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Document 32010L0081
Commission Directive 2010/81/EU of 25 November 2010 amending Council Directive 91/414/EEC as regards an extension of the use of the active substance 2-phenylphenol Text with EEA relevance
Richtlinie 2010/81/EU der Kommission vom 25. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs 2-Phenylphenol Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2010/81/EU der Kommission vom 25. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs 2-Phenylphenol Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 310 vom 26.11.2010, p. 11–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1107
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31991L0414 | Ersetzung | Anhang 1 Nº 305 | 27/11/2010 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32009R1107 | 14/06/2011 | |||
Corrected by | 32010L0081R(01) | (FR) |
26.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/11 |
RICHTLINIE 2010/81/EU DER KOMMISSION
vom 25. November 2010
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs 2-Phenylphenol
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2009/160/EU der Kommission (2) wurde 2-Phenylphenol als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, mit der Sonderbestimmung, dass die Mitgliedstaaten nur Anwendungen als Fungizid zur Anwendung nach der Ernte im Innenbereich in geschlossenen Gießkammern zulassen dürfen. |
(2) |
Am 18. Juni 2010 legte der Antragsteller Informationen über andere Anwendungsverfahren — Wachsbehandlung, Eintauchbehandlung und Schaumvorhangbehandlung — vor, um die Aufhebung der Beschränkung auf geschlossene Gießkammern zu erreichen. |
(3) |
Spanien, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission (3) als berichterstattender Mitgliedstaat benannt wurde, bewertete die zusätzlichen Informationen und übermittelte der Kommission am 30. Juli 2010 ein Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts für 2-Phenylphenol, das den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Die eingegangenen Bemerkungen enthalten keine grundlegenden Bedenken, und die übrigen Mitgliedstaaten sowie die EFSA brachten keine Punkte vor, die der Erweiterung der Verwendungszwecke entgegenstehen würden. Der im Entwurf vorgelegte Bewertungsbericht wurde in Verbindung mit dem genannten Addendum im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 28. Oktober 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für 2-Phenylphenol abgeschlossen. |
(4) |
Die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen über die Anwendungsverfahren sowie die neue Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat deuten darauf hin, dass 2-Phenylphenol enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG genügen sollten, insbesondere hinsichtlich der Anwendung als Fungizid nach der Ernte in geschlossenen Räumen, die die Kommission in ihrem Beurteilungsbericht geprüft und dargelegt hat. Daher ist die in der Richtlinie 91/414/EWG in der durch die Richtlinie 2009/160/EU geänderten Fassung enthaltene Beschränkung der Verwendung von 2-Phenylphenol auf Verwendungen in geschlossenen Gießkammern nicht mehr erforderlich. |
(5) |
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher ist es angebracht, den Antragsteller zu verpflichten, weitere Informationen vorzulegen, die die Angaben zu den Rückstandswerten aufgrund anderer Anwendungsverfahren als dem in Gießkammern bestätigen. |
(6) |
Des weiteren ist es angebracht, die Mitgliedstaaten aufzufordern, besonders auf die Sicherheit der Anwender und Arbeiter zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass die Anwendungsbestimmungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. |
(7) |
Die Richtlinie 91/414/EWG sollte dementsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2011 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. November 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 83.
(3) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Nummer 305 folgende Fassung:
Nr. |
Gemeinsamer Name, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Inkrafttreten |
Befristung der Eintragung |
Sonderbestimmungen |
||||||||
„305 |
2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz) CAS-Nr. 90-43-7 CIPAC-Nr. 246 |
Biphenyl-2-ol |
≥ 998 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid zur Anwendung nach der Ernte im Innenbereich dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für 2-Phenylphenol in der durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geänderten Fassung vom 28. Oktober 2010 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:
Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Dezember 2011 vorlegt. Außerdem stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen vorlegt, die die Angaben zu den Rückstandswerten aufgrund anderer Anwendungsverfahren als dem in Gießkammern bestätigen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Dezember 2012 vorlegt.“ |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.