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Document 32010D0220

    2010/220/: Beschluss der Kommission vom 16. April 2010 über Sofortmaßnahmen für aus Indonesien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Zuchtfischereierzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2358) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 97 vom 17.4.2010, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/11/2012; Aufgehoben durch 32012D0690

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/220/oj

    17.4.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 97/17


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 16. April 2010

    über Sofortmaßnahmen für aus Indonesien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Zuchtfischereierzeugnissen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2358)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/220/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei einem Kontrollbesuch der Kommission im November 2009 in Indonesien wurden Mängel des Rückstandskontrollsystems für Tiere in Aquakulturhaltung und Zuchtfischereierzeugnisse sowie unzureichende Laborkapazitäten zum Nachweis von Rückständen bestimmter pharmakologisch wirksamer Stoffe in Tieren in Aquakulturhaltung und Zuchtfischereierzeugnissen, wie durch die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (2) sowie durch die Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (3) vorgeschrieben, festgestellt.

    (2)

    Folglich besteht das Risiko, dass aus Indonesien eingeführte, zum menschlichen Verzehr bestimmte Zuchtfischereierzeugnisse Rückstände bestimmter pharmakologisch wirksamer Stoffe enthalten, die zur Bekämpfung von Krankheiten oder zur Steigerung der Produktion bei Tieren in Aquakulturhaltung verwendet werden und die gesundheitsschädigend sind. Zu diesen Stoffen gehören insbesondere Chloramphenicol, Nitrofurane und Tetracycline. Es sollten daher Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden. Diese sollten verhältnismäßig sein und den Handel nicht stärker einschränken, als es zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus erforderlich ist.

    (3)

    Untersuchungen auf relevante Rückstände, die bei einem signifikanten Anteil von aus Indonesien eingeführten Aquakulturerzeugnissen noch vor dem Inverkehrbringen obligatorisch durchgeführt werden, ermöglichen es, das Risiko, dass Sendungen mit Rückständen in Verkehr gebracht werden, zu mindern; zudem können so genauere Informationen über die tatsächliche Kontamination indonesischer Fischereierzeugnisse bereitgestellt und Erzeuger in Indonesien von der missbräuchlichen Verwendung von Stoffen abgehalten werden.

    (4)

    Es ist erforderlich, für die Einfuhr von Sendungen mit Zuchtfischereierzeugnissen aus Indonesien einheitliche Analyseanforderungen in Bezug auf eine bestimmte Mindestmenge festzulegen, da die Erzeugnisse über verschiedene Mitgliedstaaten eingeführt werden können.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission im Falle des Nachweises pharmakologisch wirksamer Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) nicht für die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren zugelassen sind, oder von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe in einer Menge, die die nach der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgelegte Höchstmenge überschreitet, im Rahmen des Schnellwarnsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu informieren und regelmäßig Berichte über alle Untersuchungen vorzulegen, damit die Kommission über die erforderlichen Angaben verfügt, um zu entscheiden, ob diese einstweilige Maßnahme beizubehalten oder nach Maßgabe der unterbreiteten Informationen zu ändern ist.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dieser Beschluss gilt für aus Indonesien eingeführte Sendungen mit Zuchtfischereierzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Probenahmepläne sicher, dass bei mindestens 20 % der Sendungen nach Artikel 1, die an den Grenzkontrollstellen auf ihrem Hoheitsgebiet zur Einfuhr gestellt werden, Proben entnommen werden.

    (2)   Die nach Absatz 1 entnommenen Proben werden Analysen zum Nachweis von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 470/2009, insbesondere von Chloramphenicol, Metaboliten von Nitrofuranen und Tetracyclinen (zumindest Tetracyclin, Oxytetracyclin und Chlortetracyclin), unterzogen.

    Artikel 3

    Die Sendungen, bei denen Proben nach Artikel 2 Absatz 1 entnommen wurden, werden von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bis zum Abschluss der Analysen in amtliche Verwahrung genommen. Diese Sendungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch die Analyseergebnisse bestätigt wird, dass sie in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 stehen.

    Artikel 4

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Analyseergebnisse mit, wenn diese Analysen Folgendes ergeben:

    a)

    den Nachweis eines nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 eingestuften pharmakologisch wirksamen Stoffes in einer Menge, die die nach dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge überschreitet, oder

    b)

    den Nachweis eines pharmakologisch wirksamen Stoffes, der nicht nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 eingestuft ist, es sei denn, es wurde für diesen Stoff nach dieser Verordnung oder der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (5) ein Referenzwert für Maßnahmen festgesetzt und die Rückstandsmenge liegt unter diesem Referenzwert für Maßnahmen.

    Die Ergebnisse der Analysen werden der Kommission im Rahmen des Schnellwarnsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 übermittelt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten erstellen vierteljährlich einen Bericht mit Angaben zu allen Ergebnissen sämtlicher Analysen, die in den vorhergehenden drei Monaten bei aus Indonesien eingeführten Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Zuchtfischereierzeugnissen durchgeführt wurden.

    Diese Berichte werden der Kommission jeweils in dem auf das betreffende Quartal folgenden Monat vorgelegt (April, Juli, Oktober und Januar).

    Artikel 5

    Alle durch die Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. April 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

    (3)  ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8.

    (4)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

    (5)  ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8.


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