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Document 32010D0056

2010/56/: Beschluss der Kommission vom 2. Februar 2010 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Belgien, Deutschland, Malta, Portugal und Rumänien für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 465)

ABl. L 32 vom 4.2.2010, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/56(1)/oj

4.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/6


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2010

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Belgien, Deutschland, Malta, Portugal und Rumänien für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 465)

(Nur der deutsche, der französische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische und der rumänische Text sind verbindlich)

(2010/56/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 30 und Artikel 32 Absatz 8,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/367/EG der Kommission (2) wurden für das Haushaltsjahr 2008 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der belgischen Zahlstelle „ALV“, der deutschen Zahlstelle „Baden-Württemberg“, der griechischen Zahlstelle „OPEKEPE“, der italienischen Zahlstelle „ARBEA“, der maltesischen Zahlstelle „MRRA“, der portugiesischen Zahlstelle „IFAP“ und der rumänischen Zahlstelle „PIAA“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und nach zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nunmehr einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der belgischen Zahlstelle „ALV“, der deutschen Zahlstelle „Baden-Württemberg“, der maltesischen Zahlstelle „MRRA“, der portugiesischen Zahlstelle „IFAP“ und der rumänischen Zahlstelle „PIAA“ fassen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (3) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Rechnungsabschlussentscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Vorschusszahlungen von den für das betreffende Jahr (2008) gemäß Absatz 1 jener Verordnung anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die Vorschusszahlungen für die im zweiten Monat nach der Rechnungsabschlussentscheidung getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50% von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50% vom Gemeinschaftshaushalt getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren zu übermitteln. Die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben, enthält die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 885/2006. In Anhang III der genannten Verordnung ist die Mustertabelle für die Übersichten vorgegeben, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Eine solche Entscheidung ergeht unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(5)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Diese Entscheidung kann jedoch nur getroffen werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird diese Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung getroffen, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100% vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, für die der Mitgliedstaat die Einstellung des Wieder-einziehungsverfahrens beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom Gemeinschaftshaushalt zu tragen. Eine solche Entscheidung ergeht unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der genannten Verordnung.

(6)

Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden Zahlstellen muss die Kommission die bereits aufgrund der Entscheidung 2009/367/EG von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträge berücksichtigen.

(7)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss spätereren Beschlüssen der Kommission, mit denen Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden, nicht vor —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der belgischen Zahlstelle „ALV“, der deutschen Zahlstelle „Baden-Württemberg“, der maltesischen Zahlstelle „MRRA“, der portugiesischen Zahlstelle „IFAP“ und der rumänischen Zahlstelle „PIAA“ über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben werden mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die Beträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Malta, die Portugiesische Republik und Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2010

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 44.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.


ANHANG

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2008

VOM MITGLIEDSTAAT WIEDEREINZUZIEHENDER BZW. AN IHN ZU ZAHLENDER BETRAG

Anmerkung: Eingliederungsplan 2010: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803

MS

 

2008 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

Summe a + b

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1)

Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr.1290/2005

Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (2)

abgeschlossen wurden

abgetrennt wurden

= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

= in den Monatsmeldungen insges. gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

 

 

a

b

c = a + b

d

e

f = c + d + e

g

h = f – g

BE

EUR

706 129 444,37

0,00

706 129 444,37

– 593,30

–61 021,93

706 067 829,14

706 201 150,75

– 133 321,61

DE

EUR

5 100 883 643,72

0,00

5 100 883 643,72

–37 390,29

2 896 241,51

5 097 950 011,92

5 101 133 812,30

–3 183 800,38

MT

EUR

2 470 040,90

0,00

2 470 040,90

– 177,28

0,00

2 469 863,62

2 472 341,64

–2 478,02

PT

EUR

720 183 268,38

0,00

720 183 268,38

– 148 413,94

– 217 121,39

719 817 733,05

720 094 153,57

– 276 420,52

RO

EUR

462 680 727,14

0,00

462 680 727,14

–8 629 639,25

0,00

454 051 087,89

461 870 850,36

–7 819 762,47


MS

 

Vom Mitgliedstaat wiedereingezogener (–) oder an ihn gezahlter (+) Betrag gemäß der Entscheidung 2009/367/EG

Vom Mitgliedstaat noch wiedereinzuziehender (–) oder noch an ihn zu zahlender (+) Betrag (2)

Ausgaben (3)

Zweckgeb. Einnahmen (3)

Zuckerfonds

Artikel 32 (= e)

Insgesamt (= h)

Ausgaben (4)

Zweckgeb. Einnahmen (4)

05 07 01 06

67 01

05 02 16 02

68 03

67 02

i

j = h – i

i

j

k

l

m

n = i + j + k + l + m

BE

EUR

– 129 316,43

–4 005,18

2 506,07

0,00

0,00

0,00

–6 511,25

–4 005,18

DE

EUR

–3 158 445,95

–25 354,43

–3 644,61

–4,69

0,00

0,00

–21 705,13

–25 354,43

MT

EUR

0,00

–2 478,02

0,00

–2 478,02

0,00

0,00

0,00

–2 478,02

PT

EUR

0,00

– 276 420,52

–59 299,13

0,00

0,00

0,00

– 217 121,39

– 276 420,52

RO

EUR

0,00

–7 819 762,47

–7 819 762,47

0,00

0,00

0,00

0,00

–7 819 762,47


(1)  Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2008.

(2)  Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b). Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.

(3)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 07 01 06 zu melden.

(4)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen beim Zuckerfonds einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 02 16 02 zu melden.

Anmerkung: Eingliederungsplan 2010: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803


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