcode A964) aus Israel versandt werden, den mit den Verordnungen (EG) Nr. 1292/2007 und (EG) Nr. 367/2006 eingeführten Antidumping- und Ausgleichszöllen unterliegen sollten.

    Artikel 2

    Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 eingeführte Antidumpingzoll wird für die in Artikel 1 genannten Einfuhren aufgehoben.

    Artikel 3

    Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Artikel 4

    (1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 11 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in den Verordnungen (EG) Nr. 384/96 und (EG) Nr. 597/2009 verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

    Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    (2)   Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummern der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (12) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung in zwei Exemplaren übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

    Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro N105 4/92

    1049 Brüssel

    Belgien

    Fax +32 2295-6505.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Januar 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

    (3)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

    (4)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

    (5)  ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 1.

    (6)  ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 8.

    (7)  ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 1.

    (8)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

    (9)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

    (10)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1.

    (11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (12)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen werden sie vertraulich behandelt.


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