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Document 32010D0144
Council Decision of 30 March 2009 on the signing and provisional application of the Agreement between the European Community and the West African Economic and Monetary Union on certain aspects of air services
Beschluss des Rates vom 30. März 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Beschluss des Rates vom 30. März 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ABl. L 56 vom 6.3.2010, p. 15–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/144/oj
6.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/15 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. März 2009
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2010/144/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. BENDL
6.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/15 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE WESTAFRIKANISCHE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION
andererseits
(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die in Bezug auf die Benennung dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen enthalten, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Beschlüssen vom November 2002 festgestellt hat,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA die Luftfahrtunternehmen grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken sollen,
IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA, die
i) |
den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder |
ii) |
die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder |
iii) |
Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, |
die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Vertragsparteien nicht beabsichtigen, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der UEMOA zu beeinflussen oder Änderungen zu den verkehrsrechtlichen Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen auszuhandeln,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Luftverkehrsbeziehungen der Mitgliedstaaten der UEMOA mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über 80 % ihrer internationalen Luftverkehrsverbindungen ausmachen, die traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen geregelt werden,
IN ANBETRACHT des Beschlusses Nr. 08/2002/CM/UEMOA vom 27. Juni 2002 über die Annahme des gemeinsamen Luftverkehrsprogramms der Mitgliedgliedstaaten der UEMOA,
IN ANBETRACHT der Richtlinie Nr. 08/2006/CM/UEMOA vom 16. Dezember 2006, die der Kommission der UEMOA den Auftrag erteilt, mit Unterstützung der Vertreter der Mitgliedstaaten der UEMOA Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über die Einfügung einer Benennungsklausel der Gemeinschaft in die Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten der UEMOA aufzunehmen und zu führen,
IN KENNTNISNAHME des Vorschlags der Europäischen Kommission, von der Möglichkeit, die ihr das Gemeinschaftsrecht und die Bestimmungen des Vertrags über die Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion bieten, um Verhandlungen über die Einfügung einer Benennungsklausel der Gemeinschaft in die von Mitgliedstaaten der UEMOA und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten Luftverkehrsabkommen auf Ebene der zwischenstaatlichen Organisationen zu führen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke mit folgender Bedeutung:
i) UEMOA: Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion,
ii) EG: Europäische Gemeinschaft.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EG-Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck „UEMOA-Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion und der Ausdruck „afrikanische Staaten“ die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union sowie Marokko.
(3) In den in Teil A der Anhänge genannten bilateralen Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des betreffenden EG-Mitgliedstaats und auf Staatsangehörige des UEMOA-Mitgliedstaats als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten bzw. der UEMOA-Mitgliedstaaten.
(4) In den in Teil A der Anhänge genannten bilateralen Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des betreffenden EG-Mitgliedstaats und des UEMOA-Mitgliedstaats, die Vertragsparteien des betreffenden Abkommens sind, als Bezugnahmen auf die von diesen Staaten benannten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Benennung und Genehmigung
(1) Die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels haben in Bezug auf die Benennung eines Luftfahrtunternehmens und die ihm gewährten Genehmigungen und Erlaubnisse Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Teil B Buchstabe a der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten Artikel.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat einer der Vertragsparteien ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt der Staat der anderen Vertragspartei unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
a) |
im Falle eines von einem EG-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:
|
b) |
im Falle eines von einem UEMOA-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:
|
Artikel 3
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung
(1) Die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels haben in Bezug auf Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen des Luftfahrtunternehmens Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Teil B Buchstabe b der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten Artikel.
(2) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat der anderen Vertragspartei benanntes Luftfahrtunternehmen können von jedem betroffenen Mitgliedstaat verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
a) |
im Falle eines von einem EG-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:
|
b) |
im Falle eines von einem UEMOA-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:
|
(3) Der betroffene Mitgliedstaat übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 4
Rechte in Bezug auf die wirksame gesetzliche Kontrolle
(1) Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 ergänzen die in Teil B Buchstabe c der Anhänge zu diesem Abkommen genannten Artikel.
(2) Benennt ein EG-Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer EG-Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die der betroffene UEMOA-Mitgliedstaat aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem benennenden EG-Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die dieser andere EG-Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.
(3) Benennt ein UEMOA-Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer UEMOA-Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die der betroffene EG-Mitgliedstaat aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem benennenden UEMOA-Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die dieser andere UEMOA-Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.
(4) Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, dass eine wirksame gesetzliche Kontrolle mindestens bedeutet, dass der Mitgliedstaat, der die Betriebsgenehmigung oder Zulassung ausgestellt hat, kontinuierlich und effektiv die Durchführung der geltenden Programme zur Überwachung der Sicherheit und der Luftsicherheit zumindest unter Einhaltung der Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gewährleistet, und dass das Luftfahrtunternehmen die von den zuständigen Behörden aufgestellten Kriterien für die Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste erfüllt und seine Tätigkeit im Einklang mit sämtlichen geltenden ICAO-Normen ausübt.
Artikel 5
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Teil B Buchstabe d der Anhänge zu diesem Abkommen genannten Artikel.
(2) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Teil B Buchstabe d der Anhänge zu diesem Abkommen genannten bilateralen Abkommen einen EG-Mitgliedstaat nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in seinem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem UEMOA-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen zwischen diesem EG-Mitgliedstaat und einem anderen EG-Mitgliedstaat verwendet wird.
(3) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Teil B Buchstabe d der Anhänge zu diesem Abkommen genannten bilateralen Abkommen einen UEMOA-Mitgliedstaat nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in seinem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem EG-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen zwischen diesem UEMOA-Mitgliedstaat und einem anderen UEMOA-Mitgliedstaat verwendet wird.
(4) Die Vertragsparteien beschließen, dass sie, wenn ein Vorhaben zur Einführung einer Kraftstoffsteuer gemäß diesem Artikel ausgearbeitet wurde, möglichst bald zusammentreffen und dieses Vorhaben erörtern werden.
Artikel 6
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen genannten bilateralen Abkommen keine Bestimmungen, die
i) |
den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern, |
ii) |
die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder |
iii) |
privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen. |
(2) Die in den in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten bilateralen Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.
Artikel 7
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteile des Abkommens.
Artikel 8
Änderung
(1) Beide Vertragsparteien können jederzeit Konsultationen mit der jeweils anderen Vertragspartei zur Änderung dieses Abkommens beantragen. Diese Konsultationen beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang des Antrags.
(2) Die auf diesem Wege beschlossenen Änderungen treten in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 9
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten der beiden Notifizierungen in Kraft, mit denen die Vertragsparteien einander schriftlich unterrichten, dass ihre jeweiligen zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den UEMOA-Mitgliedstaaten bestehenden Abkommen und sonstigen Übereinkünfte, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.
Artikel 10
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten bilateralen Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten bilateralen Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November 2009 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der französische Wortlaut maßgebend.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За Западноафриканския икономически и валутен съюз
Por la Unión Económica y Monetaria del África Occidental
Za Západoafrickou hospodářskou a měnovou unii
For den Vestafrikanske Økonomiske og Monetære Union
Für die Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion
Lääne-Aafrika majandus- ja rahaliidu nimel
Για τη Δυτικοαφρικανική Οικονομική και Νομισματική Ένωση
For the West African Economic and Monetary Union
Pour l'Union économique et monétaire Ouest-africaine
Per l'Unione economica e monetaria dell'Africa occidentale
Rietumāfrikas Ekonomiskās un monetārās savienības vārdā
Vakarų Afrikos Ekonominės ir pinigų sajungos vardu
A Nyugat-afrikai Gazdasági és Monetáris Unió részéről
Għall-Unjoni Ekonomika u Monetarja tal-Afrika tal-Punent
Voor de West-Afrikaanse Economische en Montaire Unie
W imieniu Unii Gospodarczej i Walutowej Afryki Zachodniej
Pela União Económica e Monetária da África Ocidental
Pentru Uniunea Economică și Monetară a Africii de Vest
Za Západoafrickú hospodársku a menovú úniu
Za Ekonomsko in monetarno unijo Zahodne Afrike
Länsi-Afrikan talous- ja rahaliiton puolesta
För Västafrikanska ekonomiska och monetära unionen
ANHANG I
BENIN
TEIL A
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Benin und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Volksrepublik Benin und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
|
TEIL B
Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat:
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
|
c) |
Gesetzliche Kontrolle:
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff:
|
ANHANG II
BURKINA FASO
TEIL A
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Burkina Faso und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Burkina Faso und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. |
TEIL B
Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat:
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
|
c) |
Gesetzliche Kontrolle:
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff:
|
ANHANG III
GUINEA-BISSAU
TEIL A
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Guinea-Bissau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Guinea-Bissau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. |
TEIL B
Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat: Artikel 3 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal; |
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen: Artikel 4 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal; |
c) |
Gesetzliche Kontrolle: Artikel 15 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal; |
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff: Artikel 6 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal. |
ANHANG IV
ELFENBEINKÜSTE/CÔTE D’IVOIRE
TEIL A
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Elfenbeinküste und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:
|
TEIL B
Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat:
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
|
c) |
Gesetzliche Kontrolle:
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff:
|
ANHANG V
MALI
TEIL A
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Mali und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Mali und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. |
TEIL B
Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat:
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
|
c) |
Gesetzliche Kontrolle:
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff:
|
ANHANG VI
NIGER
TEIL A
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Niger und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Niger und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. |
TEIL B
Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat:
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
|
c) |
Gesetzliche Kontrolle:
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff:
|
ANHANG VII
SENEGAL
TEIL A
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Senegal und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Senegal und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:
|
TEIL B
Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat:
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
|
c) |
Gesetzliche Kontrolle:
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff:
|
ANHANG VIII
TOGO
TEIL A
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Togo und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Togo und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:
|
TEIL B
Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat:
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
|
c) |
Gesetzliche Kontrolle:
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff:
|