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Document 32010Q0413(02)

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts

ABl. L 92 vom 13.4.2010, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015Q0423(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2010/413(2)/oj

13.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/14


ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS

DAS GERICHT —

aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere seines Artikels 254 Absatz 5,

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Protokolls Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Anhang des Vertrags von Lissabon,

aufgrund des Artikels 63 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

in der Erwägung, dass nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Anpassungen seiner Verfahrensordnung erforderlich sind,

mit Genehmigung des Rates, die am 8. März 2010 erteilt worden ist —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991 (ABl. L 136 vom 30. Mai 1991, S. 1, mit Berichtigung im ABl. L 317 vom 19. November 1991, S. 34) (1) wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel der Verfahrensordnung wird ersetzt durch „Verfahrensordnung des Gerichts“.

2.

Im Text der Verfahrensordnung werden die Worte „Gericht erster Instanz“ durch den Ausdruck „Gericht“ ersetzt, in der entsprechenden grammatikalischen Form und mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

3.

Im Text der Verfahrensordnung werden die Worte „Satzung des Gerichtshofs“ ersetzt durch das Wort „Satzung“.

4.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

5.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung werden bezeichnet:

die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit der Nummer des betreffenden Artikels dieses Vertrags, gefolgt von dem Kürzel ‚AEUV‘

die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit der Nummer des Artikels, gefolgt von dem Kürzel ‚EAGV‘

das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als ‚Satzung‘

das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum als ‚EWR-Abkommen‘.“

6.

In Artikel 1 Absatz 2 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

umfasst der Begriff ‚Organ‘ oder ‚Organe‘ die Organe der Union und die Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die durch die Verträge oder einen zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakt gegründet worden sind und die in Verfahren vor dem Gericht Partei sein können;“

7.

In Artikel 4 § 1 werden die Worte „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch das Wort „Gerichtshof“.

8.

In Artikel 7 § 1 wird der Satzteil „sogleich nach der Stellenneubesetzung im Sinne der Artikel 224 EG-Vertrag und 140 EAG-Vertrag“ ersetzt durch „sogleich nach der Stellenneubesetzung im Sinne des Artikels 254 AEUV“.

9.

In Artikel 14 § 2 Absatz 1

wird in Buchst. a der Satzteil „Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 236 EG-Vertrag und des Artikels 152 EAG-Vertrag anhängig gemacht worden sind“ ersetzt durch „Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 270 AEUV anhängig gemacht worden sind“;

wird in Buchst. b der Satzteil „Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 230 Absatz 4, des Artikels 232 Absatz 3 und des Artikels 235 EG-Vertrag sowie des Artikels 146 Absatz 4, des Artikels 148 Absatz 3 und des Artikels 151 EAG-Vertrag anhängig gemacht worden sind“ ersetzt durch „Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 263 Absatz 4, des Artikels 265 Absatz 3 und des Artikels 268 AEUV anhängig gemacht worden sind“;

wird in Buchst. c der Satzteil „Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 238 EG-Vertrag und des Artikels 153 EAG-Vertrag anhängig gemacht worden sind“ ersetzt durch „Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 272 AEUV anhängig gemacht worden sind“.

10.

In Artikel 24 § 7 wird das Wort „Kommission“ ersetzt durch die Worte „Europäische Kommission“.

11.

In Artikel 24 § 7 Satz 1 wird der Satzteil „damit das betreffende Organ feststellen kann, ob die Unanwendbarkeit eines seiner Rechtsakte im Sinne der Artikel 241 EG-Vertrag oder 156 EAG-Vertrag geltend gemacht wird“ ersetzt durch „damit das betreffende Organ feststellen kann, ob die Unanwendbarkeit eines seiner Rechtsakte im Sinne des Artikels 277 AEUV geltend gemacht wird“.

12.

In Artikel 24 § 7 Satz 2 wird der Satzteil „im Sinne des Artikels 241 EG-Vertrag geltend gemacht wird“ ersetzt durch „im Sinne des Artikels 277 AEUV geltend gemacht wird“.

13.

In Artikel 44 § 5a

wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch „Union“;

wird der Satzteil „gemäß Artikel 238 EG-Vertrag oder Artikel 153 EAG-Vertrag“ ersetzt durch „gemäß Artikel 272 AEUV“.

14.

In Artikel 46 § 2 wird der Satzteil „zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten“ ersetzt durch „zwischen der Union und deren Bediensteten“.

15.

In Artikel 51 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 wird der Ausdruck „Organ der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch „Organ der Union“.

16.

In Artikel 67 § 3 Absatz 3 wird der Begriff „Gemeinschaftsorgan“ ersetzt durch „Organ“.

17.

In Artikel 69 § 4 wird der Satzteil „die Artikel 244 und 256 EG-Vertrag sowie 159 und 164 EAG-Vertrag“ ersetzt durch „die Artikel 280 und 299 AEUV sowie 164 EAGV“.

18.

In Artikel 88 wird der Satzteil „zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten“ ersetzt durch „zwischen der Union und deren Bediensteten“.

19.

In Artikel 98 Absatz 2 wird der Satz „Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtssachen im Sinne der Artikel 230 und 232 EG-Vertrag sowie 146 und 148 EAG-Vertrag“ ersetzt durch „Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtssachen im Sinne der Artikel 263 und 265 AEUV“.

20.

In Artikel 101 § 1 Absatz 1 wird der Satzteil „Die im EG- und im EAG-Vertrag, in der Satzung des Gerichtshofes und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen gerichtlichen Fristen“ ersetzt durch „Die in den Verträgen, in der Satzung und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen gerichtlichen Fristen“.

21.

In Artikel 104 § 1

wird in Absatz 1 der Satzteil „im Sinne der Artikel 242 EG-Vertrag und 157 EAG-Vertrag“ ersetzt durch „im Sinne der Artikel 278 AEUV und 157 EAGV“;

wird in Absatz 2 der Satzteil „im Sinne der Artikel 243 EG-Vertrag und 158 EAG-Vertrag“ ersetzt durch „im Sinne des Artikels 279 AEUV“;

22.

In Artikel 110 Absatz 1 wird der Satzteil „gemäß den Artikeln 244 und 256 EG-Vertrag sowie 159 und 164 EAG-Vertrag“ ersetzt durch „gemäß den Artikeln 280 und 299 AEUV sowie 164 EAGV“.

Artikel 2

Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 35 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. März 2010.

Der Kanzler

E. COULON

Der Präsident

M. JAEGER


(1)  Geändert am 15. September 1994 (ABl. L 249 vom 24. September 1994, S. 17), am 17. Februar 1995 (ABl. L 44 vom 28. Februar 1995, S. 64), am 6. Juli 1995 (ABl. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 3), am 12. März 1997 (ABl. L 103 vom 19. April 1997, S. 6, mit Berichtigung im ABl. L 351 vom 23. Dezember 1997, S. 72), am 17. Mai 1999 (ABl. L 135 vom 29. Mai 1999, S. 92), am 6. Dezember 2000 (ABl. L 322 vom 19. Dezember 2000, S. 4), am 21. Mai 2003 (ABl. L 147 vom 14. Juni 2003, S. 22), am 19. April 2004 (ABl. L 132 vom 29. April 2004, S. 3), am 21. April 2004 (ABl. L 127 vom 29. April 2004, S. 108), am 12. Oktober 2005 (ABl. L 298 vom 15. November 2005, S. 1), am 18. Dezember 2006 (ABl. L 386 vom 29. Dezember 2006, S. 45), am 12. Juni 2008 (ABl. L 179 vom 8. Juli 2008, S. 12), am 14. Januar 2009 (ABl. L 24 vom 28. Januar 2009, S. 9), am 16. Februar 2009 (ABl. L 60 vom 4. März 2009, S. 3) und am 7. Juli 2009 (ABl. L 184 vom 16. Juli 2009, S. 10).


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