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Document 32009D0685

2009/685/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 2009 zur Berichtigung der Richtlinie 2002/48/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Iprovalicarb, Prosulfuron und Sulfosulfuron (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6612) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 231 vom 3.9.2009, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/685/oj

3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. September 2009

zur Berichtigung der Richtlinie 2002/48/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Iprovalicarb, Prosulfuron und Sulfosulfuron

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6612)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/685/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/48/EG der Kommission (2) enthält Irrtümer hinsichtlich des Zeitraums, für den die Wirkstoffe Iprovalicarb, Prosulfuron und Sulfosulfuron aufgenommen wurden. Diese Irrtümer müssen berichtigt werden.

(2)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/48/EG wird wie folgt berichtigt:

1.

Im Eintrag für Iprovalicarb in der sechsten Spalte wird das Datum „30. Juni 2011“ ersetzt durch „30. Juni 2012“.

2.

Im Eintrag für Prosulfuron in der sechsten Spalte wird das Datum „30. Juni 2011“ ersetzt durch „30. Juni 2012“.

3.

Im Eintrag für Sulfosulfuron in der sechsten Spalte wird das Datum „30. Juni 2011“ ersetzt durch „30. Juni 2012“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 19.


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