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Document 32010D0463

    2010/463/EU: Beschluss der Kommission vom 20. August 2010 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG im Hinblick auf die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr registrierter Pferde sowie die Einfuhr von Equidensperma aus bestimmten Teilen Ägyptens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5703) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 220 vom 21.8.2010, p. 74–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/463/oj

    21.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 220/74


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 20. August 2010

    zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG im Hinblick auf die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr registrierter Pferde sowie die Einfuhr von Equidensperma aus bestimmten Teilen Ägyptens

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5703)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/463/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 sowie Artikel 19 einleitender Satz und Ziffern i und ii,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (3) wurden eine Liste der Drittländer, aus denen die zeitweilige Zulassung solcher Pferde in die Union zu gestatten ist, sowie die entsprechenden Bescheinigungsanforderungen festgelegt. Diese in Anhang I der genannten Entscheidung niedergelegte Liste enthält auch eine Einteilung der betreffenden Drittländer und Teile von Drittländern in eine ihrem Tiergesundheitsstatus entsprechende Gruppe (A bis F). Bestimmte Teile Ägyptens sind derzeit der Statusgruppe E zugeordnet.

    (2)

    Mit der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (4) wurden eine Liste der Drittländer, aus denen die Wiedereinfuhr solcher Pferde in die Union zu gestatten ist, sowie die entsprechenden Bescheinigungsanforderungen festgelegt. Diese in Anhang I der genannten Entscheidung niedergelegte Liste enthält auch eine Einteilung der betreffenden Drittländer und Teile von Drittländern in eine ihrem Tiergesundheitsstatus entsprechende Gruppe (A bis E). Bestimmte Teile Ägyptens sind derzeit der Statusgruppe E zugeordnet.

    (3)

    Mit der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (5) wurden eine Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr solcher Equiden in die Union zu gestatten ist, sowie die entsprechenden Bescheinigungsanforderungen festgelegt. Diese in Anhang I der genannten Entscheidung niedergelegte Liste enthält auch eine Einteilung der betreffenden Drittländer und Teile von Drittländern in eine ihrem Tiergesundheitsstatus entsprechende Gruppe (A bis G). Im Hinblick auf die Einfuhr registrierter Pferde in die Union sind bestimmte Teile Ägyptens derzeit der Statusgruppe E zugeordnet.

    (4)

    Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (6), enthält eine Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten müssen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Bedingungen werden unter Berücksichtigung der verschiedenen Statusgruppen festgesetzt, die in den Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG festgelegt wurden und in Anhang I Spalte 5 der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführt sind.

    (5)

    Im Juni 2010 führte die Kommission in Ägypten einen Veterinärinspektionsbesuch durch. Die Ergebnisse diese Inspektionsbesuchs waren nicht zufriedenstellend. Festgestellt wurden erhebliche Mängel bei der Kontrolle der Verbringung von Equiden aus anderen Teilen Ägyptens in die in der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführten Gebiete, aus denen die Ausfuhr in die Union gestattet ist, bei den Bescheinigungsverfahren sowie der Herangehensweise dieses Drittlands bei der Einfuhr von Equiden aus Gebieten, die von der Afrikanischen Pferdepest befallen bzw. bedroht sind.

    (6)

    Daraus kann sich eine ernste Gefahr für die Gesundheit der Equidenbestände in der Union ergeben, sodass die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr registrierter Pferde sowie die Einfuhr von Equidensperma aus Ägypten in die Union ausgesetzt werden sollten.

    (7)

    Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG wird in der Statusgruppe E der Eintrag für Ägypten gelöscht.

    Artikel 2

    In Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG wird in der Statusgruppe E der Eintrag für Ägypten gelöscht.

    Artikel 3

    In Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG wird in der Statusgruppe E der Eintrag für Ägypten gelöscht.

    Artikel 4

    In Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG erhält der Eintrag für Ägypten folgende Fassung:

    „EG

    Ägypten

    EG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EG-1

    Regierungsbezirke Alexandria, Beheira, Krafr el Sheikh, Damietta, Dakahlia, Port-Said, Sharkia, Gharbia, Menoufia, Kalioubia, Ishmailia, Nordsinai, Südsinai, Kairo (Großkairo, einschl. Giseh-Stadt), Suez, Marsa Martrouh, Fayoum, Giseh und Beni Suef

    —“

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 20. August 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

    (2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (3)  ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.

    (4)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1.

    (5)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16.

    (6)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.


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