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Document 32010D0397

    2010/397/: Beschluss des Rates vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

    ABl. L 190 vom 22.7.2010, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/397/oj

    22.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 3. Juni 2010

    über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

    (2010/397/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Union hat mit den Salomonen ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Schiffen der Union in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Salomonen Fangmöglichkeiten einräumt.

    (2)

    Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 26. September 2009 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

    (3)

    Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen (1) ist aufzuheben und durch das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen zu ersetzen.

    (4)

    Das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden.

    (5)

    Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen baldmöglichst angewandt wird, damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können. Zu diesem Zweck haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens ab 9. Oktober 2009 bis zu seinem Inkrafttreten paraphiert.

    (6)

    Es liegt im Interesse der Union, das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zu genehmigen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Union und den Salomonen wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. ESPINOSA


    (1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 34.


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    22.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/3


    PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEN SALOMONEN

    DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

    und

    DIE REGIERUNG DER SALOMONEN, nachstehend „Salomonen“ genannt,

    nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

    IM GEISTE der engen Zusammenarbeit und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und den Salomonen, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, und eingedenk des gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln,

    IN ANBETRACHT des Wunsches beider Vertragsparteien, die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

    GESTÜTZT AUF das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über weit wandernde Fischbestände,

    ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (nachstehend „WCPFC“ genannt) umzusetzen,

    IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der FAO-Konferenz angenommen wurde,

    IN ANERKENNUNG der souveränen Rechte der Salomonen in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über weit wandernde Fischbestände von 1995 sowie anderen Grundsätzen und Gepflogenheiten des Völkerrechts, souveränen Rechten zur Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Salomonen,

    IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen beruhen muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, mit der Zielsetzung im Einklang stehen und Synergie ermöglichen,

    ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der Regierung der Salomonen festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Zivilgesellschaft wirksam umgesetzt werden,

    IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der EU-Schiffe in den Gewässern der Salomonen und die Unterstützung der EU zur Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in diesen Gewässern festzulegen,

    IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

    die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in der Fischereizone der Salomonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den Fischereisektor der Salomonen zu fördern;

    die Bedingungen, unter denen EU-Schiffe Zugang zur Fischereizone der Salomonen haben;

    die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen für die Fischereiüberwachung in der Fischereizone der Salomonen, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

    Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Behörden der Salomonen“ das Ministerium für Fischerei und Meeresressourcen der Salomonen;

    b)

    „EU-Behörden“ die Europäische Kommission;

    c)

    „Fischereizone der Salomonen“ die Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Salomonen unterstehen. Die Fangtätigkeiten von EU-Schiffen gemäß diesem Abkommen werden ausschließlich in Gebieten ausgeübt, in denen die Fischerei gemäß den Rechtsvorschriften der Salomonen erlaubt ist;

    d)

    „EU-Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der EU führt und in der EU registriert ist;

    e)

    „gemischte Gesellschaft“ ein auf den Salomonen von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung der Fischerei oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen;

    f)

    „gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU und der Salomonen zusammensetzt, gemäß Artikel 9 dieses Abkommens;

    g)

    „Fischerei“

    i)

    die Suche nach Fisch und den Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch;

    ii)

    den Versuch, Fisch zu suchen, zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten;

    iii)

    jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zum Auffinden, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch führt;

    iv)

    das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder elektronischen Einrichtungen, wie Funkbaken;

    v)

    jeden Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Ziffern i bis iv beschriebenen Tätigkeiten erfolgt;

    vi)

    den Einsatz jedes anderen Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Schiffes für die unter den Ziffern i bis v beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen;

    h)

    „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die Fischerei eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe;

    i)

    „Fangreise“ den Zeitraum zwischen der Einfahrt in die AWZ der Salomonen und dem Ent- bzw. Umladen aller oder eines Teils der Fangmengen des Schiffes entweder an Land oder auf ein anderes Schiff;

    j)

    „Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen oder auf See;

    k)

    „außergewöhnliche Umstände“ von den Parteien nicht zu vertretende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern der Salomonen verhindern können;

    l)

    „AKP-Seeleute“ Seeleute, die Staatsangehörige von nichteuropäischen Unterzeichnerstaaten des Abkommens von Cotonou sind. In diesem Sinne ist ein Seemann der Salomonen ein AKP-Seemann;

    m)

    „EU-Delegation“ die EU-Delegation auf den Salomonen;

    n)

    „Reeder“ die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist;

    o)

    „Fanggenehmigung“ das Recht, während eines bestimmten Zeitraums in einer bestimmten Zone oder Fischerei gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens Fangtätigkeiten ausüben zu dürfen. Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Bezugnahme auf die Fanggenehmigung eine Bezugnahme auf eine Fanglizenz, die gemäß dem „Fisheries Act 1998“ der Salomonen oder der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern erteilt wurde.

    Artikel 3

    Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

    (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone der Salomonen nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone tätigen Fangflotten und unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern.

    (2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von den Salomonen festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.

    (3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um gemeinsam oder einseitig Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

    (4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gewährleisten, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen und/oder Fischbestände bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.

    (5)   Die Beschäftigung von Seeleuten der Salomonen und/oder AKP-Seeleuten auf EU-Schiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

    Artikel 4

    Wissenschaftliche Zusammenarbeit

    (1)   Die EU und die Salomonen bemühen sich, während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Salomonen zu beobachten.

    (2)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen aller zuständigen internationalen Organisationen für die Entwicklung und Regulierung der Fischereien und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, und verabschieden gegebenenfalls Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, insbesondere der Fischbestände, die für die Fangtätigkeit der EU-Schiffe von Belang sind.

    (3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt, auch auf subregionaler Ebene, oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im westlichen und mittleren Pazifik sicherzustellen und in der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

    Artikel 5

    Zugang von EU-Schiffen zu den Fischereien in den Gewässern der Salomonen

    (1)   Die Salomonen verpflichten sich, EU-Schiffen in ihrer Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

    (2)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Salomonen. Die Behörden der Salomonen teilen den EU-Behörden jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Parteien untereinander treffen können, sind die EU-Schiffe verpflichtet, diesen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nachzukommen.

    (3)   Die Salomonen verpflichten sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die EU-Schiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden der Salomonen zusammen.

    (4)   Die EU verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass ihre Schiffe die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen geltenden Rechtsvorschriften einhalten.

    Artikel 6

    Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel

    (1)   Die EU-Schiffe dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von den Behörden der Salomonen nach diesem Abkommen und seinem Protokoll erteilt wurde.

    (2)   Für im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Kategorien und für die Versuchsfischerei können die Behörden der Salomonen Fanggenehmigungen für EU-Schiffe ausstellen. Die Erteilung solcher Fanggenehmigungen setzt jedoch eine befürwortende Stellungnahme beider Vertragsparteien voraus.

    (3)   Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die geltenden Gebühren und die von den EU-Schiffen anzuwendende Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

    Artikel 7

    Finanzielle Gegenleistung

    (1)   Die EU gewährt den Salomonen eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Für diese einzige finanzielle Gegenleistung sind zwei Elemente ausschlaggebend:

    a)

    Zugang von EU-Schiffen zur Fischereizone und zu den Fischereiressourcen der Salomonen und

    b)

    Fördermittel der EU zur Durchführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Salomonen.

    (2)   Die Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Elements der finanziellen Gegenleistung wird anhand von Zielen festgesetzt, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der sektoralen Fischereipolitik der Behörden der Salomonen nach einem jährlichen und einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

    (3)   Die EU zahlt die finanzielle Gegenleistung jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

    a)

    Auftreten außergewöhnlicher Umstände;

    b)

    die den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird;

    c)

    die den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt;

    d)

    die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung sektoraler fischereipolitischer Maßnahmen in den Salomonen werden gemeinsam neu festgelegt, soweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

    e)

    die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt;

    f)

    das Abkommen wird gemäß Artikel 14 gekündigt.

    Artikel 8

    Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsteilnehmer und der Zivilgesellschaft

    (1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

    (2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

    (3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

    (4)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Salomonen und der EU.

    Artikel 9

    Gemischter Ausschuss

    (1)   Zur Begleitung und Überwachung der Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

    a)

    Begleitung der Leistungen, der Auslegung, der Umsetzung und der Funktionsweise bei der Anwendung des Abkommens;

    b)

    Begleitung und Bewertung des Beitrags, den das partnerschaftliche Fischereiabkommen zur Umsetzung der sektoralen Fischereipolitik der Salomonen leistet;

    c)

    Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

    d)

    gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung, die Umsetzung oder die Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

    e)

    gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und dementsprechend der finanziellen Gegenleistung;

    f)

    gegebenenfalls Anpassung der Modalitäten zur Berechnung des Fischereiaufwands unter Berücksichtigung der auf regionaler Ebene geltenden Bestimmungen wie der Schiffstageregelung (Vessel Day Scheme);

    g)

    sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.

    (2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd auf den Salomonen und in der EU oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Ort zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

    Erforderlichenfalls können die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses auf Antrag einer der Vertragsparteien im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

    Artikel 10

    Geografischer Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Salomonen.

    Artikel 11

    Laufzeit

    Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils drei Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

    Artikel 12

    Beilegung von Streitigkeiten

    Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung und/oder Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.

    Artikel 13

    Aussetzung

    (1)   Vorbehaltlich von Artikel 12 kann die Anwendung des Abkommens im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um die Meinungsverschiedenheiten gütlich beizulegen.

    (2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 14

    Kündigung

    (1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Umstände wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines Rückgangs der den EU-Schiffen durch die Salomonen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

    (2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

    (3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

    (4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 15

    Protokoll und Anhang

    Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 16

    Nationales Recht

    Für die Tätigkeit der EU-Schiffe in den Gewässern der Salomonen gilt das Recht der Salomonen, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

    Artikel 17

    Aufhebung

    Ab dem Datum seines Inkrafttretens ersetzt das vorliegende Abkommen das am 9. Oktober 2006 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen, das damit aufgehoben wird.

    Artikel 18

    Inkrafttreten

    Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.


    PROTOKOLL

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Salomonen für die Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Oktober 2012

    Artikel 1

    Laufzeit und Fangmöglichkeiten

    (1)   Die Salomonen erteilen den Thunfischfängern der EU gemäß Artikel 5 des Abkommens im Einklang mit dem nationalen Thunfisch-Bewirtschaftungsplan der Salomonen und innerhalb der Grenzen nach dem Palau-Abkommen über das Management der Ringwadenfischerei im westlichen Pazifik, nachstehend „Palau-Abkommen“ genannt, jährliche Fangmöglichkeiten.

    (2)   Die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab dem 9. Oktober 2009 für einen Zeitraum von drei Jahren für die weit wandernden Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten) wie folgt festgesetzt:

    Ringwaden: 4 Schiffe.

    (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

    (4)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EU dürfen nur dann Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die die Behörden der Salomonen im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt haben.

    Artikel 2

    Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

    (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum besteht aus

    einem jährlichen Betrag in Höhe von 260 000 EUR, der einer Referenzmenge von 4 000 Tonnen Fisch pro Jahr entspricht und

    einem spezifischen Betrag von jährlich 140 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung sektoraler fischereipolitischer Maßnahmen der Salomonen bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist Bestandteil der einzigen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.

    (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls.

    (3)   Die EU zahlt den in Absatz 1 festgesetzten Gesamtbetrag (d. h. 400 000 EUR) alljährlich während des Zeitraums der Anwendung dieses Protokolls.

    (4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den EU-Schiffen in der Fischereizone der Salomonen getätigten Fänge die Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne gefangenen Fisch erhöht. Der von der EU gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrags (800 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der EU-Schiffe die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

    (5)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 wird für das erste Jahr bis spätestens 1. Dezember 2010 und für die Folgejahre spätestens bis zum Jahrestag des Protokolls gezahlt.

    (6)   Die Verwendung dieser Mittel wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 nach der Finanzregelung der Salomonen festgelegt und unterliegt somit der ausschließlichen Zuständigkeit der Behörden der Salomonen.

    (7)   Die Zahlungen nach diesem Artikel werden auf ein Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank der Salomonen überwiesen; die Behörden der Salomonen übermitteln der EU alljährlich die Angaben zu der entsprechenden Bankverbindung.

    Artikel 3

    Zusammenarbeit im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei – Wissenschaftliche Zusammenarbeit

    (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone der Salomonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

    (2)   Die EU und die Salomonen überwachen während der Laufzeit dieses Protokolls den Zustand der Bestände in der Fischereizone der Salomonen.

    (3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei die Zusammenarbeit auf subregionaler Ebene insbesondere im Rahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), aber auch in allen übrigen zuständigen subregionalen und internationalen Organisationen zu fördern.

    (4)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses und verabschieden gegebenenfalls Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, insbesondere der Fischbestände, die für die Fangtätigkeit der EU-Schiffe von Belang sind.

    Artikel 4

    Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

    (1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, sofern die Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und die jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichte Erhebung der Bestandslage bestätigen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Salomonen durch diese Erweiterung nicht gefährdet wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht.

    (2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 5

    Weitere Fangmöglichkeiten

    (1)   Sollten die EU-Schiffe an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, so vereinbaren beide Vertragsparteien die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

    (2)   Die Vertragsparteien können gemeinsam in der Fischereizone der Salomonen nach Stellungnahme auf einer von den Vertragsparteien zu veranstaltenden wissenschaftlichen Sitzung Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch, bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

    (3)   Die beiden Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei nach Maßgabe einvernehmlich festgelegter wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Parameter aus. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für eine Laufzeit und ab einem Zeitpunkt erteilt, die von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden müssen.

    (4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, so können den EU-Schiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 für die Restlaufzeit dieses Protokolls nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird entsprechend angehoben und nach einer vereinbarten Formel berechnet.

    Artikel 6

    Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände

    (1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Salomonen, so kann die EU die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen.

    (2)   Die Entscheidung über die Aussetzung in den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird nach Konsultationen der beiden Parteien innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag einer der Parteien getroffen unter der Voraussetzung, dass die EU bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

    (3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

    (4)   Die Gültigkeit der den EU-Schiffen erteilten Fanggenehmigungen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

    Artikel 7

    Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern der Salomonen

    (1)   50 % der finanziellen Gegenleistung nach diesem Protokoll sind jährlich zur Stützung und Durchführung von Zielen bestimmt, die im Rahmen fischereipolitischer Maßnahmen identifiziert werden, die von den Behörden der Salomonen festgelegt und von beiden Vertragsparteien nach nachstehenden Modalitäten vereinbart werden.

    Für die Verwaltung des entsprechenden Betrags durch die Salomonen legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der Fischereipolitik der Salomonen zur Sicherstellung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung gemäß Absatz 2 fest.

    (2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die EU und die Salomonen auf Vorschlag der Salomonen in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls umgehend, spätestens aber binnen dreier Monate ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

    a)

    die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen;

    b)

    die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die im Hinblick auf eine langfristige Förderung der nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei erreicht werden sollen, wobei den Prioritäten der Salomonen in ihrer nationalen Fischereipolitik und in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

    c)

    die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

    (3)   Die beiden Vertragsparteien vereinbaren jedoch, einen besonderen Schwerpunkt auf sämtliche Unterstützungsmaßnahmen zur Umsetzung der „Oceanic Tuna Fisheries Strategy“ (Strategie der Hochseefischerei von Thunfisch) zu legen.

    (4)   Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

    (5)   Die Salomonen beschließen jedes Jahr über die Verwendung der in Absatz 1 genannten Beträge für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der EU diese Verwendung baldmöglichst, auf jeden Fall aber vor der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilen die Salomonen der EU diese Verwendung spätestens 45 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls mit.

    (6)   Sofern die jährliche gemeinsame Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die EU eine Anpassung des Betrags zur Stützung und Durchführung sektoraler fischereipolitischer Maßnahmen der Salomonen vornehmen, der Teil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls ist, um den Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse anzupassen.

    (7)   Die EU behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Protokolls auszusetzen, wenn eine Bewertung im Rahmen des Gemischten Ausschusses ergibt, dass die ab dem ersten Jahr der Anwendung des Protokolls erzielten Ergebnisse — außer unter nachweislich außergewöhnlichen Umständen — nicht der Planung entsprechen.

    Artikel 8

    Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

    (1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

    (2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

    (3)   Will eine Vertragspartei die Anwendung des Protokolls aussetzen, so muss sie ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen.

    (4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 9

    Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

    Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Protokolls kann die Anwendung dieses Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die EU die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

    a)

    Die Behörden der Salomonen teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen sechzig Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung.

    b)

    Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Protokolls genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die Behörden der Salomonen berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

    c)

    Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

    Artikel 10

    Nationales Recht

    Für die Tätigkeit der EU-Schiffe in den Gewässern der Salomonen gilt das Recht der Salomonen, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

    Artikel 11

    Revisionsklausel

    (1)   Im Falle erheblicher Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, kann jede Vertragspartei eine Überarbeitung der Bestimmungen im Hinblick auf eine Änderung verlangen.

    (2)   Die betreffende Vertragspartei benachrichtigt die andere schriftlich von ihrer Absicht, die Überarbeitung der Bestimmungen dieses Protokolls zu veranlassen.

    (3)   Die Vertragsparteien nehmen spätestens sechzig Arbeitstage nach der Benachrichtigung diesbezügliche Konsultationen auf. Wird keine Einigung über die Überarbeitung der Bestimmungen erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Überarbeitung verlangt hat, das Protokoll gemäß Artikel 14 kündigen.

    Artikel 12

    Aufhebung

    Das am 9. Oktober 2006 in Kraft getretene bisherige Fischereiprotokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen wird durch dieses Protokoll und seine Anhänge aufgehoben und ersetzt.

    Artikel 13

    Laufzeit

    Dieses Protokoll und seine Anhänge gelten, sofern sie nicht gemäß Artikel 14 gekündigt werden, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 9. Oktober 2009.

    Artikel 14

    Kündigung

    Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Benachrichtigung führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

    Artikel 15

    Inkrafttreten

    (1)   Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

    (2)   Es gilt mit Wirkung vom 9. Oktober 2009.

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    22.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/27


    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    Ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Salomonen und der Europäischen Union eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen den Salomonen und der Europäischen Union sowie über ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge erzielt haben.

    Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereipolitik in den Gewässern der Salomonen errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seiner Anhänge und Anlagen andererseits nach den in den Salomonen und in der Europäischen Union geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

    Damit die Fangtätigkeiten der EU-Schiffe in den Gewässern der Salomonen nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 26. September 2009 paraphierte Abkommen und das am selben Tag paraphierte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Oktober 2012 beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Salomonen bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 18 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 9. Oktober 2009 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Union bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

    In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate der in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Gegenleistung vor dem 1. Dezember 2010 gezahlt werden muss.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Union zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Salomonen

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

    „Ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Salomonen und der Europäischen Union eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen den Salomonen und der Europäischen Union sowie über ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge erzielt haben.

    Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereipolitik in den Gewässern der Salomonen errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seiner Anhänge und Anlagen andererseits nach den in den Salomonen und in der Europäischen Union geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

    Damit die Fangtätigkeiten der EU-Schiffe in den Gewässern der Salomonen nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 26. September 2009 paraphierte Abkommen und das am selben Tag paraphierte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Oktober 2012 beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Salomonen bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 18 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 9. Oktober 2009 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Union bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

    In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate der in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Gegenleistung vor dem 1. Dezember 2010 gezahlt werden muss.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Union zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Europäische Union

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