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Document 32010D0301

    2010/301/: Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG hinsichtlich der Genehmigung der Einfuhr von Fotogelatine in die Tschechische Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3244)

    ABl. L 128 vom 27.5.2010, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R0142

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/301/oj

    27.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 128/9


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 25. Mai 2010

    zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG hinsichtlich der Genehmigung der Einfuhr von Fotogelatine in die Tschechische Republik

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3244)

    (Nur der deutsche, der englische, der französische, der niederländische und der tschechische Text sind verbindlich)

    (2010/301/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbietet für tierische Nebenprodukte und Verarbeitungserzeugnisse die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft, es sei denn, Einfuhr und Durchfuhr sind im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet.

    (2)

    Nach der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission vom 26. April 2004 mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern (2) genehmigen Belgien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung die Einfuhr von Gelatine, die ausschließlich für die Fotoindustrie bestimmt ist (Fotogelatine).

    (3)

    Gemäß der Entscheidung 2004/407/EG wird die Einfuhr von Fotogelatine nur aus den in der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern, namentlich Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika, genehmigt.

    (4)

    Mit der Entscheidung 2004/407/EG, geändert durch den Beschluss 2009/960/EG der Kommission (3), wird die Einfuhr von Fotogelatine aus einem bestimmten Betrieb in den Vereinigten Staaten in die Tschechische Republik genehmigt. Die Tschechische Republik hat jetzt einen neuen Antrag auf Genehmigung der Einfuhr von Fotogelatine aus einem weiteren Betrieb in den Vereinigten Staaten gestellt. Die Tschechische Republik hat bestätigt, dass die strengen Kanalisierungsauflagen gemäß der Entscheidung 2004/407/EG angewandt werden, damit potenzielle Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind.

    (5)

    Dementsprechend sollte der Tschechischen Republik bis zur Überprüfung der technischen Anforderungen an die Einfuhr tierischer Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (4) gestattet werden, die Einfuhr von Fotogelatine aus dem weiteren Betrieb in den Vereinigten Staaten unter den in der Entscheidung 2004/407/EG genannten Voraussetzungen zu genehmigen.

    (6)

    Die Entscheidung 2004/407/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Entscheidung 2004/407/EG erhält den Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2010.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 25. Mai 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 11.

    (3)  ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 82.

    (4)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.


    ANHANG

    Anhang I erhält folgende Fassung:

    „ANHANG I

    HERKUNFTSDRITTLÄNDER UND HERKUNFTSBETRIEBE, BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATEN, GRENZKONTROLLSTELLEN DER ERSTEN EINFUHR IN DIE UNION UND ZUGELASSENE FOTOBETRIEBE

    Herkunftsdrittland

    Herkunftsbetriebe

    Bestimmungsmitgliedstaat

    Grenzkontrollstellen der ersten Einfuhr in die Union

    Zugelassene Fotobetriebe

    Japan

    Nitta Gelatin Inc.

    2-22 Futamata

    Yao-City, Osaka

    581 – 0024 Japan

    Jellie Co. Ltd.

    7-1, Wakabayashi 2-Chome,

    Wakabayashi-ku,

    Sendai-city, Miyagi,

    982 Japan

    NIPPI Inc. Gelatin Division

    1 Yumizawa-Cho

    Fujinomiya City Shizuoka

    418 – 0073 Japan

    Niederlande

    Rotterdam

    FUJIFILM Europe B.V.,

    Oudenstaart 1

    5047 TK Tilburg,

    Niederlande

    Nitta Gelatin Inc.

    2-22 Futamata

    Yao-City, Osaka

    581 – 0024, Japan

    Vereinigtes Königreich

    Liverpool Felixstowe

    Kodak Ltd Headstone Drive, Harrow, MIDDX

    HA4 4TY,

    Vereinigtes Königreich

    Tschechische Republik

    Hamburg

    FOMA BOHEMIA spol. s r.o.

    Jana Krušinky 1604

    501 04 Hradec Králove,

    Tschechische Republik

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Eastman Gelatine

    Corporation, 227 Washington Street,

    Peabody, MA, 01960 USA

    Gelita North America,

    2445 Port Neal Industrial Road

    Sergeant Bluff, Iowa, 51054 USA

    Luxemburg

    Antwerpen

    Zaventem

    Luxemburg

    DuPont Teijin

    Luxemburg SA

    B.P.1681

    L-1016 Luxemburg

    Vereinigtes Königreich

    Liverpool

    Felixstowe

    Kodak Ltd

    Headstone Drive, Harrow, MIDDX HA4 4TY

    Vereinigtes Königreich

    Tschechische Republik

    Hamburg

    FOMA BOHEMIA spol. s r.o.

    Jana Krušinky 1604

    501 04 Hradec Králove,

    Tschechische Republik“


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