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Document 32009R0397

    Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau

    ABl. L 126 vom 21.5.2009, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1301

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/397/oj

    21.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 126/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 397/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 6. Mai 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 162,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um Europas längerfristiges Potenzial für nachhaltiges Wachstum zu stärken, hat die Kommission am 26. November 2008 eine Mitteilung zu einem Europäischen Konjunkturprogramm verabschiedet, worin die Bedeutung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, einschließlich des Wohnungsbereichs, herausgestellt wird.

    (2)

    Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) fördert Maßnahmen im Bereich Wohnungsbau, einschließlich zur Verbesserung der Energieeffizienz, nur in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, soweit die Bedingungen von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllt sind. Diese Förderung von Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau sollte allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden.

    (3)

    Es sollten Investitionen gefördert werden, die im Rahmen von öffentlichen Programmen in Übereinstimmung mit den Zielen der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (4) getätigt werden.

    (4)

    Um zu gewährleisten, dass die in Artikel 158 des Vertrags festgelegten Ziele der Kohäsionspolitik erreicht werden, sollten die Maßnahmen den sozialen Zusammenhalt unterstützen.

    (5)

    Der Europäische Rechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2007 den gesetzgebenden Instanzen und der Kommission empfohlen, Überlegungen zur Neugestaltung künftiger Ausgabenprogramme unter gebührender Berücksichtigung einer Vereinfachung der Berechnungsgrundlage für förderfähige Kosten und einer häufigeren Verwendung von Pauschalbeträgen oder Pauschalsätzen statt der Erstattung von Ist-Kosten anzustellen.

    (6)

    Um die erforderliche Vereinfachung bei Management, Verwaltung und Kontrolle der vom EFRE bezuschussten Vorhaben — insbesondere im Zusammenhang mit ergebnisbasierten Erstattungssystemen — zu gewährleisten, ist es angezeigt, drei weitere Arten von förderfähigen Kosten vorzusehen, nämlich indirekte Kosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze auf der Grundlage von Standardeinheitskosten.

    (7)

    Damit Rechtssicherheit in Bezug auf die Förderfähigkeit gewährleistet ist, sollten diese zusätzlichen Arten von förderfähigen Kosten für alle EFRE-Zuschüsse gelten. Daher wäre eine rückwirkende Anwendung ab dem 1. August 2006, dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, erforderlich.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(1a)   In jedem Mitgliedstaat sind Ausgaben für Verbesserungen der Energieeffizienz und zur Nutzung von erneuerbaren Energien in bestehenden Wohngebäuden bis zu einem Betrag von 4 % der insgesamt aus dem EFRE zugewiesenen Finanzmittel förderfähig.

    Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in nationalen Vorschriften die Kategorien der förderfähigen Wohngebäude fest, um den sozialen Zusammenhalt zu unterstützen.“

    2.

    In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:

    „(2)   Ausgaben für den Wohnungsbau, ausgenommen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien gemäß Absatz 1a, sind nur in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, und unter den nachstehenden Voraussetzungen förderfähig:“.

    3.

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(4)   Im Falle von Zuschüssen kommen die folgenden Kosten für eine Beteiligung des EFRE in Betracht, vorausgesetzt, sie fallen gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, und unter den nachfolgend genannten besonderen Bedingungen an:

    i)

    auf der Grundlage eines Pauschalsatzes angegebene indirekte Kosten bis zur Höhe von 20 % der direkten Kosten eines Vorhabens;

    ii)

    Kosten auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die anhand von Standardeinheitskosten, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, errechnet werden;

    iii)

    Pauschalbeträge zur Deckung aller oder eines Teils der Kosten eines Vorhabens.

    Die Möglichkeiten gemäß den Ziffern i, ii und iii können nur kombiniert werden, wenn jede einzelne eine andere Kategorie förderfähiger Kosten abdeckt oder wenn sie im Rahmen ein und desselben Vorhabens für unterschiedliche Projekte genutzt werden.

    Die Kosten gemäß den Ziffern i, ii und iii werden im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung festgelegt.

    Der Pauschalbetrag gemäß Ziffer iii darf 50 000 EUR nicht überschreiten.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummer 3 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. August 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. KOHOUT


    (1)  Stellungnahme vom 25. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Mai 2009.

    (3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.

    (4)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.


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