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Document 32009E0175

Gemeinsamer Standpunkt 2009/175/GASP des Rates vom 5. März 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

ABl. L 62 vom 6.3.2009, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2009/175/oj

6.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/28


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/175/GASP DES RATES

vom 5. März 2009

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Juli 2003 in Umsetzung der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSCR) den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP zu Irak (1) angenommen.

(2)

Am 22. Dezember 2008 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1859 (2008) angenommen, mit der er unter anderem beschlossen hat, die in seinen Resolutionen 1483 (2003) und 1546 (2004) festgelegten Regelungen über die Einzahlung der durch Ausfuhren von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas erzielten Einkünfte in den Entwicklungsfonds für Irak sowie über die Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte in Bezug auf Gerichtsverfahren bis zum 31. Dezember 2009 zu verlängern.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP sollte daher geändert werden.

(4)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2009.“

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ŘÍMAN


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72.


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