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Document 32010D0219

    2010/219/: Beschluss der Kommission vom 16. April 2010 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/236/EG über Sondervorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus Indonesien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2354) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 97 vom 17.4.2010, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/219/oj

    17.4.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 97/16


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 16. April 2010

    zur Aufhebung der Entscheidung 2006/236/EG über Sondervorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus Indonesien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2354)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/219/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2006/236/EG der Kommission vom 21. März 2006 über Sondervorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus Indonesien (3) wurde infolge von Inspektionsbesuchen der Europäischen Kommission in Indonesien erlassen, bei denen schwerwiegende Mängel hinsichtlich der Hygiene bei der Handhabung von Fischereierzeugnissen in diesem Drittland festgestellt worden waren.

    (2)

    Durch die Entscheidung 2008/660/EG (4) zur Änderung der Entscheidung 2006/236/EG der Kommission wurde die Anforderung, Fischereierzeugnisse aus Indonesien auf Histamin und Aquakulturerzeugnisse auf Schwermetalle zu untersuchen, aufgehoben.

    (3)

    Nach der Entscheidung 2006/236/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede Sendung von Fischereierzeugnissen — Aquakulturerzeugnisse ausgeschlossen — aus Indonesien den notwendigen Untersuchungen unterzogen wird, damit gewährleistet ist, dass die festgelegten Höchstgehalte für Schwermetalle nicht überschritten werden.

    (4)

    Die Entscheidung 2006/236/EG ist auf der Grundlage der von den zuständigen indonesischen Behörden gegebenen Garantien und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen zu überprüfen.

    (5)

    Die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen von aus Indonesien eingeführten Fischereierzeugnissen sind hinsichtlich Schwermetallen zufriedenstellend. Zudem hat Indonesien der Kommission jetzt die entsprechenden Garantien gegeben. Daher ist es nicht mehr notwendig, jede Sendung mit Fischereierzeugnissen auf Schwermetalle zu untersuchen.

    (6)

    Die Entscheidung 2006/236/EG sollte daher aufgehoben werden.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2006/236/EG wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. April 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (3)  ABl. L 83 vom 22.3.2006, S. 16.

    (4)  ABl. L 215 vom 12.8.2008, S. 6.


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