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Document 32009R0883

Verordnung (EG) Nr. 883/2009 der Kommission vom 21. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

ABl. L 254 vom 26.9.2009, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013; Aufgehoben durch 32013R0593

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/883/oj

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2009 DER KOMMISSION

vom 21. September 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission (2) werden für hochwertige Rindfleischteilstücke, die einer genauen Begriffsbestimmung entsprechen, 5 000 Tonnen entbeintes Rindfleisch der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95 zugeteilt.

(2)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (3) (nachstehend das „Abkommen“), genehmigt durch den Beschluss 2009/718/EG des Rates (4), sieht eine Aufstockung des mit Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 zugewiesenen Kontingents um 5 000 Tonnen sowie die Einbeziehung der KN-Codes 0202 30 90 und 0206 29 91 vor. Das Abkommen tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2008 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„10 000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00, 0202 30 90, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3.

(3)  Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts.

(4)  Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts.


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