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Document 32010D0576
Council Decision 2010/576/CFSP of 23 September 2010 on the European Union police mission undertaken in the framework of reform of the security sector (SSR) and its interface with the system of justice in the Democratic Republic of the Congo (EUPOL RD Congo)
Beschluss 2010/576/GASP des Rates vom 23. September 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)
Beschluss 2010/576/GASP des Rates vom 23. September 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)
ABl. L 254 vom 29.9.2010, p. 33–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 01/10/2013
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32011D0537 | Ersetzung | Artikel 12.1 | 12/09/2011 | |
Modified by | 32011D0537 | Änderung | Artikel 14.1 | 12/09/2011 | |
Modified by | 32011D0537 | Streichung | Artikel 5.6 | 12/09/2011 | |
Modified by | 32011D0537 | Ersetzung | Artikel 1.1 | 12/09/2011 | |
Modified by | 32011D0537 | Änderung | Artikel 18 L2 | 12/09/2011 | |
Modified by | 32011D0537 | Ersetzung | Artikel 6.7 | 12/09/2011 | |
Modified by | 32011D0537 | Ersetzung | Artikel 2 | 12/09/2011 | |
Modified by | 32011D0537 | Streichung | Artikel 3 | 12/09/2011 | |
Validity extended by | 32011D0537 | 30/09/2012 | |||
Modified by | 32012D0514 | Ersetzung | Artikel 1.1 | 24/09/2012 | |
Modified by | 32012D0514 | Ersetzung | Artikel 12 | 24/09/2012 | |
Modified by | 32012D0514 | Ersetzung | Artikel 16 | 24/09/2012 | |
Modified by | 32012D0514 | Ersetzung | Artikel 2.1 | 24/09/2012 | |
Modified by | 32012D0514 | Ersetzung | Artikel 18 L2 | 24/09/2012 | |
Modified by | 32012D0514 | Ersetzung | Artikel 7.3 | 24/09/2012 | |
Modified by | 32012D0514 | Änderung | Artikel 14.1 | 24/09/2012 | |
Validity extended by | 32012D0514 | 30/09/2013 | |||
Validity extended by | 32013D0467 | 30/09/2014 | |||
Modified by | 32013D0467 | Ersetzung | Artikel 8.3 | 01/10/2013 | |
Modified by | 32013D0467 | Streichung | Artikel 6.4 | 01/10/2013 | |
Modified by | 32013D0467 | Zusatz | Artikel 6.1 BI | 01/10/2013 | |
Modified by | 32013D0467 | Ersetzung | Artikel 18 L2 | 01/10/2013 | |
Modified by | 32013D0467 | Ersetzung | Artikel 14 | 01/10/2013 | |
Modified by | 32013D0467 | Zusatz | Artikel 13 BI | 01/10/2013 |
29.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254/33 |
BESCHLUSS 2010/576/GASP DES RATES
vom 23. September 2010
über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 12. Juni 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP (1) betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (nachstehend „EUPOL RD Congo“ oder „Mission“ genannt) angenommen. |
(2) |
Am 23. Juni 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/485/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP bis zum 30. Juni 2009 angenommen. |
(3) |
Am 15. Juni 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/466/GASP (3) zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP bis zum 30. Juni 2010 angenommen. |
(4) |
Am 14. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/329/GASP (4) zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP bis zum 30. September 2010 angenommen. |
(5) |
Die EUPOL RD Congo sollte für ein weiteres Jahr bis zum 30. September 2011 fortgeführt werden. |
(6) |
Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der Mission sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt lassen. |
(7) |
Die im Generalsekretariat des Rates eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die Mission aktiviert werden. |
(8) |
Die Mission wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtert und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) nach Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mission
(1) Die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (nachstehend „EUPOL RD CONGO“ oder „Mission“ genannt), die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP eingerichtet wurde, wird für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 verlängert.
(2) Die EUPOL RD Congo handelt in Übereinstimmung mit dem in Artikel 2 beschriebenen Mandat der Mission und führt die in Artikel 3 festgelegten Aufgaben aus. EUPOL RD Congo handelt unbeschadet der Verantwortlichkeit der Demokratischen Republik Kongo für die Reform des Sicherheitssektors.
Artikel 2
Mandat der Mission
(1) Um das Voranschreiten und die Zukunftsfähigkeit der Reform der kongolesischen Nationalpolizei zu verbessern, wird die EUPOL RD CONGO den kongolesischen Behörden bei der Umsetzung des Polizeiaktionsplans Hilfe leisten, der die Prioritäten des Prozesses der Polizeireform für den Zeitraum 2010-2012 umfasst, und sich dabei auf die Leitlinien des Strategischen Rahmens stützen. Die EUPOL RD CONGO wird sich auf konkrete Maßnahmen und Projekte zur Unterstützung ihrer Tätigkeit auf strategischer Ebene in dem Reformprozess sowie auf den Kapazitätenaufbau und die Verbesserung des Zusammenwirkens der kongolesischen Nationalpolizei mit dem weiter gefassten System der Strafrechtspflege konzentrieren, um so die Bekämpfung von sexueller Gewalt und Straflosigkeit besser zu unterstützen. Die Mission EUPOL RD Congo wird in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen Gebern der Union sowie internationalen und bilateralen Gebern vorgehen, um Doppelarbeit zu vermeiden.
(2) Die konkreten Ziele der Mission sind:
a) |
Unterstützung des Verfahrens der Reform des Sicherheitssektors insgesamt auf strategischer Ebene in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), wobei besonderes Augenmerk auf die Reform der kongolesischen Nationalpolizei und dessen Zusammenwirken mit den Justizbehörden gerichtet wird; |
b) |
Unterstützung bei der Umsetzung der Polizeireform und Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Verantwortlichkeit der kongolesischen Nationalpolizei durch Mentoring, Beobachtung und Beratungstätigkeiten; |
c) |
Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der leitenden Beamten der kongolesischen Nationalpolizei, der Ausbilder und des Ausbildungssystems, auch durch strategische Ausbildungskurse; |
d) |
Unterstützung bei der Bekämpfung von Straflosigkeit im Bereich der Menschenrechte und sexueller Gewalt. |
(3) Die Mission verfügt über eine Projekteinheit zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die Mission berät die Mitgliedstaaten und Drittstaaten; unter deren Verantwortung koordiniert und erleichtert sie die Durchführung ihrer Projekte in Bereichen, die für die Mission von Interesse sind und treibt die Verwirklichung ihrer Ziele voran.
Artikel 3
Aufgaben der Mission
Zur Erfüllung des Mandats nimmt die EUPOL RD Congo folgende Aufgaben wahr:
1. |
Unterstützung bei der Reform des Sicherheitssektors im Allgemeinen auf strategischer Ebene in der DR Kongo wobei besonderes Augenmerk auf die Reform der kongolesischen Nationalpolizei und dessen Zusammenwirken mit den Justizbehörden gerichtet wird:
|
2. |
Unterstützung bei der Umsetzung der Polizeireform sowie der Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Verantwortlichkeit der kongolesischen Nationalpolizei durch Mentoring, Beobachtung und Beratungstätigkeiten:
|
3. |
Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der leitenden Beamten der kongolesischen Nationalpolizei, der Ausbilder und des Ausbildungssystems, auch durch strategische Ausbildungskurse:
|
4. |
Unterstützung bei der Bekämpfung von Straflosigkeit im Bereich der Menschenrechte und sexueller Gewalt:
|
5. |
Sonstige Aufgaben/Projekteinheit:
|
Artikel 4
Struktur der Mission
(1) EUPOL RD CONGO erhält folgende Struktur:
a) |
Hauptquartier (HQ) in Kinshasa. Das HQ umfasst das Büro des Missionsleiters und des HQ-Personals und nimmt alle erforderlichen Beratungsaufgaben auf strategischer und operativer Ebene, Anordnungs- und Kontrollbefugnisse sowie Aufgaben der Missions- und Verwaltungsunterstützung wahr. |
b) |
Außenstelle: Eine Außenstelle wird in Goma eingerichtet. Die länderweite Tragweite des Missionsmandats kann — unter Vorbehalt von Sicherheitserwägungen — Maßnahmen innerhalb des Landes und eventuell einen vorübergehenden (auch längerfristigen) Aufenthalt von Experten an anderen Einsatzorten erforderlich machen. |
(2) Die detaillierten Modalitäten zu den in Absatz 1 genannten Komponenten werden im Einsatzplan (Operational Plan — OPLAN) festgelegt.
Artikel 5
Ziviler Operationskommandeur
(1) Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (Civilian Planning and Conduct Capability — CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUPOL RD Congo.
(2) Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die EUPOL RD Congo auf strategischer Ebene aus.
(3) Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, gibt ihm Ratschläge und sorgt für technische Unterstützung.
(4) Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder der betreffenden Organe der Union. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control — OPCON) über ihr Personal auf den Zivilen Operationskommandeur.
(5) Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.
(6) Der Zivile Operationskommandeur und der EU-Sonderbeauftragte konsultieren einander bei Bedarf über Angelegenheiten der Reform des Sicherheitssektors und der Unterstützung auf regionaler Ebene.
Artikel 6
Missionsleiter
(1) Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die Mission im Einsatzgebiet aus.
(2) Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragene OPCON über das Personal der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.
(3) Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal Weisungen zur wirksamen Durchführung der EUPOL RD CONGO im Einsatzgebiet; nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.
(4) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.
(5) Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden Behörde der Union.
(6) Der Missionsleiter vertritt die EUPOL RD Congo im Einsatzgebiet und gewährleistet eine angemessene Außenwirkung der Mission.
(7) Der Missionsleiter stimmt die Aktionen der EUPOL RD Congo gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union vor Ort ab. Er erhält unbeschadet der Anordnungskette vom Sonderbeauftragten der EU vor Ort politische Handlungsempfehlungen über Angelegenheiten der Reform des Sicherheitssektors sowie Unterstützung auf regionaler Ebene.
Artikel 7
Personal
(1) Das Personal der EUPOL RD CONGO wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat oder jedes Organ der Union trägt die Kosten für Angehörige des von ihm abgeordneten Personals, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen mit Ausnahme von Tagegeldern sowie der Härte- und Risikozulagen.
(2) Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so stellt die Mission internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis ein. Liegen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vor, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten gegebenenfalls auf Vertragsbasis eingestellt werden.
(3) Das gesamte Personal hält sich an die missionsspezifischen operativen Mindestsicherheitsstandards und befolgt den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der Union im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die den Angehörigen des Personals im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die in den Sicherheitsvorschriften des Rates (5) festgelegt sind.
Artikel 8
Status der Mission und ihres Personals
(1) Der Status der Mission und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlicher Garantien, wird nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags festgelegt.
(2) Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung, die von einem Mitglied des Personals erhobenen werden oder es betreffen, ist der Staat oder das Organ der Union, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde, zuständig. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Organ der Union zuständig.
(3) Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches ziviles Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.
Artikel 9
Anordnungskette
(1) Als Krisenbewältigungsoperation hat EUPOL RD Congo eine einheitliche Anordnungskette.
(2) Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPOL RD Congo wahr.
(3) Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die EUPOL RD Congo auf strategischer Ebene aus und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.
(4) Der Zivile Operationsführer erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.
(5) Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die EUPOL RD Congo im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.
Artikel 10
Politische Kontrolle und strategische Leitung
(1) Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierfür die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts (CONOPS) und des OPLAN ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.
(2) Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
(3) Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.
Artikel 11
Beteiligung von Drittstaaten
(1) Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur Mission zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der Mission beitragen.
(2) Drittstaaten, die zur Mission beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.
(3) Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
(4) Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft gemäß Artikel 37 des Vertrags und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für die Mission.
Artikel 12
Sicherheit
(1) In Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Rates leitet der Zivile Operationskommandeur die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUPOL RD Congo gemäß den Artikeln 5 und 9.
(2) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Mission und die Einhaltung der für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.
(3) Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (Senior Mission Security Officer — SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in engem dienstlichen Kontakt steht.
(4) Das Personal der EUPOL RD Congo absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.
(5) Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates sicher.
Artikel 13
Kapazität zur permanenten Lageüberwachung
Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUPOL RD Congo aktiviert.
Artikel 14
Finanzregelung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 beläuft sich auf 6 430 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.
(3) Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich der Aufsicht.
(4) Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUPOL RD Congo schließen.
(5) Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der Mission, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität des Teams der Mission, Rechnung.
(6) Die Ausgaben können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden.
Artikel 15
Koordinierung
(1) Unbeschadet der Anordnungskette stimmt sich der Missionsleiter eng mit der Delegation der Union und EUSEC RD Congo ab, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union zur Unterstützung der DR Kongo sicherzustellen.
(2) Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Leitern der diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten ab.
(3) Der Missionsleiter arbeitet mit im Land vertretenen anderen internationalen Akteuren zusammen und arbeitet in enger Abstimmung mit UN MONUSCO.
Artikel 16
Weitergabe von Verschlusssachen
(1) Der Hohe Vertreter ist befugt, VS-Informationen und VS-Dokumente der EU bis zur Geheimhaltungsstufe „CONFIDENTIEL UE“, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.
(2) Der Hohe Vertreter ist befugt, an die Vereinten Nationen und die OSZE entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe „RESTREINT UE“ eingestuft sind, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden entsprechende Vereinbarungen vor Ort getroffen.
(3) Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter befugt, an den Gaststaat VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe „RESTREINT UE“ eingestuft sind, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach den entsprechenden Verfahren für die Zusammenarbeit des Gaststaates mit der Union weitergegeben.
(4) Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten und an die in Absätzen 1, 2 und 3 genannten internationalen Organisationen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als Verschlusssachen der Union eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (6) unterliegen.
Artikel 17
Überprüfung der Mission
Dem PSK wird alle sechs Monate eine Überprüfung der Mission auf Basis eines Berichts des Missionsleiters mit vorgelegt.
Artikel 18
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE
(1) ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46.
(2) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 44.
(3) ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 40.
(4) ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 11.
(5) Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1).
(6) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).