This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32010D0488
2010/488/Euratom: Council Decision of 16 November 2009 approving the conclusion, by the Commission, of the Agreement for cooperation between the European Atomic Energy Community and the Government of the Federative Republic of Brazil in the field of fusion energy research
2010/488/Euratom: Beschluss des Rates vom 16. November 2009 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission
2010/488/Euratom: Beschluss des Rates vom 16. November 2009 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission
ABl. L 242 vom 15.9.2010, p. 33–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/488/oj
15.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/33 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 16. November 2009
über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission
(2010/488/Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat nach Maßgabe der Verhandlungsdirektiven des Rates vom 22. Juli 2008 Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsenergieforschung geführt. |
(2) |
Der Abschluss des Abkommens durch die Kommission sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der von der Kommission im Namen der Gemeinschaft vorzunehmende Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsenergieforschung wird genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Geschehen zu Brüssel am 16. November 2009.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. MALMSTRÖM
15.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/34 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsenergieforschung
DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM)
und
DIE REGIERUNG DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN
(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt),
GESTÜTZT AUF das am 19. Januar 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien geschlossene Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, in dem sich die Vertragsparteien verpflichten, die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung zu fördern, und
IN DEM WUNSCH, weiterhin die Entwicklung der Fusionsenergie als potenziell umweltfreundliche, wirtschaftlich wettbewerbsfähige und praktisch unversiegbare Energiequelle zu fördern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Abkommens ist die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen ihrer jeweiligen Fusionsprogramme auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und der generellen Gegenseitigkeit, damit die wissenschaftlichen Kenntnisse und die technologischen Möglichkeiten für ein Fusionsenergiesystem weiterentwickelt werden.
Artikel 2
Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:
a) |
Tokamaks, einschließlich der Großprojekte der gegenwärtigen Generation und der Arbeiten für Projekte der nächsten Generation; |
b) |
Alternativen zu Tokamaks; |
c) |
magnetische Fusionsenergietechnologie; |
d) |
Plasmatheorie und angewandte Plasmaphysik; |
e) |
Programmstrategien und -pläne und |
f) |
sonstige von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich vereinbarte Bereiche, soweit sie unter ihre jeweiligen Programme fallen. |
Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich unter anderem auf folgende Tätigkeiten erstrecken:
a) |
Austausch und Bereitstellung von Informationen und Daten über wissenschaftliche und technische Arbeiten, Entwicklungen, Verfahrensweisen und Ergebnisse sowie über Programmstrategien und -pläne, einschließlich des Austauschs von nicht offengelegten Informationen gemäß den Bedingungen der Artikel 6 und 7; |
b) |
Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und sonstigen Experten, die für bestimmte Zeiträume an Versuchen, Analysen, Entwurfs- und sonstigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten gemäß Artikel 8 mitwirken; |
c) |
Veranstaltung von Seminaren und sonstigen Zusammenkünften zum Gedanken- und Informationsaustausch über bestimmte Themen aus den in Artikel 2 aufgeführten Bereichen und zur Ermittlung geeigneter, nach Artikel 5 durchzuführender Kooperationstätigkeiten; |
d) |
Austausch und Bereitstellung von Proben, Materialien, Ausrüstung (Instrumenten und Komponenten) zu Versuchs-, Erprobungs- und Beurteilungszwecken gemäß den Artikeln 9 und 10; |
e) |
Durchführung gemeinsamer Studien, Projekte oder Versuche, einschließlich deren gemeinsamer Entwurf, Bau und Betrieb; |
f) |
Einrichtung von Datenverbindungen, unter anderem von Instrumenten für die Ferndatenanalyse und |
g) |
sonstige von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich vereinbarte spezielle Formen der Zusammenarbeit. |
(2) Die Vertragsparteien koordinieren ihre Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens in sachdienlicher Weise mit anderen internationalen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Fusion, damit unnötige Doppelarbeit vermieden wird. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass bestehende oder künftige Kooperationsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt werden.
Artikel 4
Koordinierungsausschuss und Exekutivsekretäre
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Koordinierungsausschuss ein, der die Aufgabe hat, die im Rahmen dieses Abkommens erfolgenden Tätigkeiten zu überwachen und zu koordinieren. Jede Vertragspartei ernennt jeweils die gleiche Anzahl von Mitgliedern des Koordinierungsausschusses und benennt eines ihrer ernannten Mitglieder zum Leiter ihrer Delegation. Der Koordinierungsausschuss tritt jährlich abwechselnd in der Föderativen Republik Brasilien und in der Europäischen Union oder nach Vereinbarung zu anderen Zeiten und an anderen Orten zusammen. Der Delegationsleiter der gastgebenden Vertragspartei übernimmt den Vorsitz der jeweiligen Sitzung.
(2) Der Koordinierungsausschuss überwacht den Fortgang und die Pläne der im Rahmen dieses Abkommens erfolgenden Tätigkeiten und unterbreitet, koordiniert und billigt künftige Kooperationstätigkeiten im Geltungsbereich dieses Abkommens; dabei berücksichtigt er im Hinblick auf den im Rahmen des Abkommens zu erzielenden beiderseitigen Nutzen und die generelle Gegenseitigkeit die technischen Vorzüge und den erforderlichen Arbeitsaufwand.
(3) Der Koordinierungsausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.
(4) Jede Vertragspartei benennt einen Exekutivsekretär, der in den Zeiträumen zwischen den Sitzungen des Koordinierungsausschusses in allen Angelegenheiten im Rahmen dieses Abkommens, die die Zusammenarbeit betreffen, für sie handelt. Die Exekutivsekretäre sind für die laufende Verwaltung der Zusammenarbeit zuständig.
Artikel 5
Durchführung
(1) Jede Vertragpartei benennt geeignete Einrichtungen für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens.
(2) Billigt der Koordinierungsausschuss eine Kooperationstätigkeit, genehmigt er außerdem gegebenenfalls einen Projektplan zu diesem Abkommen.
(3) Jeder Projektplan enthält ein Verzeichnis der für die Durchführung des Projekts benannten Einrichtungen und ausführliche Vorschriften für die Durchführung der Kooperationstätigkeit, unter anderem gegebenenfalls Vorschriften für ihren technischen Inhalt, das Management, die Zuständigkeit für die Dekontaminierung, den Austausch von nicht offengelegten Informationen, den Austausch von Ausrüstung und den Umgang mit geistigem Eigentum sowie Angaben zu den Gesamtkosten, der Kostenaufteilung und ihrem Zeitplan.
Artikel 6
Zugänglichkeit und Verbreitung von Informationen
(1) Vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften und der Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten sich jede Vertragspartei und ihre Beauftragten, der anderen Vertragspartei und deren Mitwirkenden jegliche Informationen ungehindert zugänglich zu machen, die für die Durchführung von Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erforderlich sind.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die größtmögliche Verbreitung von gemeinsam erworbenen oder nach diesem Abkommen bereitgestellten oder ausgetauschten Informationen, die offen zu legen sie berechtigt sind; dabei sind nicht offengelegte Informationen und das im Rahmen dieses Abkommens gewonnene oder bereitgestellte geistige Eigentum zu schützen.
(3) Die Weitergabe von Informationen zwischen den Vertragsparteien erfolgt im Rahmen dieses Abkommens nach bestem Wissen und Gewissen der übermittelnden Vertragspartei, die jedoch keinerlei Haftung dafür übernimmt, dass die entsprechenden Informationen für bestimmte Anwendungen der anderen Vertragspartei oder eines Dritten geeignet sind. Gemeinsam erarbeitete Informationen müssen nach bestem Wissen und Gewissen beider Vertragsparteien richtig sein. Für die Eignung gemeinsam erarbeiteter Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken einer Vertragspartei oder einer Drittpartei haftet keine der beiden Vertragsparteien.
Artikel 7
Geistiges Eigentum
Der Schutz und die Aufteilung von geistigem Eigentum, das bei Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens gewonnen bzw. zur Verfügung gestellt wird, unterliegt den Vorschriften im Anhang, der Bestandteil dieses Abkommens ist und für sämtliche Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens gilt.
Artikel 8
Austausch von Personal
Für den Austausch von Personal zwischen den Vertragsparteien oder ihren Beauftragten im Rahmen dieses Abkommens gilt Folgendes:
a) |
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass qualifizierte Fachkräfte ausgewählt werden, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die im Rahmen dieses Abkommens geplanten Tätigkeiten erforderlich sind. Ein Personalaustausch bedarf einer vorherigen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien in Form eines Briefwechsels, der auf dieses Abkommen und seine einschlägigen Bestimmungen über das geistige Eigentum sowie auf die betreffende Kooperationstätigkeit Bezug nimmt; |
b) |
jede Vertragspartei ist für die Zahlung der Gehälter, Versicherungen und Zulagen an ihr entsandtes Personal zuständig; |
c) |
sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt die entsendende Vertragspartei die Reise- und Unterhaltskosten für das von ihr entsandte Personal, das in der Gastgebereinrichtung der anderen Vertragspartei aufgenommen wird; |
d) |
die aufnehmende Vertragspartei sorgt für eine angemessene Unterbringung des von der anderen Vertragspartei entsandten Personals (und dessen Familien, die Teil ihres Haushalts sind) auf einer für beide Seiten akzeptablen Grundlage; |
e) |
die aufnehmende Vertragspartei unterstützt entsprechend ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften das entsandte Personal der anderen Vertragspartei bei verwaltungstechnischen Formalitäten (z. B. Visaerlangung); |
f) |
jede Vertragspartei sorgt dafür, dass das entsandte Personal die allgemeinen betrieblichen Regelungen und Sicherheitsbestimmungen der Gastgebereinrichtung einhält; |
g) |
jede Vertragspartei kann auf eigene Kosten spezielle Versuche und analytische Arbeiten der anderen Vertragspartei in den in Artikel 2 genannten Bereichen der Zusammenarbeit beobachten. Dies kann durch Besuche von Personal erfolgen, wobei jeweils die vorherige Zustimmung der aufnehmenden Vertragspartei einzuholen ist. |
Artikel 9
Austausch von Ausrüstungen, Proben, Materialien oder Ersatzteilen
Für den Fall, dass unter anderem Ausrüstungen, Instrumente, Proben, Materialien oder notwendige Ersatzteile (im Folgenden „Ausrüstungen“ genannt) unter den Vertragsparteien oder ihren Beauftragten ausgetauscht, ausgeliehen oder geliefert werden sollen, gilt Folgendes für den Transport und die Nutzung der Ausrüstungen:
a) |
Die bereitstellende Vertragspartei legt so bald wie möglich eine detaillierte Liste der Ausrüstungen mit deren Spezifikationen sowie technischem und sonstigem Informationsmaterial vor; |
b) |
die Ausrüstungen, die die bereitstellende Vertragspartei liefert, bleiben deren Eigentum und sind an einem vom Koordinierungsausschuss festzusetzenden Termin an sie zurückzugeben, sofern in dem in Artikel 5 genannten Projektplan nichts anderes vereinbart wird; |
c) |
die Ausrüstungen werden nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in der Gasteinrichtung in Betrieb genommen; und |
d) |
die aufnehmende Vertragspartei stellt die erforderlichen Räumlichkeiten für die Ausrüstungen sowie Strom, Wasser, Gas und sonstige notwendige Ressourcen unter Einhaltung technischer Anforderungen bereit, die von den Vertragsparteien zu vereinbaren sind. |
Artikel 10
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien führen die durch dieses Abkommen geregelten Tätigkeiten gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften durch und stellen vorbehaltlich der Verfügbarkeit bewilligter Mittel Finanzmittel bereit.
(2) Soweit die Vertragsparteien nicht schriftlich eine andere Regelung vereinbaren, werden sämtliche Kosten, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anfallen, von der Vertragspartei übernommen, der sie entstehen.
(3) Sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.
(4) Soweit es die Europäische Atomgemeinschaft betrifft, gilt dieses Abkommen für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet wird, und für die Hoheitsgebiete der Länder, die am EURATOM-Fusionsprogramm als voll assoziierte Drittstaaten mitwirken.
Artikel 11
Geltungsdauer, Änderung und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitteilt, und gilt für fünf Jahre; sofern nicht eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen zu kündigen, verlängert es sich automatisch um jeweils weitere fünf Jahre.
(2) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Die Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die letzte der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen internen Verfahren mitteilt.
(3) Sämtliche gemeinsamen Arbeiten und Versuche, die bei Kündigung dieses Abkommens noch nicht abgeschlossen sind, können bis zu ihrem Abschluss gemäß diesem Abkommen fortgesetzt werden.
(4) Dieses Abkommen und jeder Projektplan kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung wirksam und lässt die den Vertragsparteien bis zum Tag der Kündigung aus diesem Abkommen oder einem Projektplan erwachsenen Rechte unberührt.
Unterzeichnet in Brasilia am 27. November 2009 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Europäische Atomgemeinschaft
JOÃO JOSÉ SOARES PACHECO
Für die Regierung der Förderativen Republik Brasilien
MARCOS NOGUEIRA MARTINS
ANHANG
RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Abkommens gewonnen bzw. zur Verfügung gestellt wird, werden wie folgt aufgeteilt:
I. Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für alle Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.
II. Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung
A. |
Für die Zwecke dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. |
B. |
Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen den Vertragsparteien oder ihren gemäß Artikel 5 benannten Durchführungseinrichtungen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei die Rechte an dem ihr oder den gemäß Artikel V benannten Durchführungseinrichtungen nach diesem Anhang zugeteilten geistigen Eigentum erhalten kann. Durch diesen Anhang wird die Aufteilung solcher Rechte, Anteile und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Bürgern, die in den Rechtsvorschriften und gemäß den Gepflogenheiten dieser Vertragspartei festgelegt wird, nicht geändert bzw. berührt. |
C. |
Die Rechte und Verpflichtungen nach diesem Anhang werden durch Kündigung oder Auslaufen dieses Abkommens nicht berührt. |
D. |
|
E. |
Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, dass die aufgrund dieses Abkommens und der unter dieses Abkommen fallenden Vereinbarungen erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, dass sie insbesondere fördern: (i) die Verwertung von Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens gewonnen oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, und ihre Verbreitung, soweit dies mit den Bedingungen dieses Abkommens, mit Abschnitt IV und sonstigen Vorschriften vereinbar ist, die im innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien über den Umgang mit sensiblen oder vertraulichen Informationen im kerntechnischen Bereich in Kraft sind, und (ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen. |
III. Urheberrechtlich geschützte Werke
In Einklang mit diesem Abkommen sind Urheberrechte, über die die Vertragsparteien oder die gemäß Artikel 5 benannten Durchführungseinrichtungen verfügen, im Einklang mit dem von der Welthandelsorganisation verwalteten Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums zu behandeln.
IV. Wissenschaftliche Schriftwerke
Vorbehaltlich der Bestimmungen über nicht offengelegte Informationen in Abschnitt V gelten folgende Verfahren:
A. |
Jede Vertragspartei oder gemäß Artikel 5 benannte Durchführungseinrichtung hat Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung und öffentlichen Verbreitung von Informationen, die unmittelbar aus den gemeinsamen Forschungsarbeiten der Vertragsparteien bzw. im Auftrag der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens gewonnen werden und in wissenschaftlich-technischen Zeitschriften, Aufsätzen, Berichten, Büchern oder sonstigen Medien enthalten sind. |
B. |
Bei allen urheberrechtlich geschützten Werken, die aufgrund dieser Bestimmung entstehen, sind die Urheberpersönlichkeitsrechte gemäß Artikel 6 bis der Berner Übereinkunft zu beachten. Außerdem müssen sie einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Unterstützung durch die Vertragsparteien enthalten. |
V. Nicht offengelegte Informationen
A. Nicht offengelegte dokumentarische Informationen
(1) |
Jede Vertragspartei erklärt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, welche Informationen aus diesem Abkommen sie nicht offenlegen möchte, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
|
(2) |
Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die im Rahmen des Abkommens nicht offengelegten Informationen und deren entsprechend schutzwürdiger Charakter von der anderen Vertragspartei ohne weiteres als solche zu erkennen sind, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe solcher Informationen. Eine Vertragspartei, der aufgrund dieses Abkommens nicht offengelegte Informationen übermittelt werden, hat deren Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer die Informationen uneingeschränkt offenlegt. |
(3) |
Eine Vertragspartei kann nicht offengelegte Informationen, die ihr im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, an Personen weitergeben, die von ihr, einschließlich ihrer Vertragspartner, und beteiligten Abteilungen der Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten haben, beschäftigt werden, sofern sie über diese Informationen verfügen müssen und die so verbreiteten, nicht offengelegten Informationen dem von diesem Anhang sowie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien vorgeschriebenem Schutz unterliegen und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solche zu erkennen sind. |
B. Nicht offengelegte Informationen nicht-dokumentarischer Natur
Nicht offengelegte Informationen nicht-dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche oder schutzwürdige Informationen, die in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Projekten beruhen, werden von den Vertragsparteien oder deren Beauftragten nach den in diesem Abkommen niedergelegten Leitlinien für dokumentarische Informationen behandelt, sofern dem Empfänger der nicht offengelegten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der mitgeteilten Informationen zum Zeitpunkt der Mitteilung bekannt gemacht worden ist.
C. Überwachung
Jede Vertragspartei ist darum bemüht, sicherzustellen, dass nicht offengelegte Informationen, von denen sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen.
VI. Streitbeilegung sowie neue und unvorhergesehene Arten von geistigem Eigentum
A. |
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über geistiges Eigentum werden gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieses Abkommens beigelegt. Allerdings kann mit Zustimmung der Vertragsparteien eine Streitigkeit vor ein internationales Schiedsgericht gebracht werden, dessen Schiedsspruch gemäß den anwendbaren Regeln des internationalen Rechts gefällt wird und verbindlich ist. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt die Schiedsordnung der UNCITRAL. |
B. |
Falls eine der Vertragsparteien zu dem Schluss kommt, dass sich aus einer Kooperationstätigkeit im Rahmen dieses Abkommens eine neue Art von geistigem Eigentum ergibt, die nicht in einem TMP oder einer Vereinbarung zwischen den benannten Durchführungseinrichtungen geregelt ist, oder falls sich sonstige unvorhergesehene Schwierigkeiten ergeben, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Gespräche auf, um sicherzustellen, dass für den Schutz, die Verwertung und Verbreitung des betreffenden geistigen Eigentums in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet entsprechend ihrem innerstaatlichen Recht gebührend gesorgt wird. |