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Document 32009E0709

    Gemeinsame Aktion 2009/709/GASP des Rates vom 15. September 2009 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

    ABl. L 246 vom 18.9.2009, p. 33–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2009/709/oj

    18.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 246/33


    GEMEINSAME AKTION 2009/709/GASP DES RATES

    vom 15. September 2009

    betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Seit dem 2. Mai 2005 führt die Europäische Union (EU) eine Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (EUSEC RD Congo) durch. Das derzeitige Mandat der Mission ist in der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP (1) festgelegt und endet am 30. September 2009.

    (2)

    Der Generalsekretär/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hat am 27. Juli 2009 ein Schreiben an den Präsidenten der DR Kongo gerichtet, in dem er das erneuerte Engagement der EU darlegt. Infolgedessen muss das Mandat der Mission vom 1. Oktober 2009 an angepasst werden.

    (3)

    Nach der 2005 erfolgten Ratifizierung der Verfassung der Dritten Kongolesischen Republik konnte mit der Durchführung der Wahlen im Jahr 2006 der Übergangsprozess in der DR Kongo abgeschlossen und im Jahr 2007 eine Regierung gebildet werden, deren Programm insbesondere eine umfassende Reform des Sicherheitssektors, die Ausarbeitung eines nationalen Konzepts sowie prioritäre Maßnahmen für die Reform der Polizei, der Streitkräfte und der Justiz vorsieht. Die Tatsache, dass ein überarbeitetet Plan für die Reform der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) ausgearbeitet und vom Präsidenten der Republik Ende Mai 2009 gebilligt wurde, zeigt, dass die kongolesische Regierung dem Reformprozess im Sicherheitssektor der DR Kongo neue Impulse geben will.

    (4)

    Die Vereinten Nationen haben in mehreren Resolutionen des Sicherheitsrats bekräftigt, dass sie den Übergangsprozess und die Reform des Sicherheitssektors unterstützen; sie führen in der DR Kongo die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) durch, die zur Sicherheit und Stabilität des Landes beiträgt. Am 22. Dezember 2008 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1856 (2008) verabschiedet, die das Mandat der MONUC verlängert und dieser Mission ermöglicht, sich in enger Abstimmung mit anderen internationalen Partnern, insbesondere der EU, an den Anstrengungen zu beteiligen, die darauf abzielen, die Regierung bei der Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen.

    (5)

    Im Rahmen ihres umfassenderen Engagements, das darauf ausgerichtet ist, die Entwicklung und die Demokratie in der afrikanischen Region der Großen Seen zu fördern, hat die EU die Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo kontinuierlich unterstützt, wobei sie darauf achtet, Maßnahmen zu fördern, die mit den Menschenrechten, dem humanitären Völkerrecht, den demokratischen Normen sowie mit den Grundsätzen der verantwortungsvollen Staatsführung, der Transparenz und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind.

    (6)

    Der Rat hat am 27. Juli 2009 ein überarbeitetes allgemeines Konzept für die Fortsetzung der Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo gebilligt.

    (7)

    Am 15. Juni 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/466/GASP (2) angenommen, mit der die Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der EU im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) geändert und um weitere 12 Monate verlängert wird.

    (8)

    Die Synergien zwischen den beiden Missionen EUPOL RD Congo und EUSEC RD Congo sollten weiterhin gefördert werden.

    (9)

    Um die Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Union in der DR Kongo zu verstärken, sollte in Kinshasa wie in Brüssel insbesondere durch geeignete Vorkehrungen eine möglichst enge Koordinierung zwischen den verschiedenen Handlungsträgern der Europäischen Union sichergestellt werden. Dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen sollte hierbei in Anbetracht seines Mandats eine wichtige Rolle zukommen.

    (10)

    Am 16. Februar 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/128/GASP (3) angenommen und damit das Mandat von Herrn Roeland VAN DE GEER als EUSR für die afrikanische Region der Großen Seen verlängert.

    (11)

    Die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP ist zur Stärkung der Mission mehrfach geändert worden, unter anderem durch die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP, die ihrerseits zuletzt durch die Gemeinsame Aktion 2009/509/GASP (4) geändert wurde, um die Mission bis zum 30. September 2009 zu verlängern.

    (12)

    Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP durch eine neue Gemeinsame Aktion ersetzt werden.

    (13)

    Drittstaaten sollten sich entsprechend den vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien an dem Projekt beteiligen.

    (14)

    Die derzeitige Sicherheitslage in der DR Kongo könnte sich verschlechtern, was schwerwiegende Folgen für die Konsolidierung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit haben könnte. Setzt die EU ihr Engagement in politischer wie in finanzieller Hinsicht fort, so wird dies zur weiteren Stabilisierung der Region beitragen —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Mission

    (1)   Die Europäische Union (EU) führt eine Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) mit der Bezeichnung „EUSEC RD Congo“ durch, um die kongolesische Regierung beim Aufbau eines Verteidigungsapparates zu unterstützen, der in der Lage ist, die Sicherheit der kongolesischen Bevölkerung unter Wahrung der demokratischen Normen, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze einer verantwortungsvollen Staatsführung und der Transparenz zu gewährleisten. Die Mission soll in enger Abstimmung mit den internationalen Partnern dafür sorgen, dass die Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen die Vorgaben, die die kongolesische Regierung in ihrem überarbeiteten Plan für die Reform der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) festgelegt hat, kurz- und mittelfristig umgesetzt werden können.

    (2)   Die Mission handelt gemäß dem Aufgabenbereich nach Artikel 2.

    Artikel 2

    Mandat

    (1)   Die Mission soll in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen Akteuren der internationalen Gemeinschaft, insbesondere den Vereinten Nationen und der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC), und im Einklang mit den Zielen nach Artikel 1 konkrete Unterstützung im Bereich der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo leisten, wie es im überarbeiteten allgemeinen Konzept festgelegt wurde, wobei der Schwerpunkt auf die strategische Dimension gelegt werden soll; dazu gehört auch, dass die Mission

    bei der gesamten Umsetzung des überarbeiteten Plans Hilfestellung leistet, indem sie die Strukturen, die von der kongolesischen Regierung zur Umsetzung des überarbeiteten Plans eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden, unterstützt;

    konkret zur praktischen Umsetzung des überarbeiteten Plans für die Reform der FARDC beiträgt, indem sie detaillierte Pläne für den Wiederaufbau der FARDC ausarbeitet, die insbesondere folgende Bereiche betreffen: Verwaltung, operative Fähigkeiten, Haushalt und Finanzen, Ausbildung, Logistik, Menschenrechte und Bekämpfung sexueller Gewalt sowie Humanressourcen;

    konkrete Projekte zur Unterstützung des überarbeiteten Plans für die Reform der FARDC auswählt und verwaltet;

    die kongolesische Regierung bei der Eingliederung ehemaliger Kämpfer in die FARDC unterstützt, auch bei der beschleunigten Integration des „Conseil National pour la Défense du Peuple“ (CNDP) und der bewaffneten Gruppen;

    dem EUSR insbesondere bei den Friedenverhandlungen im Osten des Landes beisteht;

    Querschnittstätigkeiten, vor allem im Bereich der Menschenrechte und in Bezug auf Gleichstellungsfragen unterstützt.

    (2)   Die Mission berät die Mitgliedstaaten und koordiniert und erleichtert unter deren Verantwortung die Durchführung der einzelstaatlichen Projekte in den Bereichen, die für die Mission von Interesse und ihren Zielen förderlich sind.

    Artikel 3

    Struktur der Mission und Einsatzgebiet

    (1)   Die Mission verfügt über ein Hauptquartier in Kinshasa, das sich zusammensetzt aus

    a)

    der Leitung der Mission,

    b)

    einer Abteilung für die administrative und logistische Unterstützung der Mission,

    c)

    einer Abteilung von strategischen Beratern, die zu den verschiedenen Strukturen des Verteidigungsministeriums, welche an den von der kongolesischen Verwaltung durchgeführten Arbeiten zur Reform des Sicherheitssektors mitwirken, abgestellt sind, sowie

    d)

    einer Abteilung von Verteidigungsexperten, die den kongolesischen Verantwortlichen bei der Durchführung konkreter Maßnahmen in den Bereichen Verwaltung, Humanressourcen, Finanzen, Logistik und Ausbildung helfen und sie beraten sollen.

    (2)   Das Haupteinsatzgebiet ist Kinshasa. Überdies werden Berater in die vier Militärregionen im Osten der DR Kongo entsandt. Zudem könnte es notwendig werden, dass sich Experten auf Weisung des Missionsleiters in die Militärregionen begeben und sich dort vorübergehend aufhalten.

    Artikel 4

    Planung

    Der Missionsleiter verfasst einen überarbeiteten Plan zur Durchführung der Mission (OPLAN), der dem Rat zur Billigung vorgelegt wird. Er wird dabei vom Generalsekretariat des Rates unterstützt.

    Artikel 5

    Missionsleiter

    (1)   Der Missionsleiter führt die laufenden Geschäfte der Mission und ist für das Personal und für Disziplinarmaßnahmen zuständig.

    (2)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder EU-Organe. Die nationalen Behörden übertragen die Operative Kontrolle (OPCON) über ihr Personal auf den Missionsleiter.

    (3)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der betreffenden nationalen Behörde oder dem betreffenden EU-Organ.

    (4)   Im Rahmen des Mandats der Mission nach Artikel 2 ist der Missionsleiter befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der Mission in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, allerdings nur in den folgenden beiden Fällen: Das Projekt ist im Finanzbogen der vorliegenden Gemeinsamen Aktion bereits vorgesehen oder aber der Finanzbogen wird im Verlauf des Mandats auf Antrag des Missionsleiters durch Aufnahme des Projekts geändert.

    Der Missionsleiter schließt daraufhin eine Vereinbarung mit den betreffenden Mitgliedstaaten. Darin werden insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von den beitragenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt.

    Auf keinen Fall können die EU oder der Generalsekretär/Hohe Vertreter von den beitragenden Mitgliedstaaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten haftbar gemacht werden.

    (5)   Der Missionsleiter schließt mit der Kommission einen Vertrag über den Vollzug des Haushalts der Mission.

    (6)   Der Missionsleiter arbeitet eng mit dem EUSR zusammen.

    Artikel 6

    Personal

    (1)   Die Experten der Mission werden von den Mitgliedstaaten oder den Organen der Europäischen Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat oder jedes Organ trägt die Kosten für die von ihm abgeordneten Experten, mit Ausnahme des Missionsleiters, einschließlich der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und der Zulagen außer Tagegeldern.

    (2)   Die Mission verpflichtet nach Bedarf auf Vertragsbasis internationales Zivilpersonal und örtliches Personal.

    (3)   Die Experten der Mission unterstehen weiter dem zuständigen Mitgliedstaat oder dem zuständigen Organ der Europäischen Union; sie erfüllen ihre Aufgaben und handeln im Interesse der Mission. Während und nach der Mission wahren sie größte Verschwiegenheit über alle Tatsachen und Informationen, die die Mission betreffen.

    Artikel 7

    Befehlskette

    (1)   Die Mission hat eine einheitliche Befehlskette.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) übt die politische Kontrolle und die strategische Leitung aus.

    (3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter macht dem Missionsleiter über den EUSR politische Vorgaben.

    (4)   Der Missionsleiter leitet die Mission und führt ihre laufenden Geschäfte.

    (5)   Der Missionsleiter erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

    Artikel 8

    Politische Kontrolle und strategische Leitung

    (1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, entsprechende Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Sie erstreckt sich ferner auf die Befugnis, über die Ernennung des Missionsleiters zu entscheiden. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

    (2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

    (3)   Das PSK erhält regelmäßig Berichte des Missionsleiters. Das PSK kann gegebenenfalls den Missionsleiter zu seinen Sitzungen einladen.

    (4)   Der Missionsleiter erhält vom EUSR die politischen Vorgaben für sein Handeln vor Ort.

    Artikel 9

    Finanzregelung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 10 900 000 EUR.

    (2)   Für die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag getätigten Ausgaben gilt Folgendes:

    a)

    Die Ausgaben werden gemäß den Haushaltsvorschriften und -verfahren der Europäischen Gemeinschaft verwaltet. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet;

    b)

    der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang Bericht über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten und wird von ihr bei seinem Handeln überwacht.

    (3)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der Mission, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung, Rechnung.

    (4)   Die mit der Mission verbundenen Ausgaben können ab dem Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

    Artikel 10

    Beteiligung von Drittstaaten

    (1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur Mission zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherung gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der Mission beitragen.

    (2)   Drittstaaten, die zur Mission beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

    (3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

    (4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung der Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags geschlossen wird. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterstützt den Vorsitz und kann in dessen Namen diese Einzelheiten aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für die Mission.

    Artikel 11

    Kohärenz und Koordinierung

    1.   Der Rat und die Kommission achten entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten auf die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und den außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Sie arbeiten zu diesem Zweck zusammen. In Kinshasa sowie in Brüssel werden Verfahren für die Abstimmung der Tätigkeiten der EU in der DR Kongo eingeführt.

    2.   Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Kommission.

    3.   Unbeschadet der Befehlskette stimmen der Leiter der Mission EUSEC RD Congo und der Leiter der Mission EUPOL RD Congo ihr Handeln eng miteinander ab und streben Synergien zwischen diesen Missionen an, insbesondere in Bezug auf die horizontalen Aspekte der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo sowie im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen beiden Missionen, vor allem in den Bereichen Gleichstellung und Menschenrechte.

    4.   Der Missionsleiter gewährleistet, dass die EUSEC RD Congo ihr Vorgehen eng mit der Regierung der DR Kongo, den Vereinten Nationen — über die MONUC — sowie den Drittstaaten abstimmt, die im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors auf dem Gebiet Verteidigung tätig sind.

    5.   Der EUSR gewährleistet gemäß seinem Mandat die Kohärenz zwischen dem Handeln der Mission EUSEC RD Congo und dem der Mission EUPOL RD Congo. Er trägt zur Abstimmung mit den anderen internationalen Akteuren bei, die sich an der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo beteiligen.

    Artikel 12

    Weitergabe von Verschlusssachen

    (1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates (5) an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

    (2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist zudem befugt, gegebenenfalls und entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die Vereinten Nationen weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen.

    (3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad seiner Zusammenarbeit mit der EU entsprechen.

    (4)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (6) unterliegende Dokumente über die die Operation betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

    Artikel 13

    Status der Mission und ihres Personals

    (1)   Der Status des Personals der Mission wird, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlicher Garantien, nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann die entsprechenden Modalitäten in dessen Namen aushandeln.

    (2)   Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung, die von einem Mitglied des Personals erhoben werden oder es betreffen, ist der Staat oder das Unionsorgan, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde, zuständig. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Unionsorgan zuständig.

    Artikel 14

    Sicherheit

    (1)   Der Missionsleiter ist für die Sicherheit der Mission EUSEC RD Congo zuständig.

    (2)   Der Missionsleiter übt diese Zuständigkeit gemäß den Richtlinien der EU für die Sicherheit von Personal der EU, das außerhalb des Gebiets der EU bei einer operativen Mission im Rahmen von Titel V EUV eingesetzt wird, und den diesbezüglichen Dokumenten aus.

    (3)   Eine geeignete Unterweisung in den Sicherheitsmaßnahmen erfolgt für das gesamte Personal entsprechend dem OPLAN. Der für die Sicherheit zuständige Offizier der EUSEC RD Congo bringt dem Personal regelmäßig die Sicherheitsvorschriften in Erinnerung.

    Artikel 15

    Überprüfung der Mission

    Das PSK vereinbart auf der Grundlage eines spätestens im März 2010 vorzulegenden Berichts des Generalsekretariats des Rates Empfehlungen an den Rat, damit dieser eine Bilanz der Fortschritte bei der Reform der FARDC zieht und anhand von strategischen sowie von im OPLAN enthaltenen operativen Indikatoren die Auswirkungen der Mission auf die Durchführung konkreter Maßnahmen im Sinne des überarbeiteten Plans für die Reform der FARDC bewertet.

    Artikel 16

    Inkrafttreten und Laufzeit

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

    Sie gilt bis zum 30. September 2010.

    Artikel 17

    Veröffentlichung

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 15. September 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. BILDT


    (1)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 52.

    (2)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 40.

    (3)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 36.

    (4)  ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 36.

    (5)  Beschluss 2001/264/EG (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1).

    (6)  Beschluss 2006/683/EG, Euratom (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47).


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