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Document 32009L0122
Commission Directive 2009/122/EC of 14 September 2009 amending, for the purposes of its adaptation to technical progress, Annex II to Directive 96/73/EC of the European Parliament and of the Council on certain methods for quantitative analysis of binary textile fibre mixtures (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2009/122/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2009/122/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 242 vom 15.9.2009, p. 14–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 07/05/2012; Aufgehoben durch 32011R1007
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31996L0073 | Änderung | Anhang 2 CH 2 | 05/10/2009 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32011R1007 |
15.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/14 |
RICHTLINIE 2009/122/EG DER KOMMISSION
vom 14. September 2009
zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (2) schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft. |
(2) |
In Richtlinie 96/73/EG werden einheitliche Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt. |
(3) |
Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse der technischen Arbeitsgruppe wurde die Richtlinie 2008/121/EG an den technischen Fortschritt angepasst, indem die in Anhang I und Anhang V der genannten Richtlinie aufgelisteten Textilfasern um die Faser Melamin ergänzt wurden. |
(4) |
Deshalb müssen einheitliche Prüfverfahren für Melamin festgelegt werden. |
(5) |
Die Richtlinie 96/73/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Richtlinie 96/73/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 15. September 2010 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften sowie eine Entsprechungstabelle.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. September 2009
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.
(2) ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29.
ANHANG
Kapitel 2 des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG wird wie folgt geändert:
a) |
Die Übersichtstabelle „Einzelverfahren“ erhält folgende Fassung: „ÜBERSICHTSTABELLE
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b) |
Verfahren Nr. 1 wird wie folgt geändert:
|
b) |
Verfahren Nr. 2 wird wie folgt geändert:
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d) |
Verfahren Nr. 3 wird wie folgt geändert:
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e) |
Verfahren Nr. 4 wird wie folgt geändert:
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f) |
Verfahren Nr. 5 wird wie folgt geändert:
|
g) |
Verfahren Nr. 6 wird wie folgt geändert:
|
h) |
Verfahren Nr. 8 wird wie folgt geändert:
|
i) |
Verfahren Nr. 9 wird wie folgt geändert:
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j) |
Punkt 1.2 von Verfahren Nr. 10 erhält folgende Fassung:
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k) |
Verfahren Nr. 11 wird wie folgt geändert:
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l) |
Verfahren Nr. 13 wird wie folgt geändert:
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m) |
Verfahren Nr. 14 wird wie folgt geändert:
|
n) |
Verfahren Nr. 15 wird wie folgt geändert:
|
o) |
Nach Verfahren Nr. 15 wird Verfahren Nr. 16 eingefügt: „VERFAHREN Nr. 16 MELAMIN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN (Verfahren mit heißer Ameisensäure) 1. ANWENDUNGSBEREICH Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen von:
2. GRUNDLAGE DES VERFAHRENS Die Melaminfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse der Mischung mit Hilfe heißer Ameisensäure (90 % Massengehalt) herausgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine Masse wird, gegebenenfalls nach Berichtigung, als Prozentsatz der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil der anderen Bestandteile wird durch Differenzbildung ermittelt. Anmerkung: Es darf nicht vom empfohlenen Temperaturbereich abgewichen werden, da die Löslichkeit von Melamin in starkem Maße temperaturabhängig ist. 3. GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im Allgemeinen Teil genannten) 3.1. Geräte
3.2. Reagenzien
4. DURCHFÜHRUNG Es ist der im Allgemeinen Teil beschriebene Analysevorgang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen: Die in einem 200-ml-Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml Ameisensäure je Gramm Probe versetzt. Der Kolben wird verschlossen und geschüttelt, um die Probe vollständig zu benetzen. Der Kolben wird eine Stunde lang in einem Wasserbadschüttler bei 90 ± 2 °C kräftig geschüttelt. Anschließend lässt man den Kolben auf Raumtemperatur abkühlen. Die Flüssigkeit über einen gewogenen Glasfiltertiegel dekantieren. Der Rückstand im Kolben wird mit 50 ml Ameisensäure versetzt und manuell geschüttelt, anschließend wird der Kolbeninhalt durch den Glasfiltertiegel gefiltert. Etwa zurückbleibende Fasern werden durch Auswaschen des Kolbens mit etwas Ameisensäurelösung in den Filtertiegel überführt. Der Filtertiegel wird unter Absaugen entleert und der Rückstand nacheinander mit Ameisensäure, heißem Wasser, verdünnter Ammoniaklösung und schließlich mit kaltem Wasser ausgewaschen, wobei der Tiegel nach jeder Flüssigkeitszugabe unter Absaugen entleert wird, jedoch erst, nachdem die jeweilige Waschlösung durch ihr Eigengewicht abgelaufen ist. Zum Schluss wird der Tiegel unter Absaugen geleert, zusammen mit dem Rückstand getrocknet, abgekühlt und gewogen. Anmerkung: Die Löslichkeitseigenschaften von Melamin sind in starkem Maße von der Temperatur abhängig, daher ist diese sorgfältig zu überwachen. 5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ für Baumwolle und Aramid beträgt 1,02. 6. GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS Bei homogenen Textilgemischen liegen die Zuverlässigkeitsgrenzen der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 2, wobei die statistische Sicherheit 95 % beträgt.“ |