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Document 32009D0944

2009/944/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/04 (ex NN 70/01) und C 5/05 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Unterglasanbaubetrieben gewährt hat (Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5497)

ABl. L 327 vom 12.12.2009, p. 6–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/944/oj

12.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/6


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2009

über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/04 (ex NN 70/01) und C 5/05 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Unterglasanbaubetrieben gewährt hat (Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5497)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2009/944/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Gestützt auf die ihnen vorliegenden Informationen ersuchten die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. September 2000 und vom 17. Oktober 2000 um genauere Angaben zu der teilweisen Verbrauchsteuerbefreiung für Agrardiesel, die gemäß Gesetzeserlass Nr. 268 vom 30. September 2000 betreffend Dringlichkeitsmaßnahmen im Bereich der Einkommensteuer und der Verbrauchsteuern erfolgte.

(2)

Die italienischen Behörden übermittelten der Kommission die geforderten Angaben mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 und vom 3. November 2000.

(3)

Nachdem die Kommissionsdienststellen die genaueren Angaben geprüft hatten, ersuchten sie die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. November 2000 um weitere Auskünfte über die Verbrauchsteuerbefreiung.

(4)

Da innerhalb der in vorgenanntem Schreiben gesetzten vierwöchigen Frist keine Antwort bei den Dienststellen der Kommission einging, sandten sie den italienischen Behörden am 26. April 2001 ein Erinnerungsschreiben und wiesen darauf hin, dass, sollte von deren Seite keine Reaktion erfolgen, sie sich das Recht vorbehalten würden, der Kommission die Übermittlung einer Anordnung zur Auskunftserteilung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) (jetzt Artikel 88) vorzuschlagen.

(5)

Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die ergänzenden Informationen, um die die italienischen Behörden in dem Schreiben vom 26. April 2001 gebeten worden waren.

(6)

Auf der Grundlage dieser Auskünfte kündigten die Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 2. August 2001 die Eintragung einer nicht angemeldeten Beihilfe unter der Nummer NN 70/01 an und baten die italienischen Behörden um neue Informationen.

(7)

Da die Kommissionsdienststellen innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort erhielten, sandten sie den italienischen Behörden am 1. Juli 2003 ein erneutes Erinnerungsschreiben und wiesen nochmals darauf hin, dass sie es sich im Falle der Nichteinhaltung der für die Zuleitung der Antwort gesetzten vierwöchigen Frist das Recht vorbehalten würden, der Kommission die Übermittlung einer Anordnung zur Auskunftserteilung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorzuschlagen. Diese Frist lief Anfang August 2003 ab.

(8)

Nach Ablauf der genannten Frist war keine Antwort eingegangen. Daher verlangte die Kommission durch Entscheidung vom 10. Oktober 2003 (2) von Italien die Erteilung aller in dem Schreiben vom 2. August 2001 verlangten Auskünfte und stellte klar, dass, sollte vonseiten der italienischen Behörden keine Antwort erfolgen, sie sich das Recht vorbehalten würde, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(9)

In Anbetracht des Ausbleibens einer Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung hat die Kommission den italienischen Behörden mit Schreiben vom 19. Februar 2004 ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzeserlasses Nr. 268 vom 30. September 2000 (Beihilfesache C 6/04) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(10)

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme zu der betreffenden Beihilferegelung aufgefordert.

(11)

Die Stellungnahmen, die die Kommission von beteiligten Dritten erhalten hat, sind Italien mit Schreiben vom 27. April 2004 zugeleitet worden, um Italien die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern.

(12)

Italien gab zwar keine Bemerkungen zu diesen Stellungnahmen ab, doch übermittelte es, nachdem es eine Verlängerung der Frist für die Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag beantragt und bewilligt bekommen hatte, mit Schreiben vom 21. Juni 2004, das am 25. Juni 2004 eingetragen wurde, seine Antwort im Hinblick auf dieses Verfahren.

(13)

Nach Übermittlung des Schreibens vom 19. Februar 2004, mit dem wegen der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzeserlasses Nr. 268 vom 30. September 2000 die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag angekündigt worden war, erfuhr die Kommission, dass den Unterglasanbaubetrieben in Wirklichkeit eine uneingeschränkte Verbrauchsteuerbefreiung für zur Beheizung von Treibhäusern verwendeten Diesel zugute gekommen sein soll. Daher ersuchte sie die italienischen Behörden am 10. Juni 2004 per Fax um Informationen über diese zusätzliche Steuerbefreiung.

(14)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2004, eingetragen am 3. August 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf das Schreiben vom 10. Juni 2004. Aus dieser Antwort geht hervor, dass die erwähnte zusätzliche Steuerbefreiung durch verschiedene Vorschriften eingeführt wurde: Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000, Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 448 vom 21. Dezember 2001, Artikel 19 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 und Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003.

(15)

Aufgrund dieser Informationen beschlossen die Dienststellen der Kommission, wegen der nicht angemeldeten Beihilfe eine neue Beihilfesache unter der Nummer NN 71/04 einzutragen, um die Vereinbarkeit der erwähnten zusätzlichen Befreiung mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen; die italienischen Behörden wurden mit Schreiben vom 4. November 2004 davon in Kenntnis gesetzt.

(16)

Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 hat die Kommission der italienischen Regierung ihren Beschluss mitgeteilt, bezüglich der vorerwähnten zusätzlichen Befreiung, die eingeführt wurde durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000, Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 448 vom 21. Dezember 2001, Artikel 19 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 und Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 (Beihilfesache C 5/05), das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(17)

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme zu der betreffenden Beihilferegelung auf.

(18)

Die Kommission hat keine diesbezüglichen Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten.

(19)

Mit Schreiben vom 21. Februar 2005, eingetragen am 22. Februar 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der genannten zusätzlichen Befreiung.

(20)

Die Kommissionsdienststellen ersuchten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 27. September 2007 um ergänzende Auskünfte zu den betreffenden Beihilfen sowie zu den Antworten auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Insbesondere wurden die italienischen Behörden aufgefordert, das Argument, die Beihilfen würden der Logik des italienischen Steuersystems entsprechen, zu erhärten sowie zu analysieren, ob diese Beihilfen aufgrund der Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung anwendbaren Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (5) gerechtfertigt sein könnten. Die italienischen Behörden hatten einen Monat Zeit, um auf das Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zu reagieren.

(21)

Da eine Antwort der italienischen Behörden ausblieb, wurde ihnen von den Dienststellen der Kommission am 15. Oktober 2008 per Fax ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis übermittelt, dass sie sich für den Fall, dass innerhalb der neuen vierwöchigen Frist keine Antwort eingehen sollte, das Recht vorbehalten würden, der Kommission die Übermittlung einer Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorzuschlagen.

(22)

Da die Kommission innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort erhielt, sandte sie Italien besagte Anordnung mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 (6) zu.

(23)

Mit E-Mail vom 5. Februar 2009, eingetragen am 9. Februar 2009, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf die genannte Anordnung zur Auskunftserteilung mitgeteilt.

(24)

Nach einer Sitzung mit den Dienststellen der Kommission am 21. April 2009 wurde diesen von den italienischen Behörden über die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union am 19. Mai 2009 ein weiteres Schreiben übermittelt.

II.   BESCHREIBUNG

(25)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzeserlasses Nr. 268 vom 30. September 2000 belief sich der Verbrauchsteuersatz für Diesel für die Beheizung von Gewächshäusern im Zeitraum vom 3. Oktober bis 31. Dezember 2000 auf 5 % des Satzes, der für als Kraftstoff verwendeten Diesel gilt.

(26)

Außerdem sieht Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzeserlasses vor, dass sich die Verbrauchsteuersätze für Diesel und Benzin, die in der Landwirtschaft verwendet werden, während des genannten Zeitraums auf 22 % bzw. 49 % des normalen Satzes für Diesel bzw. Benzin belaufen.

(27)

Mit Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000, Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 448 vom 21. Dezember 2001, Artikel 19 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 und Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 wird in Italien eine vollständige Verbrauchsteuerbefreiung für zur Beheizung von Treibhäusern verwendeten Diesel eingeführt. Diese Befreiung gilt für die folgenden Zeiträume: 1. Januar bis 30. Juni 2001, das ganze Jahr 2002, das ganze Jahr 2003 sowie das ganze Jahr 2004.

III.   ERSTE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (BEIHILFESACHE C 6/04)

(28)

Die Kommission hat bezüglich der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzeserlasses Nr. 268 vom 30. September 2000 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie in Anbetracht der Tatsache, dass Unterglasanbaubetriebe, die Diesel zur Beheizung von Treibhäusern verwenden, eine um 17 zusätzliche Prozentpunkte niedrigere Verbrauchsteuer als andere landwirtschaftliche Betriebe zu tragen haben, Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hegte. Diese Bedenken rührten daher, dass die italienischen Behörden trotz Übermittlung einer Anordnung zur Auskunftserteilung keinen Nachweis dafür erbrachten, dass die Befreiungen nach den Wettbewerbsregeln zulässig sind (tatsächlich hatten sie nicht einmal darauf geantwortet). Die Bedenken wurden ferner dadurch erhärtet, dass aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (7) sowie der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (8), mit der sie aufgehoben wurde, die Zulässigkeit von Verbrauchsteuerbefreiungen problematisch ist.

IV.   REAKTION DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN AUF DIE ERSTE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(29)

In dem Schreiben vom 21. Juni 2004 führten die italienischen Behörden aus, die Verbrauchsteuerbefreiungen könnten nicht als staatliche Beihilfen betrachtet, sondern müssten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG bzw. der Richtlinie 2003/96/EG geprüft werden. Ihrer Auffassung nach fällt der Unterglasanbau in die Kategorie „Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau“, für die die Mitgliedstaaten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen gewähren können; außerdem bewirke die Verbrauchsteuerbefreiung für den Unterglasanbau keine Ungleichbehandlung im Landwirtschafts- und Gartenbausektor im Zusammenhang mit gestaffelten Befreiungen, da es allen Betrieben frei stehe, zwischen dem Freiland- und dem Unterglasanbau zu wählen.

(30)

Nach Ansicht der italienischen Behörden ist die beanstandete Regelung rein steuerlicher Natur und müsste unter diesem Gesichtspunkt bewertet werden, um eine Analyse in einem umfassenderen, alle EU-Staaten einschließenden Rahmen vornehmen zu können; dadurch würde vermieden, dass die außerhalb dieses Rahmens erfolgende Prüfung eines nationalen Einzelfalls zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten führt. Diesbezüglich bezogen sich die italienischen Behörden auf die politische Einigung, die Rat und Kommission anlässlich der Tagung des Rates Wirtschaft und Finanzen am 19. März 2003 erzielten und wonach Ausnahmen vom allgemeinen Steuerrecht oder in seinem Rahmen erfolgende unterschiedliche Behandlungen, die durch die Art oder die allgemeinen Merkmale der steuerlichen Regelung gerechtfertigt sind, keine staatlichen Beihilfen darstellen.

(31)

Abschließend fügten die italienischen Behörden hinzu, dass die vorgesehene Regelung ausgehend von den ihnen vorliegenden Schätzungen und Daten „das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt“ (Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2003/96/EG).

V.   STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN, DIE NACH DER ERSTEN EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG ABGEGEBEN WURDEN

(32)

Mit Schreiben vom 19. April 2004, eingetragen am 21. April 2004, erhielt die Kommission die Stellungnahme eines beteiligten Dritten, die nach der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag abgegeben wurde.

(33)

In dem Schreiben beschreibt der beteiligte Dritte die Instabilität des Marktes, in dem er tätig ist, sowie die Probleme im Zusammenhang mit dem Preisanstieg für Kraftstoffe, die für die Beheizung von Treibhäusern verwendet werden können. Nach Auffassung dieses Beteiligten wären im Falle einer Negativentscheidung der Kommission zu der fraglichen Befreiung viele Unternehmen des Sektors gezwungen, ihren Betrieb einzustellen oder den Kraftstoffverbrauch für die Beheizung von Treibhäusern zu senken, was der Qualität ihrer Erzeugnisse abträglich wäre. Zudem lägen die Preise für Brennstoffe (Methan und Heizöl) in Belgien und in den Niederlanden um 20 bis 40 % unter dem in Italien gezahlten Preis für Agrardiesel, weshalb die Anwendung der betreffenden Steuerbefreiung keine Wettbewerbsverzerrung bewirken würde. Schließlich machte der Beteiligte geltend, dass immer mehr Unternehmen seines Wirtschaftsbereichs Methangas zur Treibhausbeheizung einsetzen würden.

VI.   ZWEITE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (BEIHILFESACHE C 5/05)

(34)

Nachdem der Kommission Informationen zur Kenntnis gelangt waren, denen zufolge die Verbrauchsteuerbefreiung der Unterglasanbaubetriebe in Wirklichkeit viel höher war als die bei der ersten Einleitung des Verfahrens untersuchte, leitete sie ein zweites Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein. Die Bedenken, die im Rahmen der ersten Einleitung geäußert wurden und unter anderem darauf zurückzuführen waren, dass die italienischen Behörden auf die ihnen übermittelte Anordnung zur Auskunftserteilung nicht geantwortet hatten, wurden durch deren Reaktion auf die erste Einleitung des Verfahrens erhärtet. Die Zweifel, die die Kommission im Rahmen der zweiten Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck brachte, stützten sich im Wesentlichen auf die folgenden Erwägungen:

a)

Nach Auffassung der italienischen Behörden stellen die Verbrauchsteuerbefreiungen für Brennstoffe, unabhängig von ihrem Umfang, keine staatlichen Beihilfen, sondern steuerliche, durch die Art der für sie getroffenen Regelung gerechtfertigte Maßnahmen dar. Die italienischen Behörden haben jedoch bisher noch keine Unterlagen zur Stützung dieser Argumentation vorgelegt.

b)

Nach einer anderen Begründung der italienischen Behörden hat die Verbrauchsteuerbefreiung keine Wettbewerbsverzerrung zur Folge, da es den Gartenbaubetrieben frei steht, Unterglasanbau zu betreiben, um dadurch in den Genuss der Befreiung zu gelangen. Dieses Argument wirft Zweifel auf, da die Befreiung nicht dem Ziel dienen sollte, eine Umstellung auf die Erzeugung unter Glas zu fördern, sondern die bereits tätigen Unterglasanbaubetriebe von einem mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden finanziellen Aufwand zu entlasten.

c)

Was die Wettbewerbsverzerrung betrifft, so bekräftigen die italienischen Behörden, dass gemäß den ihnen vorliegenden amtlichen Angaben die den Unterglasanbaubetrieben gewährte uneingeschränkte Befreiung keine Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht. Nach Auffassung der Kommission ist unklar, was die Behörden zu dieser Argumentation veranlasst hat, da sie selbst in der Antwort auf das Fernschreiben der Kommissionsdienststellen vom 10. Juni 2004 (siehe Erwägungsgrund 14 der vorliegenden Begründung) feststellen, dass sich die von diesen Betrieben dank der vollständigen Befreiung erzielten Einsparungen nicht genau beziffern lassen.

d)

Die italienischen Behörden, die nach wie vor die Auffassung vertreten, es gebe keine Elemente einer staatlichen Beihilfe, haben es versäumt, die Wettbewerbsvorschrift zu bezeichnen, die ihrer Meinung nach die Vereinbarkeit einer vollständigen Steuerbefreiung mit dem Gemeinsamen Markt rechtfertigt.

e)

Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass eine Verbrauchsteuerbefreiung im Widerspruch zu den Richtlinien 92/81/EWG und 2003/96/EG steht.

VII.   REAKTION DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN AUF DIE ZWEITE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(35)

In dem Schreiben vom 21. Februar 2005 machten die italienischen Behörden zunächst geltend, dass das zweite Verfahren von der Sache her ähnliche Fragen betreffe, wie sie bei der ersten Einleitung des Verfahrens behandelt wurden, und dass die Bemerkungen, die sie bereits zu dem ersten Verfahren formuliert hatten, ihre Gültigkeit behielten. Ferner ergänzten sie die Antwort um die folgenden Angaben:

a)

Die Staffelung der Verbrauchsteuern durch die Mitgliedstaaten stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar; die Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 19. März 2003, wonach Ausnahmen vom allgemeinen Steuerrecht oder in seinem Rahmen erfolgende unterschiedliche Behandlungen, die durch die Art oder die allgemeinen Merkmale der steuerlichen Regelung gerechtfertigt sind, keine staatlichen Beihilfen darstellen, seien ein entscheidendes Element, das die maßgebliche Zuständigkeit der Finanzbehörden der Gemeinschaft bestätige; daher hätten sie diesen Finanzbehörden Angaben zur Art und zu den allgemeinen Merkmalen des Systems übermittelt, sobald diese darum gebeten hätten.

b)

Die Formulierung „Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften“ in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG könne nicht im Sinne der Anwendbarkeit von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf jede Verbrauchsteuerermäßigung oder -befreiung ausgelegt werden, denn wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber jede Verbrauchsteuerstaffelungsmaßnahme von der Einhaltung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag hätte abhängig machen wollen, hätte er diese Absicht entsprechend dem grundlegenden Rechtsauslegungsprinzip „lex ubi voluit dixit“ durch Aufnahme eines Verweises auf diese Artikel deutlich gemacht. Im Übrigen werde der Wille des Gesetzgebers, bestimmte Maßnahmen den Beihilfevorschriften zu unterwerfen, in keinem Rechtsakt der Gemeinschaft durch eine vage Formulierung wie „unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften“ bekundet, sondern klar und deutlich zum Ausdruck gebracht. Zudem sei eine klare und explizite Formulierung umso mehr erforderlich, als die Beurteilung einer Maßnahme als „mit einer staatlichen Beihilfe verbunden“ oder „nicht mit einer staatlichen Beihilfe verbunden“ erhebliche Auswirkungen auf die Art, die Modalitäten und die Dauer der Umsetzung der Maßnahme selbst habe.

c)

Da es eine objektive Tatsache sei, dass die Maßnahme das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtige und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führe, sei es nicht von Belang, welche Einsparungen die Erzeuger dank der Maßnahme selbst erzielen konnten.

VIII.   ANTWORT DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN AUF DIE ANORDNUNG ZUR AUSKUNFTSERTEILUNG VOM 5. DEZEMBER 2008

(36)

In dem Schreiben vom 5. Februar 2009 greifen die italienischen Behörden zunächst das Argument der Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/81/EWG wieder auf, in der ihrer Auffassung nach die Frage der Vereinbarkeit von Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen mit den Wettbewerbsvorschriften nicht ausreichend klargelegt wird.

(37)

Zur Erläuterung ihres Standpunkts nehmen sie auf Artikel 8 der Richtlinie Bezug, wo es heißt: „Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Mineralöle gewähren, welche unter Steueraufsicht […] ausschließlich bei Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Forstwirtschaft […] verwendet werden.“

(38)

Durch den in diesem Artikel verwendetet Begriff „unbeschadet“ wird nach Ansicht der italienischen Behörden nicht die Pflicht zur Einhaltung der EU-Wettbewerbsvorschriften begründet, wie dies indessen bei Artikel 26 der Richtlinie 2003/96/EG der Fall sei. Wenn beide Richtlinien dieselbe Verpflichtung vorsähen, hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber keinen Grund gehabt, sich in Artikel 26 der Richtlinie 2003/96/EG ausdrücklicher festzulegen. Daraus schlussfolgern die italienischen Behörden, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Artikel 8 der Richtlinie 92/81/EWG rechtmäßig Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen im Agrarsektor anwenden konnten.

(39)

Sodann heben die italienischen Behörden hervor, die Anwendung der Richtlinie 92/81/EWG und mithin der Richtlinie 2003/96/EG führe de facto zu einer Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt, da die vorgesehenen Ermäßigungen oder Befreiungen jene Mitgliedstaaten begünstige, die über größere wirtschaftliche Ressourcen verfügten und folglich zu einer einheitlichen Anwendung von Verbrauchsteuerermäßigungen im gesamten Agrarsektor in der Lage seien. Da Italien über begrenzte Mittel verfüge, habe es beschlossen, ausschließlich Maßnahmen zugunsten der Unterglasanbaubetriebe zu ergreifen, denn die Maßnahmen zur Verbrauchsteuerermäßigung oder -befreiung seien vor dem Hintergrund einer Krise ergriffen worden, die durch den Anstieg der Brennstoffpreise ausgelöst worden sei. Diesbezüglich weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass es nicht in die Zuständigkeit der Kommission falle, in die von einem Mitgliedstaat getroffene Prioritätenwahl einzugreifen.

(40)

In Bezug auf die mögliche Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (siehe Erwägungsgrund 20 dieser Begründung) machen die italienischen Behörden geltend, dass die gewährten Verbrauchsteuerermäßigungen mit den Bestimmungen dieses Regelwerks in Einklang stünden und deshalb für die darin vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Betracht kämen. Ihres Erachtens handelt es sich um bestehende Steuern im Sinne von Randziffer 51 Nummer 2 des Gemeinschaftsrahmens; dort ist vorgesehen, dass im Falle bestehender Steuern Betriebsbeihilfen im Zusammenhang mit Steuerermäßigungen oder -befreiungen genehmigt werden können, wenn die beiden nachstehenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden:

Die betreffende Steuer muss eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz haben;

die Ausnahmen zugunsten der begünstigten Unternehmen müssen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststehen oder wegen einer wesentlichen Veränderung der Wirtschaftsbedingungen, die die Unternehmen in eine besonders schwierige Wettbewerbslage versetzt, notwendig werden. In letzterem Falle darf der Betrag, um den die Steuer herabgesetzt wird, nicht höher als die durch die veränderten Wirtschaftsbedingungen bedingte Mehrbelastung sein. Hört die Mehrbelastung auf, so muss auch die Steuerherabsetzung ein Ende nehmen.

(41)

Nach Ansicht der italienischen Behörden können die Verbrauchsteuern auf in der Landwirtschaft verwendete Brennstoffe, insbesondere auf Heizgas, als Umweltsteuern (Ökosteuern) betrachtet werden und haben eine positive Wirkung auf den Umweltschutz, da sie den Erzeugern Anreize geben, den Brennstoffverbrauch zu senken.

(42)

Was speziell Randziffer 51 Nummer 2 Buchstabe b) des Gemeinschaftsrahmens anbelangt, der zufolge die Ausnahmen zugunsten der Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststehen müssen, verweisen die italienischen Behörden auf die Entscheidung K(2005) 4436 der Kommission vom 7. Dezember 2005. Nach Maßgabe dieser Entscheidung gilt Folgendes: „Mit den betreffenden Verbrauchsteuern wurden ursprünglich keine Umweltziele verfolgt, und die Befreiungen wurden […] lange vor dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens von 2001 beschlossen. Sie können also so behandelt werden, als ob sie zum Zeitpunkt der Annahme der Verbrauchsteuer bereits feststanden. Folglich können nach Randziffer 51.2 des Gemeinschaftsrahmens die Vorschriften unter Randziffer 51.1 auf die in dieser Entscheidung zu beurteilenden Befreiungen angewandt werden.“ Die italienischen Behörden fügen hinzu, dass die Verbrauchsteuerermäßigungen beschlossen wurden, nachdem sich die wirtschaftlichen Bedingungen geändert hatten (insbesondere nach dem exponentiellen Ölpreisanstieg), wodurch die Unterglaserzeuger gegenüber den Freilanderzeugern in eine besonders heikle Wettbewerbssituation gerieten und sich die Behörden in anderen Ländern dazu veranlasst sahen, Maßnahmen zugunsten der Unterglaserzeuger und des Fischereisektors zu ergreifen. Laut Angabe derselben Behörden entwickelte sich der Heizölpreis in dem betrachteten Zeitraum wie folgt: + 37 % im Zeitraum 1999-2000, + 26 % im Zeitraum 1999-2001 und + 26 % im Zeitraum 1999-2002. Dagegen sah das Preisgefüge folgendermaßen aus (in EUR/Liter als Jahresdurchschnitt):

(EUR pro Liter)

 

Industriepreis

Steuern

Verbraucherpreis

1999

0,217

0,524

0,741

2000

0,342

0,523

0,865

2001

0,317

0,504

0,821

2002

0,292

0,542

0,834

2003

0,314

0,547

0,861

2004

0,354

0,555

0,909

(43)

Die italienischen Behörden heben im Übrigen hervor, die Anwendung von Randziffer 51 des Gemeinschaftsrahmens verpflichte die Unternehmen in jedem Fall dazu, einen Teil der Steuer zu entrichten. Ihrer Auffassung nach könnte die von Italien angewandte Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, wenn die Begünstigten den auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Mindestbetrag zahlen (der nach Ansicht der italienischen Behörden im Zeitraum 2000-2003 bei 13 EUR/1 000 kg und danach bei 21 EUR/1 000 kg lag).

(44)

Schließlich geben die italienischen Behörden in Bezug auf das Gesamtbeihilfevolumen an, dass es sich bei den in den verschiedenen Haushaltsgesetzen genannten Zahlen um Schätzwerte handele, die auf den Prognosen für den Heizstoffverbrauch beruhen und eher unter dem Gesichtspunkt einer entgangenen Einnahme denn als Mittelzuteilung zu betrachten seien. Ihrer Ansicht nach ist es schwierig, schon jetzt den jedem Erzeuger verschafften Vorteil zu quantifizieren, da die Regionen, Provinzen und sogar Gemeinden mit der Verwaltung des Steuersystems betraut seien. Die Zahlen würden mitgeteilt, sobald sie zur Verfügung stünden.

IX.   DAS AM 18. MAI 2009 ÜBERMITTELTE SCHREIBEN

(45)

In diesem Schreiben betonen die italienischen Behörden zunächst, dass Verbrauchsteuern bestehende Steuern seien und aus diesem Grund für die Ausnahmen in Betracht kämen, die nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen aus den bereits in dem vorstehenden Erwägungsgrund 42 genannten Gründen auf sie anwendbar seien.

(46)

Daraufhin folgt eine aktualisierte Version der Tabelle aus Erwägungsgrund 42 dieser Begründung (die Spalte bezüglich der Steuern wurde in Verbrauchsteuern und MwSt unterteilt). Aus der neuen Tabelle ergibt sich für den betrachteten Zeitraum die folgende Preisstruktur (diesmal erfolgen die Angaben in EUR/1 000 l):

(EUR pro 1000 Liter)

 

Industriepreis

MwSt.

Verbrauchsteuern

Verbraucherpreis

1999

219,83

123,5

397,67

741

2000

344,35

144,1

375,92

864,33

2001

313,4

136,7

370,11

820,22

2002

293,31

139,7

405,24

838,26

2003

314,37

143,5

403,21

861,1

2004

355,01

151,6

403,21

909,86

(47)

Die italienischen Behörden heben hervor, dass die Verbraucherpreise für Heizöl von 1999 bis 2004, abgesehen von einem leichten Rückgang von 2000 zu 2001, unablässig gestiegen seien. Anschließend wiederholen sie die bereits in den Erwägungsgründen 42 und 43 angeführten Argumente.

(48)

Um die Maßnahme unter Berücksichtigung des italienischen Steuersystems zu rechtfertigen, legen die italienischen Behörden dar, dass die Mengen der steuerbefreiten Brennstoffe in Italien auf der Grundlage der Flächen, der Qualität der Kulturen und der Ausstattung mit tatsächlich genutzten landwirtschaftlichen Einrichtungen aufgeteilt wurden. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Befreiung in Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit berechnet worden sei und im Falle des Unterglasanbaus auch in einem angemessenen Verhältnis stehe, da diese Anbaumethode entschieden vom Diesel abhänge und durch vollkommen andere Produktionsbedingungen als der Freilandanbau gekennzeichnet sei. Außerdem werde durch die Befreiung nicht nur ein Erzeugnis begünstigt, denn sie gelte für alle Unterglasanbauerzeugnisse, und der Treibhausanbau könne als ein im gesamten Agrarsektor verbreitetes Verfahren betrachtet werden.

(49)

Zur Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag im Allgemeinen vertreten die italienischen Behörden die Auffassung, dass die Bedingungen des genannten Absatzes nicht gegeben seien, da die Befreiungen weder selektiv seien noch den Wettbewerb verfälschten.

(50)

Im Hinblick auf die Selektivität beziehen sie sich auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-233/04 (9). In der Würdigung (Randnummer 86) führte das Gericht Folgendes aus: „Für die Anwendung des Artikels 87 EG kommt es nicht darauf an, ob sich die Situation des durch die Maßnahme angeblich Begünstigten im Vergleich zur vorherigen Rechtslage verbessert oder verschlechtert hat oder ob sie im Gegenteil unverändert geblieben ist. Es ist lediglich festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, ‚bestimmte … Unternehmen oder Produktionszweige‘ im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen.“

(51)

Nach Ansicht der italienischen Behörden führt die Steuerbefreiung für Diesel, der in einem geschützten Umfeld verwendet wird, in dem landwirtschaftliche Erzeugnisse angebaut werden, weder zu einer unterschiedlichen Behandlung zwischen Unternehmen in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation noch zwischen Erzeugnissen, da alle Unternehmen, unabhängig von den erzeugten Waren, in den Genuss der Befreiung kommen können, wenn sie sich Diesel für den Unterglasanbau beschaffen.

(52)

Hinsichtlich einer möglichen Wettbewerbsverfälschung beziehen sich die italienischen Behörden auf die Entscheidung K(2008) 1105 der Kommission, wo es in Erwägungsgrund 43 heißt: „Die uneingeschränkten oder eingeschränkten Steuerbefreiungen, die nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/81/EWG zulässig sind, dienen denselben Zielen wie die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG und sind von eher geringerer Bedeutung, sodass in Analogie behauptet werden kann, dass sie keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung bewirken dürften“.

(53)

Die italienischen Behörden weisen ferner darauf hin, dass die Kommission in Erwägungsgrund 32 derselben Entscheidung die Auffassung vertreten habe, derartige Maßnahmen für Brennstoffe, die in der primären Agrarproduktion verwendet werden, würden in Anbetracht der geringen Größe der Landwirtschaftsbetriebe in der Europäischen Union (über 60 % der Betriebe verfügen über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von weniger als 5 Hektar) den Wettbewerb nicht in unangemessener Weise verfälschen. Ausgehend von dieser Erwägung heben sie hervor, dass die in Rede stehenden Befreiungen in Anbetracht dieses Größenkriteriums den Wettbewerb wohl kaum verfälschen können, da die landwirtschaftliche Nutzfläche in etwa 80 % der italienischen Agrarbetriebe weniger als 5 Hektar betrage.

(54)

Als weiteres Argument führen die italienischen Behörden an, dass für die Beheizung von 1 m3 Treibhausfläche nur 2 Liter Diesel verwendet werden dürften. Darüber hinaus habe eine Studie des ENAMA (Ente nazionale per la meccanizzazione agricola — Nationales Institut für Mechanisierung in der Landwirtschaft) zum Dieselverbrauch in 14 der 21 italienischen Regionen ergeben, dass der Anteil des in Treibhäusern verwendeten Diesels (167 436 001 Liter) im Jahr 2002 lediglich 11,77 % und im Jahr 2003 10, 67 % des gesamten Agrardieselverbrauchs betragen habe.

(55)

Nach diesen Klarstellungen zur Untermauerung ihrer Auffassung, die fraglichen Befreiungen würden keine Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten, bekräftigen die italienischen Behörden den horizontalen Charakter der Steuerbefreiungen; sie beharren darauf, dass alle landwirtschaftlichen Erzeuger davon profitieren könnten, wenn sie Unterglasanbau betreiben würden, und betonen, aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit dürfe der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht rückwirkend angewandt werden.

X.   WÜRDIGUNG

(56)

Diese Entscheidung betrifft den Unterschied zwischen den Verbrauchsteuerbefreiungen für Diesel, der für das Beheizen von Treibhäusern verwendet wird, einerseits und den Verbrauchsteuerbefreiungen für Diesel, der als Kraftstoff verwendet wird, andererseits.

(57)

Unter Berücksichtigung der Reaktion der italienischen Behörden auf die Verfahrenseinleitung muss zunächst untersucht werden, ob die Regelung Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält.

(58)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(59)

Die in Rede stehende Regelung entspricht dieser Definition, nicht nur, weil sie aus staatlichen Mitteln gewährt wird (denn durch die Gewährung von Verbrauchsteuerbefreiungen verzichtet der Staat auf bestimmte Einnahmen, die er andernfalls erzielen könnte), sondern auch, weil sie bestimmte Unternehmen begünstigt (die Unternehmen des Bereichs Landwirtschaft und in dessen Rahmen die Unterglasanbaubetriebe) und in Anbetracht der Stellung Italiens im Unterglasanbau den Handel beeinträchtigen sowie den Wettbewerb verfälschen kann (Italien nahm zum Beispiel in den Jahren 2000 und 2003 hinsichtlich der für den Frischgemüseanbau genutzten Unterglasfläche den zweiten Platz unter den EU-Erzeugerländern ein; 2000 und 2001 war Italien EU-weit der größte Gemüseerzeuger, und in dem Zeitraum, auf den sich die eingeleiteten Verfahren beziehen, stand Italien schließlich in Hinsicht auf die Unterglasfläche an zweiter Stelle aller europäischen Länder).

(60)

Im Zuge der Aktenprüfung führten die italienischen Behörden eine Reihe von Argumenten an, um ihre These, wonach die Regelung keine Elemente staatlicher Beihilfen enthält, zu verteidigen:

gemäß der politischen Einigung, die Rat und Kommission anlässlich der Tagung des Rates Wirtschaft und Finanzen am 19. März 2003 erzielten, würden die Ausnahmen vom allgemeinen (Steuer)Recht oder in seinem Rahmen erfolgende unterschiedliche Behandlungen, die durch die Art oder die allgemeinen Merkmale der steuerlichen Regelung gerechtfertigt sind, keine staatlichen Beihilfen implizieren; ferner würden die Befreiungen in Italien der Logik des italienischen Steuersystems entsprechen, da sie für alle Unterglasanbauerzeugnisse gelten und die Mengen der verbrauchsteuerbefreiten Brennstoffe in Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit aufgeteilt wurden;

ausgehend von den vorliegenden Schätzungen und Daten würde die betreffende Regelung „das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen“ (siehe Erwägungsgründe 30 und 31);

die Befreiungen seien weder selektiv noch dergestalt, dass sie den Wettbewerb verfälschen.

(61)

Zunächst ist hervorzuheben, dass keine politische Einigung den Beihilfebegriff, wie er objektiv im Vertrag definiert wird, ändern kann.

(62)

Bezüglich des Vorbringens, die Befreiungen seien durch die Art und die allgemeinen Merkmale des Steuersystems gerechtfertigt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die spezifischen, auf einen bestimmten Produktionsbereich beschränkten Verbrauchsteuerbefreiungen (im vorliegenden Fall kamen dem Unterglasanbau höhere Steuerbefreiungen zugute als dem Freilandanbau) nicht durch die Natur und die Logik des Steuersystems gerechtfertigt werden können, wenn die Mitgliedstaten nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich verpflichtet sind, Verbrauchsteuern zu erheben (10). Dieselbe Erwägung gilt, wenn die Gewährung solcher Befreiungen nicht durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist. Das Argument, die Befreiungen würden für alle Anbauarten gelten, ist in diesem Fall nicht beweiskräftig, weil ganzen Bereichen der landwirtschaftlichen Produktion niedrigere Befreiungen zugute kamen als den Unterglaserzeugern, und wenn, wie die italienischen Behörden behaupten, die Mengen der verbrauchsteuerbefreiten Brennstoffe in Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit aufgeteilt wurden, so hätte es die Logik des Steuersystems gewollt, dass allen auf der Verwendung von Diesel beruhenden Tätigkeiten dieselbe Befreiung hätte zugute kommen müssen.

(63)

Die Frage der Selektivität wurde bereits in Erwägungsgrund 58 dieser Begründung behandelt. Hinsichtlich der Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache T 233-04 stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 25 und 26 dieser Begründung fest, dass zwar alle landwirtschaftlichen Betriebe, in denen Diesel verwendet wird, die Befreiungen in Anspruch nehmen konnten, den Unterglasanbaubetrieben jedoch höhere Befreiungen zuteil geworden sind. Alle Betriebe befanden sich in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation, da sie Diesel für die Produktion einsetzten; daher waren sie unabhängig von ihrer Rechtsstellung im gleichen Maße vom Ziel der Maßnahme (Abfederung der Auswirkungen des Preisanstiegs für Erdölerzeugnisse) betroffen. Die Tatsache, dass einige der sich in einer vergleichbaren Situation befindlichen Unternehmen höhere Befreiungen in Anspruch nehmen konnten, zeigt, dass die Regelung ein selektives Element enthält.

(64)

Bezüglich des Arguments, die Regelung würde das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen und keine Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen, weist die Kommission das Vorbringen der italienischen Behörden aus folgenden Gründen zurück:

Die Schlussfolgerung der Entscheidung, auf die sich die italienischen Behörden beziehen (siehe Erwägungsgrund 52 dieser Begründung), lautet, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt, die auf der Grundlage der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag genehmigt werden kann; diese Ausnahmeregelung kann jedoch nicht als Nachweis dafür geltend gemacht werden, dass die hier geprüfte Regelung keine Elemente staatlicher Beihilfen enthält (diese Erwägung gilt ebenso für das Argument der italienischen Behörden, das in Erwägungsgrund 53 der vorliegenden Begründung erläutert wird).

Die in Erwägungsgrund 54 dieser Begründung angeführten Angaben sind unvollständig (sie beziehen sich auf 14 von insgesamt 21 Regionen), und es gibt nichts, was den Schluss zuließe, sie seien repräsentativ: Es lässt sich nicht entnehmen, ob die Regionen, für die Angaben bereitgestellt wurden, den Regionen entsprechen, in denen der Unterglasanbau stärker verbreitet ist; außerdem deuten die Verbrauchsangaben für den Agrarsektor eher darauf hin, dass Diesel ein wichtiges landwirtschaftliches Betriebsmittel ist. In jedem Fall genügt es, dass die Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, damit diese Beihilfe als geeignet gilt, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (11). Dies geschieht im vorliegenden Fall, weil die gewährte Befreiung die italienischen Unterglasanbaubetriebe gegenüber den im selben Sektor tätigen Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten begünstigt.

(65)

Darüber hinaus führten die italienischen Behörden zur ersten Einleitung des Verfahrens an, die betreffenden Beihilfen stellten keine staatlichen Beihilfen dar, sondern müssten nach den Bestimmungen der Richtlinien 92/81/EWG und 2003/96/EG geprüft werden. Zu dieser Schlussfolgerung gelangen sie aufgrund der Argumentation, wonach das Vorhandensein staatlicher Beihilfen allein dadurch auszuschließen sei, dass eine EU-Richtlinie die Möglichkeit der Gewährung von Steuerbefreiungen vorsehe. Dieses Vorbringen wurde in der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung bekräftigt.

(66)

Die Kommission kann sich diesen Argumenten nicht anschließen. In Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 92/81/EWG wird klargestellt, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, fakultativ andere (...) Befreiungen (...) anzuwenden, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Ferner sieht Artikel 8 Absatz 2 derselben Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten „unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften“ uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen gewähren können. Da die Richtlinie 92/81/EWG einen Hinweis auf das Vorhandensein eines Risikos von Wettbewerbsverzerrungen enthält, schließt sie nicht aus, dass die Befreiungen staatliche Beihilfen darstellen können. Es sei daran erinnert, dass sich die Zuständigkeiten der Kommission für Fragen staatlicher Beihilfen direkt aus dem EG-Vertrag ergeben und nicht durch eine Richtlinie zur Harmonisierung einer Steuer auf Gemeinschaftsebene beschränkt werden können.

(67)

Ferner wird in den Erwägungsgründen 15 und 24 der Richtlinie 2003/96/EG darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Einführung gestaffelter Steuersätze im Einklang mit den Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln stehen müssen, um nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zu führen. Die Pflicht zur Anwendung der Wettbewerbsregeln wird überdies in Artikel 26 der Richtlinie 2003/96/EG bekräftigt, in dem die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen werden, dass die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen können und in diesem Fall nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitzuteilen sind. In diesem Artikel heißt es ausdrücklich, dass die der Kommission aufgrund der Richtlinie übermittelten Informationen die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag entbinden.

(68)

Schließlich machen die italienischen Behörden geltend (vgl. Erwägungsgrund 39 dieser Begründung), die Anwendung von Befreiungen führe zu einer Wettbewerbsverzerrung, die ein typisches Element einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sei.

(69)

Eingedenk all dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Verbrauchsteuerbefreiungen, die im Rahmen der hier untersuchten Regelung angewandt wurden, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

(70)

Gleichwohl können bestimmte Maßnahmen in den von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Fällen ausnahmsweise als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden.

(71)

Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmetatbestände in Bezug auf Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland sind im vorliegenden Fall, unabhängig davon, wer die Begünstigten der Regelung sind, nicht anwendbar.

(72)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Freistellungstatbestände des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag in Bezug auf die Entwicklung bestimmter Gebiete bei dieser Beihilferegelung nicht anzuwenden sind, da letztere keine Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten umfasst, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

(73)

Was den Freistellungstatbestand des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag angeht, so ist lediglich festzustellen, dass es sich bei der fraglichen Steuerregelung nicht um ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse handelt und auch nicht eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens behoben werden soll. Außerdem geht es nicht darum, die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag zu fördern.

(74)

Der einzigen Freistellungstatbestand, der in Betracht gezogen werden könnte, ist folglich der nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, dem zufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(75)

Da es sich bei den Beihilfen der gegenständlichen Regelung um nicht angemeldete Beihilfen handelt, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, wie in der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (12) klargestellt wird, anhand der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Beihilfevorschriften geprüft werden.

(76)

Zwar werden in Randnummer 172 der neuen Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (13) bestimmte vorschriftswidrige Beihilfen, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG gewährt wurden, als mit Artikel 87 Absatz 3, Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar betrachtet, doch gilt dies nur, wenn die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt worden sind und innerhalb des Landwirtschaftssektors keine Differenzierung vorgenommen wurde. Dasselbe gilt für rechtswidrige Beihilfen, die aufgrund der Richtlinie 92/81/EWG gewährt worden sind.

(77)

In Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 92/81/EWG heißt es: „Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine harmonisierte Verbrauchsteuer auf Mineralöle.“ In Absatz 2 desselben Artikels wird präzisiert, dass die Mitgliedstaaten ihre Steuersätze nach Maßgabe der Richtlinie 92/82/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle festsetzen (14).

(78)

Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 92/82/EWG sieht einen Verbrauchsteuersatz von 18 ECU je 1 000 Liter vor, wenn Gasöl verwendet wird für ortsfeste Motoren, den Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden, sowie für Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von Straßen eingesetzt werden oder die über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(79)

In Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/81/EWG wird Folgendes genauer ausgeführt: „Die Mineralöle unterliegen, soweit für sie in der Richtlinie 92/82/EWG keine Steuersätze festgelegt sind, der Verbrauchsteuer, falls sie zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden. Der jeweilige Steuersatz wird entsprechend dem Verwendungszweck in Höhe des Satzes für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff festgesetzt“ (der von den italienischen Behörden angegebene und weiter oben in Erwägungsgrund 43 der vorliegenden Begründung erwähnte Betrag von 13 EUR ist der Verbrauchsteuersatz für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff, mit anderen Worten der Steuersatz für schweres Heizöl, der in Artikel 6 der Richtlinie 92/82/EWG auf 13 EUR je 1 000 kg festgesetzt wurde).

(80)

Allerdings ist in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/81/EWG Folgendes verankert: „Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Mineralöle gewähren, welche unter Steueraufsicht […] ausschließlich bei Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Forstwirtschaft sowie bei der Inlandsfischerei [verwendet werden].“

(81)

Gemäß der seit 1. Januar 2004 geltenden Richtlinie 2003/96/EG (15) wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Gasöl für Heizzwecke auf 21 EUR je 1 000 Liter festgesetzt (Artikel 9 der Richtlinie in Verbindung mit Tabelle C in Anhang I derselben). Artikel 15 Absatz 3 dieser Richtlinie enthält ferner eine ähnliche Bestimmung wie Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/81/EWG, denn dort heißt es: „Die Mitgliedstaaten können einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft verwendet werden.“

(82)

Nach Maßgabe der beiden vorgenannten Richtlinien bestand demnach die Möglichkeit, uneingeschränkte Verbrauchsteuerbefreiungen zu gewähren. Da die untersuchte Beihilferegelung jedoch eine Differenzierung bei den Verbrauchsteuerbefreiungen bewirkt, die einige Landwirtschaftsbetriebe begünstigt, kann sie unter Berücksichtigung von Randnummer 172 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (16) nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

(83)

In dem gesamten Zeitraum, der von den beiden hinsichtlich der Verbrauchsteuerbefreiungen eingeleiteten Verfahren erfasst wird (3. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2004 – siehe Randnummern 25 und 27), galten für staatliche Beihilfen die Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (17) (im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft von 2000).

(84)

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen aufgrund ihrer Art (uneingeschränkte Verbrauchsteuerbefreiungen) einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen darstellen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen. Diese Feststellung wird dadurch erhärtet, dass die italienischen Behörden in ihren ergänzenden Angaben erklären, Grund für die Beihilfegewährung sei der Ölpreisanstieg (vgl. Erwägungsgrund 39 dieser Begründung).

(85)

Gemäß Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft von 2000 sind solche Beihilfen als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

(86)

Allerdings ist nach Ziffer 5.5. des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft von 2000 eine Ausnahme von den Bestimmungen der vorstehend zitierten Ziffer 3.5 für Betriebsbeihilfen zulässig, die Umweltzielen dienen.

(87)

Im Besonderen bezieht sich Ziffer 5.5.4 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft von 2000 auf den spezifischen Fall der teilweisen oder vollständigen Umweltsteuerbefreiungen. Nachdem die Kommission an dieser Stelle bestimmte Vorbehalte geäußert hatte, führte sie aus, dass derartige Beihilfen nur genehmigt werden können, wenn die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden:

es handelt sich um zeitlich begrenzte (für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährte) und degressive Beihilfen;

es kann schlüssig dargelegt werden, dass die Beihilfen erforderlich sind, um einen Verlust der Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene auszugleichen;

die Beihilferegelung bietet einen echten Anreiz zur Reduzierung des Einsatzes der betreffenden Betriebsmittel.

(88)

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen im vorliegenden Fall nicht degressiv sind, denn eingedenk der verschiedenen Artikel der Haushaltsgesetze über die Verbrauchsteuerbefreiungen wurde bis 31. Dezember 2000 eine eingeschränkte und anschließend eine uneingeschränkte Freistellung für jeden der in Erwägungsgrund 27 dieser Begründung genannten Zeiträume gewährt. Ferner waren die Beihilfen nicht zeitlich begrenzt, weil die Befreiungen, abgesehen vom zweiten Halbjahr 2001, im gesamten betrachteten Zeitraum tatsächlich dauerhaft gewährt wurden. Die italienischen Behörden beriefen sich zwar auf eine heikle Wettbewerbslage (vgl. Erwägungsgrund 42 dieser Begründung), stellten jedoch keine Daten als Beleg für den Verlust der Wettbewerbsfähigkeit bereit. Schließlich erscheint es unwahrscheinlich, dass eine Steuerbefreiungsregelung, die definitionsgemäß die Brennstoffe billiger macht, die Begünstigten dazu animieren könnte, den Verbrauch der betreffenden Betriebsmittel zu senken (ob es sich nun um Treibhäuser oder im weiteren Sinne um die Brennstoffe selbst handelt, sofern man sie als Betriebsmittel betrachtet).

(89)

Deshalb können die in Rede stehenden staatlichen Beihilfen nicht ausschließlich aufgrund der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft von 2000 als gerechtfertigt betrachtet werden, denn diese ermöglichen es lediglich, Betriebsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen.

(90)

Dies vorausgeschickt, bietet Ziffer 5.6.2 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft von 2000 außerdem die Möglichkeit, Beihilfen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Grundsätze des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen zu bewerten.

(91)

Im Hinblick auf den von den beiden Verfahren erfassten Zeitraum sind die folgenden einschlägigen Beihilfevorschriften heranzuziehen, um die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen zu prüfen:

für den Zeitraum 3. Oktober 2000 bis 2. Februar 2001 der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 1994 (18) (im Folgenden: Umwelt-Gemeinschaftsrahmen von 1994),

für den Zeitraum 3. Februar 2001 bis 31. Dezember 2004 der seit 3. Februar 2001 in Kraft befindliche Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (im Folgenden: Umwelt-Gemeinschaftsrahmen von 2001) (19).

(92)

Nach den Bestimmungen des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 1994 (Ziffer 3.4) kann die Kommission vom Grundsatz des Verbots von Betriebsbeihilfen abweichen, sofern die Beihilfen lediglich die Produktionsmehrkosten im Vergleich zu den üblichen Kosten ausgleichen, vorübergehend und grundsätzlich degressiv sind und einen Anreiz zur Herabsetzung der Verschmutzung oder zum beschleunigten, rationelleren Einsatz von Ressourcen darstellen.

(93)

Ebenfalls in Ziffer 3.4 wird deutlich gemacht, dass die vorübergehende Befreiung von neuen Umweltabgaben dort genehmigt werden kann, wo ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit — insbesondere auf internationaler Ebene — ausgeglichen werden muss. Darüber hinaus ist die von den betreffenden Unternehmen erbrachte Gegenleistung in Form von Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen. Diese Regel gilt auch für Abgabenbefreiungen aufgrund des EG-Rechts.

(94)

Neben der Tatsache, dass die Beihilfen, wie bei der im Lichte von Ziffer 5.5.4 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft von 2000 vorgenommenen Prüfung angeführt, weder zeitlich begrenzt noch degressiv sind und auch keinen Anreiz bieten, stellt die Kommission fest, dass sich in den ihr vorliegenden Informationen kein Nachweis dafür findet, dass die Beihilfen strikt darauf begrenzt wären, die Produktionsmehrkosten im Vergleich zu den üblichen Kosten auszugleichen. Folglich erfüllen die Beihilfen nicht die in Erwägungsgrund 92 der vorliegenden Begründung angeführten Bedingungen, die es ermöglichen würden, sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen.

(95)

Darüber hinaus sind die in Erwägungsgrund 93 dieser Begründung genannten Bedingungen im vorliegenden Fall nicht relevant, da die Beihilfen keine neuen Abgaben betreffen (die Verbrauchsteuern bestanden vor dem Zeitraum, auf den sich die beiden Verfahren beziehen: So wird zum Beispiel in Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000 zur Einführung der vollständigen Verbrauchsteuerbefreiung für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2001 auf das Gesetz Nr. 662 von 1996 hingewiesen, das ebenfalls die Verbrauchsteuern betraf und in dem auf die Gesetzesverordnung Nr. 504/1995 verwiesen wird, die die konsolidierte Fassung der Rechtsvorschriften über die Produktions- und Verbrauchsteuern enthält). Hierzu merkt die Kommission an, dass die italienischen Behörden nicht bestritten haben, dass es sich bei den fraglichen Abgaben um „vorher bestehende Steuern“ handelt. Zudem haben sie nie behauptet, dass diese Steuern vor kurzem eingeführt worden seien (vgl. Erwägungsgründe 40 und 45 der vorliegenden Begründung).

(96)

Deshalb können diese Beihilfen nicht auf der Grundlage der Bestimmungen des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 1994 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

(97)

Im Umwelt-Gemeinschaftsrahmen von 2001 wird zwischen neuen Steuern (Randziffer 51 Nummer 1) und vorher bestehenden Steuern (Randziffer 51 Nummer 2 und Randziffer 52) unterschieden.

(98)

Die Kommission stellt fest, dass die von der Befreiung betroffenen Steuern als im fraglichen Zeitraum bestehende Steuern zu betrachten sind, weil die Befreiungen, über die Betrachtungen in Erwägungsgrund 95 der vorliegenden Begründung hinaus, Jahr für Jahr in den verschiedenen Haushaltsgesetzen beschlossen wurden und nicht in irgendeinem Gesetz mit automatischen Ausnahmeregelungen, das zu irgendeinem Zeitpunkt des betrachteten Zeitraums erlassen wurde. Außerdem hat die Kommission bereits in Erwägungsgrund 95 der vorliegenden Begründung festgestellt, dass die italienischen Behörden nicht bestritten haben, dass es sich bei den fraglichen Abgaben um „vorher bestehende Steuern“ handelt, und nie behauptet haben, dass diese Steuern vor kurzem eingeführt worden seien.

(99)

Wie in Erwägungsgrund 40 dieser Begründung angeführt, sind gemäß Randziffer 51 Nummer 2 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 auf bestehende Steuern die für die Genehmigung neuer Steuern geltenden, in Randziffer 51 Nummer 1 genannten Vorschriften anwendbar, wenn die beiden nachstehenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden:

die betreffende Steuer muss eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz haben;

die Ausnahmen zugunsten der begünstigten Unternehmen müssen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststehen oder wegen einer wesentlichen Veränderung der Wirtschaftsbedingungen, die die Unternehmen in eine besonders schwierige Wettbewerbslage versetzt, notwendig werden. In letzterem Falle darf der Betrag, um den die Steuer herabgesetzt wird, nicht höher als die durch die veränderten Wirtschaftsbedingungen bedingte Mehrbelastung sein. Hört die Mehrbelastung auf, so muss auch die Steuerherabsetzung ein Ende nehmen.

(100)

Die Kommission kann gelten lassen, dass eine Heizölverbrauchsteuer, die einen Anstieg des Dieselpreises bewirkt, die Verwender zu Senkung des Dieselverbrauchs anzuhalten vermag, was positive Auswirkungen auf den Umweltschutz hat. Gleichwohl wurden diese Befreiungen Jahr für Jahr, sogar mit einer Unterbrechung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 (vgl. Erwägungsgrund 27 der vorliegenden Begründung), festgesetzt, und die italienischen Behörden haben weder nachgewiesen noch jemals behauptet, dass diese Ausnahmen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststanden. Vielmehr hoben sie hervor, die Ausnahmeregelungen seien erlassen worden, um einem reinen Konjunkturproblem entgegenzutreten, nämlich dem Anstieg der Kraft- und Heizstoffpreise.

(101)

Dem Argument der italienischen Behörden, die Kommission müsse ihre Untersuchung so durchführen, als hätten die Befreiungen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer festgestanden, kann nicht gefolgt werden. In der Tat beziehen sich die italienischen Behörden auf die Entscheidung K(2005) 4436 der Kommission (siehe Erwägungsgrund 42 der vorliegenden Begründung). In dieser Entscheidung (vgl. Erwägungsgrund 74 derselben) hatte die Kommission ihre Schlussfolgerungen darauf gestützt, dass die Befreiungen lange vor Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 beschlossen wurden. Im vorliegenden Fall muss jedoch festgestellt werden, dass die ersten Befreiungen auf Oktober 2000 zurückgehen, also kurz vor Inkrafttreten des genannten Gemeinschaftsrahmens erfolgten. Es ist zu betonen, dass die italienischen Behörden zu keinem Zeitpunkt zuvor gewährte Befreiungen geltend machten.

(102)

Was im Übrigen die zweite Bedingung von Randziffer 51 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 anbelangt, so haben die italienischen Behörden weder einen Nachweis für eine wesentliche Veränderung der Wirtschaftsbedingungen erbracht, die die Unternehmen in eine besonders schwierige Wettbewerbslage versetzt haben könnten (vgl. Erwägungsgrund 88 der vorliegenden Begründung), noch haben sie bewiesen, dass der Betrag, um den die Steuer herabgesetzt wurde, nicht höher als die durch die veränderten Wirtschaftsbedingungen bedingte Mehrbelastung war. Insbesondere zur Wettbewerbslage enthalten die Angaben der in den Erwägungsgründen 42 und 46 der vorliegenden Begründung angeführten Tabellen weder Vergleichselemente noch ermöglichen sie demzufolge das Aufzeigen irgendeiner Verschlechterung der Wettbewerbslage der italienischen Unterglasanbaubetriebe. Hierzu ist auch zu betonen, dass ganz Europa und nicht nur Italien vom Preisanstieg für Erdölerzeugnisse betroffen war.

(103)

Da eine der beiden in Erwägungsgrund 99 dieser Begründung genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, können die Bestimmungen von Randziffer 51 Nummer 2 und folglich auch die von Randziffer 51 Nummer 1 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 nicht angewandt werden.

(104)

Nachrangig könnten die fraglichen Befreiungen, selbst wenn die Bestimmungen von Randziffer 51 Nummer 2 anwendbar gewesen wären, nicht im Rahmen von Randziffer 51 Nummer 1 als zulässig betrachtet werden, denn dort steht Folgendes:

„Führt ein Mitgliedstaat aus Umweltschutzgründen eine neue Steuer in einem Wirtschaftszweig oder für Erzeugnisse ein, für die eine gemeinschaftliche Steuerharmonisierung fehlt, oder plant der betreffende Mitgliedstaat eine höhere Steuer als die aufgrund der Gemeinschaftsnormen vorgesehene Steuer, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass Freistellungsentscheidungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren ohne Degressivität in zwei Fällen gerechtfertigt sein können:

a)

Wenn derartige Befreiungen Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und den begünstigten Unternehmen sind, in der sich die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verpflichten, während der Geltungsdauer der Steuerbefreiung Umweltschutzziele zu verwirklichen, oder wenn sich die Unternehmen zum Abschluss gleichwertiger freiwilliger Vereinbarungen verpflichten. Diese Vereinbarungen können u. a. die Herabsetzung des Energieverbrauchs oder der Emissionen oder andere umweltschutzfreundliche Maßnahmen betreffen. Jeder Mitgliedstaat handelt den Inhalt dieser Vereinbarungen aus; die Kommission würdigt ihn anlässlich der Anmeldung der Beihilfevorhaben. Der betreffende Mitgliedstaat muss die Erfüllung der von den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eingegangenen Verpflichtungen genau kontrollieren. Die zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen müssen Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

Diese Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn ein Mitgliedstaat eine Steuerermäßigung Bedingungen unterwirft, die die gleiche Wirkung haben wie die genannten Vereinbarungen oder Verpflichtungen.

b)

Diese Befreiungen brauchen nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und den begünstigten Unternehmen zu sein, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt wird:

Im Falle der Herabsetzung einer Gemeinschaftsteuer muss der von den Unternehmen im Anschluss an die Herabsetzung effektiv gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegen, damit sich die Unternehmen veranlasst sehen, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun;

im Falle der Herabsetzung einer nationalen Steuer bei fehlender Gemeinschaftssteuer müssen die Unternehmen, die in den Genuss der Herabsetzung gelangen, dennoch einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen.“

(105)

Im vorliegenden Fall lagen die angewandten Verbrauchsteuern (nebst Befreiungen oder Ermäßigungen) zweifelsohne über dem harmonisierten Steuersatz (siehe Erwägungsgründe 43 und 46), doch scheinen keine Vereinbarungen gemäß Randziffer 51 Nummer 1 Buchstabe a) zwischen dem Mitgliedstaat und den begünstigten Unternehmen oder gleichwertige freiwillige Vereinbarungen zwischen Letzteren geschlossen worden zu sein (der Kommission wurde keine Vereinbarung gemeldet). Die italienischen Behörden hoben im Übrigen hervor, mit der Gewährung der beanstandeten Befreiungen habe man eine schwierige Wirtschaftslage bewältigen wollen, und sie haben nie irgendeine von den Begünstigten verlangte Gegenleistung im Umweltbereich erwähnt.

(106)

Die alternative Möglichkeit zum Schließen von Vereinbarungen nach der vorerwähnten Randziffer 51 Nummer 1 Buchstabe b) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil den Unterglaserzeugern in jenem Abschnitt des betrachteten Zeitraums, der auf das Inkrafttreten des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 folgte, eine vollständige Verbrauchsteuerbefreiung zuteil wurde; demnach zahlten sie keinen über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag (20) liegenden Betrag, der sie dazu veranlasst hätte, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun, wie dies im Gemeinschaftsrahmen in den Fällen vorgesehen ist, in denen die Ermäßigung eine Gemeinschaftssteuer betrifft.

(107)

Allerdings ist in Randziffer 52 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 Folgendes festgelegt: Wird eine bestehende Steuer wesentlich heraufgesetzt und vertritt der Mitgliedstaat die Auffassung, dass Ausnahmen für bestimmte Unternehmen notwendig sind, so gelten die Bedingungen in Randziffer 51 Nummer 1 für die neuen Steuern entsprechend. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Verbrauchsteuern wesentlich heraufgesetzt wurden.

(108)

Aus der Tabelle in Randnummer 46 dieser Begründung geht hervor, dass die Verbrauchsteuern nicht wesentlich gestiegen sind, denn sie haben sich wie folgt entwickelt: – 5,4 % im Zeitraum 1999-2000, – 6,98 % im Zeitraum 1999-2001, + 1,9 % im Zeitraum 1999-2002 und + 1,3 % im Zeitraum 1999-2003. Von einem Jahr zum anderen war die folgende Entwicklung zu verzeichnen: – 5,4 % von 1999 zu 2000, – 1,6 % von 2000 zu 2001, + 9,5 % von 2001 zu 2002 und – 0,5 % von 2002 zu 2003. Daraus ergibt sich, dass die Verbrauchsteuern, außer von 2001 zu 2002, in einem fort gesunken sind. Die während dieses Zeitraums verzeichnete Erhöhung kann jedoch nicht als wesentlich angesehen werden, da sie in Wirklichkeit praktisch keine Auswirkung auf die Entwicklung der Verbraucherpreise für Heizdiesel hatte (entsprechend den Angaben in der Tabelle stieg der Verbraucherpreis für Heizdiesel im Laufe dieser beiden Jahre lediglich um 2,2 %). Deshalb sind in diesem Fall die Bestimmungen von Randziffer 52 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 folglich nicht anwendbar.

(109)

Schließlich wird in Randziffer 53 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 auf Folgendes hingewiesen: „Wird eine Steuer herabgesetzt, die Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist, und ist die nationale Steuer ebenso hoch oder nicht so hoch wie der gemeinschaftliche Mindestsatz (…) (müssen etwaige) Befreiungen (…) die in Randziffern 45 und 46 festgesetzte Bedingung erfüllen; auf jeden Fall muss eine derartige Abweichung vom gemeinschaftlichen Mindestsatz ausdrücklich genehmigt werden.“

(110)

Gemäß Randziffer 45 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 müssen Betriebsbeihilfen degressiv und auf die Dauer von fünf Jahren begrenzt sein. Außerdem kann ihre Intensität im ersten Jahr bis zu 100 % der Mehrkosten betragen (21), muss aber linear bis zum Ende des fünften Jahres auf 0 % zurückgeführt werden.

(111)

In Randziffer 46 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 ist festgelegt, dass nicht degressive Beihilfen bis zu fünf Jahren gewährt werden und sich ihre Intensität auf 50 % der Mehrkosten beschränkt.

(112)

Im hier untersuchten Fall hat die Kommission bereits festgestellt, dass die Beihilfen nicht degressiv waren (vgl. Erwägungsgrund 88 dieser Begründung). Demzufolge könnten lediglich die Bestimmungen von Randziffer 46 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens zur Anwendung kommen. Aus den von den italienischen Behörden bereitgestellten Informationen kann die Kommission jedoch keinesfalls den Schluss ziehen, dass die Beihilfeintensität auf 50 % der durch die Verbrauchsteuern entstandenen Produktionsmehrkosten gemessen an den Marktpreisen der Unterglaserzeugnisse beschränkt gewesen wäre.

(113)

Daher können die Beihilfen weder aufgrund der Regelungen von Randziffer 46 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 noch infolgedessen nach den Bestimmungen von Randziffer 53 dieses Gemeinschaftsrahmens als zulässig betrachtet werden.

(114)

Die in den Erwägungsgründen 94-112 der vorliegenden Begründung dargelegten Erwägungen zeigen, dass die fraglichen Beihilfen aufgrund der Bestimmungen des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.

(115)

Zum übrigen Vorbringen der italienischen Behörden in den verschiedenen Phasen der Aktenprüfung stellt die Kommission fest, dass es keine Informationselemente gibt, die ihre in Erwägungsgrund 34 Buchstabe b) dieser Begründung geäußerten Bedenken zerstreuen könnten. Das Argument in Erwägungsgrund 43 dieser Begründung, wonach die von Italien angewandte Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein könnte, sofern die Begünstigten den auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Mindestbetrag zahlen, ist nicht beweiskräftig, da den Unterglaserzeugern nahezu während des gesamten fraglichen Zeitraums eine vollständige Verbrauchsteuerbefreiung zugute kam und sie daher keine Steuern entrichtet haben.

(116)

Die Argumente des beteiligten Dritten, der nach der ersten Einleitung des Verfahrens Bemerkungen abgegeben hatte, liefern ihrerseits keinen Nachweis für die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Bezüglich der prekären Lage, in die die begünstigten Unternehmen geraten würden, falls die Beihilfe für nicht vereinbar erklärt und zurückgefordert werden sollte, wird darauf hingewiesen, dass die Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe erforderlich ist, um die vorherige Situation, d. h. die vor Gewährung der Beihilfen bestehende wettbewerbsneutrale Situation, wiederherzustellen. Die Tatsache, dass bestimmte Unternehmen keine Gewinne mehr erwirtschaften, ist lediglich eine Folge des freien Spiels der Marktkräfte unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen. Im Übrigen ist nicht erwiesen, dass die Verringerung des Dieselverbrauchs zwangsläufig zu einer Qualitätsminderung der angebauten Erzeugnisse führt (diese Verringerung könnte höchstens den Reife- oder Wachstumsprozess etwas verzögern). Schließlich ist auch die Bezugnahme auf die Lage in anderen Ländern als Nachweis für die Wettbewerbsneutralität nicht relevant. Hierzu ist lediglich festzustellen, dass die Verbrauchsteuerbefreiung eine Verbesserung der Wettbewerbslage der italienischen Unterglaserzeuger gegenüber derjenigen in anderen Ländern ermöglicht und dass folglich die Lage, die in Italien ohne die Befreiungen bestand, als Kriterium zugrundegelegt werden muss.

XI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(117)

Die Kommission stellt fest, dass Italien die Beihilfen rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Aus der vorstehenden Untersuchung geht hervor, dass die Beihilfen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, da sie die Bedingungen der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft von 2000 und 2007 sowie der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 1994 und 2001 nicht erfüllen. Ferner hat die Untersuchung gezeigt, dass die Anwendung von möglicherweise wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen nicht durch die bloße Existenz von Richtlinien gerechtfertigt werden kann, und die italienischen Behörden haben die Bedenken, die die Kommission anlässlich der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geäußert hatte, nicht ausgeräumt.

(118)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger (in diesem Fall von den Unterglasanbaubetrieben) zurückzufordern. Italien hat daher alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrig gewährte Beihilfe, deren Betrag der Differenz zwischen der gewährten vollständigen Verbrauchsteuerbefreiung und dem den anderen landwirtschaftlichen Betrieben gewährten verminderten Steuersatz entspricht, von den Empfängern zurückzufordern. Gemäß Ziffer 42 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (22) hat Italien vier Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung Zeit, um ihr nachzukommen. Auf die zurückzufordernde Beihilfe sind Zinsen zu erheben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (23) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates berechnet werden.

(119)

Unabhängig davon sind die im Rahmen der fraglichen Regelung gewährten Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung die Bestimmungen einer gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (24) (De-minimis-Verordnung) erlassenen Verordnung der Kommission erfüllen, nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten.

(120)

Zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen waren noch keine Gemeinschaftsregelungen für De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor in Kraft.

(121)

Die ersten einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sind die der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (25).

(122)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 gilt, dass Beihilfen, die einen Höchstbetrag von 3 000 EUR je Empfänger innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen (dieser Betrag umfasst die einem Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfe), den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen bzw. zu verfälschen drohen und somit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

(123)

Dasselbe gilt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, sofern sie die Voraussetzungen in Artikel 1 und 3 erfüllen.

(124)

Die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 wurde am 1. Januar 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (26) ersetzt; kraft dieser Verordnung wurde der Betrag der De-Mimimis-Beihilfe je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren auf 7 500 EUR angehoben. Der Betrag gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung, wobei die Höchstgrenze von 0,75 % des jährlichen Produktionswerts des Agrarsektors je Mitgliedstaat nicht überschritten werden darf.

(125)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung gilt diese Verordnung „für die Beihilfen, die vor dem 1. Januar 2008 Unternehmen des Agrarerzeugnissektors gewährt werden, sofern die Beihilfen alle in den Artikeln 1 bis 4 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, ausgenommen den ausdrücklichen Verweis auf die vorliegende Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1“.

(126)

Vor diesem Hintergrund erachtet die Kommission Steuerermäßigungen von bis zu 3 000 EUR bzw. von bis zu 7 500 EUR nicht als staatliche Beihilfen, soweit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 zum Zeitpunkt der Gewährung erfüllt sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilferegelung in Form der Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel, die Italien rechtswidrig vom 3. Oktober 2000 bis 30. Juni 2001 sowie in den Jahren 2002, 2003 und 2004 angewendet hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Italien hat die rechtswidrigen Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Empfängern zurückzufordern.

(2)   Auf die zurückzufordernden Beträge werden von dem Zeitpunkt an, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 3

Die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

Italien trägt dafür Sorge, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:

a)

Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen im Rahmen dieser Regelung erhalten hat;

b)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist;

c)

ausführliche Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung;

d)

Schriftstücke, mit denen die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden.

Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Italien legt unverzüglich alle von der Kommission verlangten Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung vor. Ferner macht Italien genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  Beschluss K(2003) 3802, der Italien mit Schreiben SG(2003) D/232244 vom 13. Oktober 2003 mitgeteilt wurde.

(3)  ABl. C 69 vom 19.3.2004, S. 8.

(4)  ABl. C 101 vom 27.4.2005, S. 17.

(5)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(6)  Schreiben SG-Greffe (2008) D/207739.

(7)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12.

(8)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(9)  EuGeI, Urteil vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission, Slg. 2008, S. II-00591.

(10)  Siehe Entscheidung 2006/323/ EG der Kommission (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 12).

(11)  EuGH, Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris, Rechtssache 730/79.

(12)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(13)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(14)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Der Verbrauchsteuersatz für Diesel, der zum Beheizen von Treibhäusern verwendet wird, ist in Erwägungsgrund 43 angegeben.

(15)  Abgesehen von einigen Bestimmungen, die im vorliegenden Fall nicht relevant sind.

(16)  Vgl. Fußnote 13.

(17)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(18)  ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(19)  Vgl. Fußnote 5.

(20)  13 EUR je 1 000 kg für den Zeitraum 2000-2003 und 21 EUR je 1 000 Liter – vgl. Erwägungsgrund 43.

(21)  Die Mehrkosten sind in Randziffer 43 des Gemeinschaftsrahmens definiert: Es handelt sich um Produktionsmehrkosten gemessen an den Marktpreisen der betreffenden Produkte.

(22)  ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4.

(23)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(24)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S.1.

(25)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(26)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.


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