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Document 32009R0885

    Verordnung (EG) Nr. 885/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 hinsichtlich der Referenzproben, der Gebühren und der in Anhang II aufgelisteten Laboratorien (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 254 vom 26.9.2009, p. 58–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/885/oj

    26.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 254/58


    VERORDNUNG (EG) Nr. 885/2009 DER KOMMISSION

    vom 25. September 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 hinsichtlich der Referenzproben, der Gebühren und der in Anhang II aufgelisteten Laboratorien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird ein Gemeinschaftsverfahren für die Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen in der Tierernährung eingeführt. Die Verordnung sieht vor, dass jede Person, die eine Zulassung für einen Futtermittelzusatzstoff oder für eine neue Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes anstrebt, einen Zulassungsantrag gemäß ihren Bestimmungen stellt.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Anträge auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes oder eines neuen Verwendungszwecks für einen Futtermittelzusatzstoff sowie in Bezug auf die Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums (GRL).

    (3)

    Sie sieht vor, dass jeder Antragsteller Referenzproben übersendet, die der Form entsprechen, in der der Antragsteller den Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringen möchte, oder die dazu geeignet sind, leicht in eine Form umgewandelt zu werden, in der der Antragsteller den Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringen möchte.

    (4)

    In der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 ist weiterhin vorgesehen, dass das GRL den Antragstellern eine Gebühr in Höhe von 6 000 EUR je Antrag berechnet. Darüber hinaus enthält Anhang II der genannten Verordnung eine Liste des Verbands nationaler Referenzlaboratorien, die das GRL bei seinen Pflichten und Aufgaben unterstützt.

    (5)

    Aufgrund der aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, in manchen Fällen bestimmte Einzelheiten der geltenden Vorschriften für die Referenzproben, die von den Antragstellern zu übersenden sind, klarzustellen und in den folgenden Fällen eine Vereinfachung vorzunehmen: a) Anträge auf Zulassung neuer Verwendungszwecke bereits zugelassener Zusatzstoffe; b) Anträge auf Änderung der Zulassungsbedingungen, sofern sich die vorgeschlagene Änderung nicht auf die Eigenschaften des Futtermittelzusatzstoffes bezieht, der dem GRL zuvor als Referenzprobe des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes übersendet wurde.

    (6)

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass je nach Art des Antrags unterschiedliche Gebührensätze eingeführt werden sollten, insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit neuer Referenzproben und neuer Evaluierungen der Analysemethode für bereits zugelassene Futtermittelzusatzstoffe.

    (7)

    Weiterhin gibt es Multianalyt-Methoden nach einem festgelegten Prinzip zur einfachen Bestimmung einer Substanz/eines Wirkstoffes oder zur gleichzeitigen Bestimmung mehrerer Substanzen/mehrerer Wirkstoffe in den spezifischen Matrizen, die im Anwendungsbereich der Methode festgelegt sind. Es hat sich gezeigt, dass die Evaluierungen der Analysemethoden für ähnliche Futtermittelzusatzstoffe gruppenweise durchgeführt werden können, sofern ähnliche Analysemethoden herangezogen wurden — insbesondere im Falle der genannten Multianalyt-Methoden.

    (8)

    Mehrere bereits zugelassene Futtermittelzusatzstoffe, die dem Verfahren für eine Neubewertung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unterliegen, können Gegenstand gleichzeitig und gruppenweise übersendeter homogener Anträge sein, sofern sie zur gleichen Futtermittelzusatzstoffkategorie, Funktionsgruppe und gegebenenfalls Subklassifikation gehören und die für sie angewandte Analysemethode den Multianalyt-Methoden entspricht.

    (9)

    Die Substanzen, die im Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe „chemisch definierte Aromastoffe“ zugeordnet sind und der Kategorie „sensorische Zusatzstoffe“ sowie der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehören, bilden eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen, die derzeit nahezu zwei Drittel der Einträge im Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe ausmacht. Diese chemisch definierten Aromastoffe unterliegen dem Verfahren der Neubewertung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und können daher im Rahmen des Verfahrens einen bedeutenden Arbeitsaufwand mit sich bringen. Die chemisch definierten Aromastoffe stellen auch eine homogene Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen dar, und zwar im Hinblick auf ihre Zulassungsbedingungen und die Sicherheitsbewertungen, die gemäß den für sie geltenden besonderen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (3) durchzuführen sind. Die Analysemethoden, die für viele dieser chemisch definierten Aromastoffe verwendet werden, können Multianalyt-Methoden sein.

    (10)

    Es ist daher angezeigt, für Gruppenanträge auf Zulassung bereits zugelassener Futtermittelzusatzstoffe, wie z. B. chemisch definierte Aromastoffe, reduzierte Gebühren festzusetzen, sofern die Anträge gleichzeitig vorgelegt werden und ähnliche Analysemethoden, insbesondere Multianalyt-Methoden, beinhalten.

    (11)

    Für die Berechnung der unterschiedlichen Gebührensätze wird von einer aus zwei Komponenten bestehenden Gebühr ausgegangen. Durch die erste Komponente sollen die Verwaltungskosten des GRL sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Handhabung der Referenzproben unterstützt werden. Mit der zweiten Komponente sollen die Kosten des Berichterstatter-Laboratoriums für die wissenschaftliche Evaluierung und die Vorbereitung des Evaluierungsberichts unterstützt werden.

    (12)

    Es empfiehlt sich weiterhin, unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen den Anwendungsbereich der Leitlinien anzupassen, die das GRL für die Antragsteller nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 erstellt hat, sowie weitere kleinere Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 vorzunehmen.

    (13)

    Belgien hat die Kommission ersucht, das „Centre wallon de recherches agronomiques (CRA-W)“ in Gembloux als neues nationales Referenzlaboratorium für den Verband zu benennen. Da das Laboratorium den Anforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 entspricht, sollte es in die Liste der Laboratorien in Anhang II der genannten Verordnung aufgenommen werden. Litauen hat die Kommission über seine Absicht unterrichtet, das „Klaipėdos apskrities VMVT laboratorija“ in Klaipėda aus dem Verband nationaler Referenzlaboratorien abzuberufen. Dieses Laboratorium sollte demnach von der Liste der Laboratorien gestrichen werden. Darüber hinaus haben mehrere Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt, dass sich bestimmte Angaben ihrer im Verband mitwirkenden nationalen Referenzlaboratorien geändert haben. Die Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 sollte deshalb entsprechend geändert werden. Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte sie ganz durch die Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

    (14)

    Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

    (15)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums (‚GRL‘) festgelegt.“

    2.

    In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben h und i angefügt:

    „h)   ‚Multianalyt-Methoden‘: Methoden, die nach einem festgelegten Prinzip zur einfachen Bestimmung einer Substanz/eines Wirkstoffes oder zur gleichzeitigen Bestimmung mehrerer Substanzen/mehrerer Wirkstoffe in den spezifischen Matrizen, die im Anwendungsbereich der Methode festgelegt sind, dienen;

    i)   ‚Referenzstandard‘: Probe eines reinen Wirkstoffes, die zur Kalibrierung verwendet wird.“

    3.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Referenzproben

    (1)   Jede Person, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Zulassung für einen Futtermittelzusatzstoff oder für eine neue Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes stellt, übersendet drei Referenzproben in einer Form, in der der Antragsteller den Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringen möchte.

    Darüber hinaus stellt der Antragsteller dem GRL Folgendes zur Verfügung:

    a)

    Referenzstandards der reinen Wirkstoffe bei Futtermittelzusatzstoffen,

    die zur Kategorie ‚zootechnische Zusatzstoffe‘ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gehören, ausgenommen Futtermittelzusatzstoffe, die aus Mikroorganismen bestehen oder solche enthalten;

    die zur Kategorie ‚Kokzidiostatika und Histomonostatika‘ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gehören;

    die in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen fallen, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt wurden;

    für die in Anhang I bzw. III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (4) bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Rückstandshöchstmengen festgelegt sind;

    b)

    auf Anfrage des GRL eine Ermächtigung — sofern sich der Antrag auf einen Futtermittelzusatzstoff bezieht, der aus Mikroorganismen besteht oder solche enthält –, auf den bei der international anerkannten Kulturensammlung gemäß Anhang II Nummer 2.2.1.2. der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (5) hinterlegten Mikroorganismus-Stamm zuzugreifen.

    Bezieht sich der Antrag auf einen Futtermittelzusatzstoff der Kategorie ‚sensorische Zusatzstoffe‘ und der Funktionsgruppe ‚Aromastoffe‘ gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, der Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung unterliegt, und ist er Teil eines Gruppenantrags, müssen die Referenzproben für alle Verbindungen/Substanzen in der Gruppe repräsentativ sein.

    (2)   Den drei Referenzproben des Futtermittelzusatzstoffes liegt eine schriftliche Erklärung des Antragstellers bei, in der bestätigt wird, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Gebühr bezahlt wurde.

    (3)   Der Antragsteller sorgt während des gesamten Zulassungszeitraums des Futtermittelzusatzstoffes für die Gültigkeit der Referenzproben, indem er dem GRL neue Referenzproben zur Ersetzung abgelaufener Proben übersendet.

    Der Antragsteller liefert auf Anfrage des GRL zusätzliche Referenzproben und Referenzstandards sowie Futtermittel- und/oder Lebensmittel-Testmaterial gemäß Artikel 2. Auf begründeten Antrag der nationalen Referenzlaboratorien des Verbands kann das GRL unbeschadet der Artikel 11, 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zusätzliche Referenzproben und Referenzstandards sowie Futtermittel- und/oder Lebensmittel-Testmaterial vom Antragsteller anfordern.

    (4)   Referenzproben sind nicht erforderlich für

    a)

    einen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellten Antrag auf Zulassung für eine neue Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes, der bereits für einen anderen Verwendungszweck zugelassen ist, sofern zuvor für den anderen Verwendungszweck Referenzproben an das GRL übersendet wurden;

    b)

    einen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellten Antrag auf Änderung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung, sofern sich die vorgeschlagene Änderung nicht auf die Eigenschaften des Futtermittelzusatzstoffes bezieht, der zuvor dem GRL als Referenzprobe des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes übersendet wurde.

    4.

    Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Das GRL berechnet dem Antragsteller eine Gebühr (‚die Gebühr‘) gemäß den in Anhang IV festgelegten Sätzen.“

    5.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Das GRL legt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend ‚die Behörde‘) für jeden Antrag bzw. für jeden Gruppenantrag binnen drei Monaten nach Erhalt eines gültigen Antrags gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und nach Zahlung der Gebühr einen vollständigen Evaluierungsbericht vor.

    Ist das GRL der Auffassung, dass es sich um einen sehr komplexen Antrag handelt, kann es diese Frist um einen weiteren Monat verlängern. Das GRL informiert die Kommission, die Behörde und den Antragsteller, wenn diese Frist verlängert wird.

    Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen können mit der Zustimmung der Behörde weiter verlängert werden, wenn das GRL ergänzende Angaben anfordert und diese binnen dieser Fristen vom Antragsteller nicht vorgelegt und/oder vom GRL nicht evaluiert werden können.

    Jedoch darf die Frist, über die das GRL zur Vorlage des Evaluierungsberichts bei der Behörde verfügt, nicht die Frist der Behörde für die Abgabe ihrer Stellungnahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 überschreiten.“

    b)

    Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

    „(3)   Der Evaluierungsbericht gemäß Absatz 1 darf vom GRL auf Ersuchen der Kommission oder der Behörde geändert werden, wenn

    a)

    sich die Bedingungen für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes, die aus der Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hervorgehen, von den vom Antragsteller ursprünglich vorgeschlagenen unterscheiden;

    b)

    der Behörde vom Antragsteller ergänzende, für die Analysemethode relevante Angaben übermittelt wurden.

    (4)   Ein Evaluierungsbericht ist nicht erforderlich für

    a)

    gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellte Anträge auf Zulassung für eine neue Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes, wenn die vorgeschlagenen Bedingungen für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes gemäß dem neuen Verwendungszweck in den Anwendungsbereich der Analysemethode fallen, die zuvor nach Anhang II Nummer 2.6. der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 mitgeteilt und bereits vom GRL evaluiert worden ist.

    b)

    gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellte Anträge auf Änderung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung, wenn die vorgeschlagene Änderung oder die neuen Bedingungen für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes in den Anwendungsbereich der Analysemethode fallen, die zuvor nach Anhang II Nummer 2.6. der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 mitgeteilt und bereits vom GRL evaluiert worden ist.

    Unbeschadet des Absatzes 4 können die Kommission, das GRL oder die Behörde auf der Grundlage rechtmäßiger für den Antrag relevanter Faktoren eine neue Evaluierung der Analysemethoden für erforderlich befinden. In solchen Fällen wird der Antragsteller vom GRL unterrichtet.“

    6.

    In Artikel 8 wird folgender Buchstabe d angefügt:

    „d)

    die Vorlage einer geänderten Fassung des Evaluierungsberichts, in der die vom Antragsteller dem GRL oder der Behörde übermittelten ergänzenden Angaben berücksichtigt sind, sofern das GRL darum ersucht.“

    7.

    In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

    „d)

    Anforderungen an Analysemethoden, die gemäß Anhang II Nummer 2.6. der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 mitgeteilt werden.“

    8.

    Anhang II wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    9.

    Es wird ein neuer Anhang IV angefügt, der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten ist.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. September 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8.

    (3)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1.

    (4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

    (5)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1.“


    ANHANG I

    „ANHANG II

    Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium und Verband nationaler Referenzlaboratorien gemäß Artikel 6 Absatz 2

    GEMEINSCHAFTLICHES REFERENZLABORATORIUM

    Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen, Geel, Belgien.

    NATIONALE REFERENZLABORATORIEN DER MITGLIEDSTAATEN

    Belgique/België

    Federaal Laboratorium voor de Voedselveiligheid Tervuren (FLVVT — FAVV).

    Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek (VITO), Mol.

    Centre wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Gembloux.

    Česká republika

    Ústřední kontrolní a zkušební ústav zemědělský (ÚKZÚZ), Praha.

    Danmark

    Plantedirektoratet, Laboratorium for Foder og Gødning, Lyngby.

    Deutschland

    Schwerpunktlabor Futtermittel des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Oberschleißheim.

    Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) Speyer, Speyer.

    Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft. Fachbereich 8 — Landwirtschaftliches Untersuchungswesen, Leipzig.

    Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL). Abteilung Untersuchungswesen, Jena.

    Eesti

    Põllumajandusuuringute Keskus (PMK). Jääkide ja saasteainete labor, Saku, Harjumaa.

    Põllumajandusuuringute Keskus (PMK), Taimse materjali labor, Saku, Harjumaa.

    España

    Laboratorio Arbitral Agroalimentario, Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación, Madrid.

    Laboratori Agroalimentari, Departament d’Agricultura, Ramaderia i Pesca, Generalitat de Catalunya, Cabrils.

    France

    Laboratoire de Rennes, SCL L35, Service Commun des Laboratoires, Rennes.

    Ireland

    The State Laboratory, Kildare.

    Italia

    Istituto Superiore di Sanità. Dipartimento di Sanità alimentare ed animale, Roma.

    Centro di referenza nazionale per la sorveglienza ed il controllo degli alimenti per gli animali (CReAA), Torino.

    Kypros

    Feedingstuffs Analytical Laboratory, Department of Agriculture, Nicosia.

    Latvija

    Valsts veterinārmedicīnas diagnostikas centrs (VVMDC), Riga.

    Lietuvos

    Nacionalinis maisto ir veterinarijos rizikos vertinimo institutas, Vilnius.

    Luxembourg

    Laboratoire de Contrôle et d'essais — ASTA, Ettelbruck.

    Magyarország

    Mezőgazdasági Szakigazgatási Hivatal Központ, Élelmiszer- és Takarmány-biztonsági Igazgatóság, Takarmányvizsgáló Nemzeti Referencia Laboratórium, Budapest.

    Nederland

    RIKILT- Instituut voor Voedselveiligheid, Wageningen.

    Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Bilthoven.

    Österreich

    Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Wien.

    Polska

    Instytut Zootechniki w Krakowie. Krajowe Laboratorium Pasz, Lublin.

    Państwowy Instytut Weterynaryjny, Pulawy.

    Portugal

    Instituto Nacional dos Recursos Biológicos, I.P./Laboratório Nacional de Investigação Veterinária (INRB, IP/LNIV), Lisboa.

    Slovenija

    Univerza v Ljubljani. Veterinarska fakulteta. Nacionalni veterinarski inštitut. Enota za patologijo prehrane in higieno okolja, Ljubljana.

    Kmetijski inštitut Slovenije, Ljubljana.

    Slovensko

    Skúšobné laboratórium - Oddelenie analýzy krmív, Ústredný kontrolný a skúšobný ústav poľnohospodársky, Bratislava.

    Suomi/Finland

    Elintarviketurvallisuusvirasto/Livsmedelssäkerhetsverket (Evira), Helsinki/Helsingfors.

    Sverige

    Foderavdelningen, Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Uppsala.

    United Kingdom

    The Laboratory of the Government Chemist, Teddington.

    NATIONALE REFERENZLABORATORIEN DER EFTA-STAATEN

    Norwegen

    LabNett AS, Agricultural Chemistry Laboratory, Stjørdal.“


    ANHANG II

    „ANHANG IV

    GEBÜHRENSÄTZE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1

    Zusammensetzung der Gebühr

    Zu Berechnungszwecken wird die Gebühr in zwei Komponenten aufgeteilt:

    1.

    Durch die erste Komponente sollen die Verwaltungskosten des GRL sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Handhabung der Referenzproben unterstützt werden. Diese erste Komponente beläuft sich auf 2 000 EUR.

    2.

    Mit der zweiten Komponente sollen die Kosten des Berichterstatter-Laboratoriums für die wissenschaftliche Evaluierung und die Vorbereitung des Evaluierungsberichts unterstützt werden. Diese zweite Komponente beläuft sich auf 4 000 EUR.

    Diese beiden Komponenten werden wie nachstehend ausgeführt zur Berechnung der Gebührensätze herangezogen.

    Der Art des Antrags auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 entsprechende Gebühren

    1.

    Zulassung für einen neuen Futtermittelzusatzstoff (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):

    Gebühr = Komponente 1 + Komponente 2 = 6 000 EUR

    2.

    Zulassung für eine neue Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a finden Anwendung:

    Gebühr = 0 EUR

    Findet nur Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Anwendung, wird allein die Komponente 2 herangezogen:

    Gebühr = 4 000 EUR

    3.

    Zulassung eines bereits zugelassenen Futtermittelzusatzstoffes (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):

    Gebühr = Komponente 1 + Komponente 2 = 6 000 EUR

    Bei gleichzeitig eingereichten Gruppenanträgen, die mehr als einen Futtermittelzusatzstoff zum Gegenstand haben, wobei die Futtermittelzusatzstoffe der gleichen Kategorie, Funktionsgruppe und gegebenenfalls Subklassifikation angehören und nicht zu den chemisch definierten Aromastoffen, zootechnischen Zusatzstoffen oder den Kokzidiostatika und Histomonostatika gehören und weiterhin die bei diesen Futtermittelzusatzstoffen angewandte Analysemethode die Multianalyt-Methode ist, wird die Gebühr wie folgt berechnet:

    Die erste Komponente wird mit der Zahl (n) der Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe multipliziert:

    Komponente 1 = (2 000 EUR × n) = N

    Die zweite Komponente wird mit der Zahl (m) der vom GRL zu evaluierenden Analysemethoden multipliziert:

    Komponente 2 = (4 000 EUR × m) = M

    Die Gebühr ergibt sich aus der Summe der beiden Komponenten:

    Gebühr = N + M

    Bei gleichzeitig eingereichten Gruppenanträgen, die mehr als einen chemisch definierten Aromastoff zum Gegenstand haben, wobei die bei diesen Futtermittelzusatzstoffen angewandte Analysemethode die Multianalyt-Methode ist, wird die Gebühr wie folgt berechnet:

    Die erste Komponente wird mit der Zahl (n) der dem GRL übersendeten Referenzproben gemäß Artikel 3 Absatz 1 multipliziert:

    Komponente 1 = (2 000 EUR × n) = N

    Die zweite Komponente wird mit der Zahl (m) der vom GRL zu evaluierenden Analysemethoden multipliziert:

    Komponente 2 = (4 000 EUR × m) = M

    Die Gebühr ergibt sich aus der Summe der beiden Komponenten:

    Gebühr = N + M

    4.

    Anträge auf Änderung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung (Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b finden Anwendung:

    Gebühr = 0 EUR

    Findet nur Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b Anwendung, wird allein die Komponente 2 herangezogen:

    Gebühr = 4 000 EUR

    5.

    Verlängerung einer Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):

    Gebühr = 4 000 EUR“


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