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Document 32009R0886
Commission Regulation (EC) No 886/2009 of 25 September 2009 concerning the authorisation of the preparation of Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 as a feed additive for horses (holder of authorisation Alltech France) (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 886/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde (Zulassungsinhaber Alltech Frankreich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 886/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde (Zulassungsinhaber Alltech Frankreich) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 254 vom 26.9.2009, p. 66–67
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 25/10/2020; Aufgehoben durch 32020R1398
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32020R1398 | 26/10/2020 |
26.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254/66 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 886/2009 DER KOMMISSION
vom 25. September 2009
zur Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde (Zulassungsinhaber Alltech Frankreich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde. |
(4) |
Die Verwendung dieser Zubereitung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 (2) für Pferde vorläufig zugelassen. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 4. März 2009 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat und dass die Verwendung dieser Zubereitung die Faserverdauung deutlich fördern kann (3). Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ zählt, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. September 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18.
(3) The EFSA Journal (2009) 991, S. 1-14.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer |
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4a1704 |
Alltech Frankreich |
Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 |
|
Pferde |
— |
1,6 × 109 |
— |
|
16. Oktober 2019 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives