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Document 32010D0781
2010/781/EU: Commission Decision of 16 December 2010 amending Council Directive 92/34/EEC to extend the derogation relating to import conditions for fruit plant propagating material and fruit plants intended for fruit production from third countries (notified under document C(2010) 9015)
2010/781/EU: Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9015)
2010/781/EU: Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9015)
ABl. L 333 vom 17.12.2010, p. 61–61
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 29/09/2012; Stillschweigend aufgehoben durch 32008L0090
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31992L0034 | Ersetzung | Artikel 16.2 .1 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32008L0090 | 30/09/2012 |
17.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/61 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2010
zur Änderung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9015)
(2010/781/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG befindet die Kommission darüber, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Union, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, gleichgestellt werden sollen. |
(2) |
Die zurzeit vorliegenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch weiterhin nicht aus, um es der Kommission zu ermöglichen, solche Entscheidungen im Hinblick auf ein Drittland zu treffen. |
(3) |
Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern einführen, gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/34/EWG weiterhin ermächtigt werden, auf diese Erzeugnisse Bedingungen anzuwenden, die den für ähnliche Unionserzeugnisse geltenden Bedingungen gleichwertig sind. |
(4) |
Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG für diese Einfuhren sollte folglich bis zum 29. September 2012 verlängert werden. |
(5) |
Die Richtlinie 92/34/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „29. September 2012“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Dezember 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10.