Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0057

2010/57/: Beschluss der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 509) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 32 vom 4.2.2010, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/57(1)/oj

4.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2010

zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 509)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/57/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei Sendungen von Tieren mit Herkunft aus Drittländern an den Grenzkontrollstellen eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle vorgenommen wird, um ihre weitere Bestimmung festzustellen, insbesondere, wenn es sich um die Durchfuhr von Tieren handelt. Diese Grenzkontrollstellen sind in Anhang II der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2) aufgeführt.

(2)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 91/496/EWG gestatten die Mitgliedstaaten die Beförderung von Tieren aus einem Drittland in ein anderes Drittland oder in dasselbe Drittland unter bestimmten Voraussetzungen. Insbesondere muss gemäß Buchstabe c des genannten Artikels die Kontrolle nach Artikel 4 ergeben haben, dass die Tiere den Anforderungen der Richtlinie 91/496/EWG genügen oder — wenn es sich um Tiere im Sinne der in Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG (3) genannten Richtlinien handelt — Gesundheitsgarantien bieten, die den genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.

(3)

In Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG wird auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (4) verwiesen. In Kapitel III der Richtlinie 90/426/EWG sind die gleichwertigen Gesundheitsgarantien für Equiden festgelegt.

(4)

Die Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (5) enthält Muster-Gesundheitsbescheinigungen für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in der Union, wobei den verschiedenen tierseuchenrechtlichen Situationen in Drittländern Rechnung getragen wird. In diesen Bescheinigungen sind die für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland, Hoheitsgebiet oder Teil davon in ein anderes Drittland oder Hoheitsgebiet oder in einen anderen Teil desselben Drittlands oder Hoheitsgebiets erforderlichen Gesundheitsgarantien vorgesehen. Die Gesundheitsgarantien in diesen Bescheinigungen sollten als Referenzvoraussetzungen für die Durchfuhr von Equiden durch die Union gelten.

(5)

Gemäß der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (6) genehmigen die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern oder Teilen dieser Drittländer. Außerdem werden Drittländer entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen eingeteilt. Diese Gruppen sollten für die Durchfuhr von Equiden durch die Union berücksichtigt werden.

(6)

Die Entscheidung 2008/907/EG der Kommission vom 3. November 2008 über die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (7) legt fest, dass Equiden, die von einem Drittland durch das Gebiet der Gemeinschaft in ein anderes Drittland befördert werden sollen, aus einem in Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG aufgeführten Drittland stammen müssen. Außerdem müssen die Equiden eine Bescheinigung mitführen, die wie folgt betitelt ist: „Durchfuhrbescheinigung für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland“. Diese Bescheinigung berücksichtigt die Muster-Gesundheitsbescheinigungen der Entscheidung 92/260/EWG.

(7)

Da die Tiergesundheitsgarantien für Einfuhren von Equiden mindestens so streng wie die für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde sind, sollte die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG aufgeführten Drittländer nicht nur aus den Drittländern, Hoheitsgebieten oder Teilen davon gestattet werden, aus denen die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde gemäß der Entscheidung 2004/211/EG erlaubt ist, sondern auch aus den Drittländern, Hoheitsgebieten oder Teilen davon, aus denen gemäß der genannten Entscheidung endgültige Einfuhren genehmigt sind.

(8)

Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union sollte die Entscheidung 2008/907/EG aufgehoben werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG aufgeführten Hoheitsgebiete aus einem Drittland, Hoheitsgebiet oder Teil davon in ein anderes oder dasselbe Drittland, Hoheitsgebiet oder einen anderen Teil davon, sofern die Equiden

a)

aus einem Drittland, Hoheitsgebiet oder Teil davon stammen, aus dem die zeitweilige Zulassung oder Einfuhren registrierter Pferde gemäß den Angaben in den Spalten 6 bzw. 8 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG genehmigt sind;

b)

eine individuelle Bescheinigung mit dem Titel „Tiergesundheitsbescheinigung für die Durchfuhr von Equiden“ gemäß Absatz 2 mitführen.

(2)   Die Tiergesundheitsbescheinigung für die Durchfuhr von Equiden umfasst

a)

die Rubriken I, II und III der jeweiligen Muster-Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG ohne die Bestimmungen über die Equine-Virus-Arteriitis-Infektion in Rubrik III Buchstabe e Ziffer v entsprechend der Tiergesundheitsstatusgruppe, der das Versanddrittland, -hoheitsgebiet oder der Teil davon gemäß den Angaben in Anhang I Spalte 5 der Entscheidung 2004/211/EG zugeordnet ist; und

b)

zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Buchstabe a folgende Rubriken IV und V:

„IV.

Equiden mit Herkunft aus: …

(Versanddrittland/-hoheitsgebiet einfügen)

und bestimmt für: …

(Versanddrittland/-hoheitsgebiet einfügen)

V.

Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes: …“

(3)   Im Falle registrierter Pferde wird abweichend von Absatz 2 Buchstabe a die Liste der Drittländer in Rubrik III Buchstabe d dritter Gedankenstrich der Muster-Tiergesundheitsbescheinigungen A bis E in Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG ersetzt durch die Liste der Drittländer, Hoheitsgebiete oder Teile davon, die den Tiergesundheitsstatusgruppen A bis E in Anhang I Spalte 5 der Entscheidung 2004/211/EG zugeordnet sind.

Artikel 2

Die Entscheidung 2008/907/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Februar 2010

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(5)  ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.

(6)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 22.


Top