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Document 32009R0992

Verordnung (EG) Nr. 992/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

ABl. L 278 vom 23.10.2009, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1307

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/992/oj

23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 992/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind für jeden Mitgliedstaat die Obergrenzen festgesetzt, die die Direktzahlungen, ohne Berücksichtigung der Modulation, nicht übersteigen dürfen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat im Laufe eines Kalenderjahrs gewährt werden dürfen.

(2)

Deutschland und Schweden haben gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beschlossen, ab dem Haushaltsjahr 2011 einen gemäß Artikel 69 Absatz 7 der genannten Verordnung zu berechnenden Betrag für die Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung und die Finanzierung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung zu stellen. Folglich sind gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 die für die Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums verwendeten Beträge von den in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen für Deutschland bzw. Schweden abzuziehen.

(3)

Portugal hat der Kommission mitgeteilt, dass es wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten im Agrarsektor aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise und der nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Landwirte beschlossen hat, die fakultative Modulation für das Kalenderjahr 2009 nicht anzuwenden. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist folglich zu der in Anhang IV derselben Verordnung angegebenen nationalen Obergrenze für Portugal für das Kalenderjahr 2009 der sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation in Portugal im Jahr 2009 ergebende Nettobetrag hinzuzufügen, der in der Entscheidung 2008/788/EG der Kommission (2), geändert durch die Entscheidung 2009/505/EG der Kommission (3), festgesetzt ist.

(4)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Die Deutschland betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

(in Mio. EUR)

Kalenderjahr

2009

2010

2011

2012

„Deutschland

5 524,8

5 402,6

5 357,1

5 329,6“

2.

Die Schweden betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

(in Mio. EUR)

Kalenderjahr

2009

2010

2011

2012

„Schweden

733,1

717,5

712,1

708,5“

3.

Die Portugal betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

(in Mio. EUR)

Kalenderjahr

2009

2010

2011

2012

„Portugal

590,5

545,0

545,0

545,0“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 271 vom 11.10.2008, S. 44.

(3)  ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 46.


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